Steuern sind nach deutschem Steuerrecht namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird nach § 370 Abgabenordnung (AO) bestraft, wer
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird nach § 370a AO bestraft, wer in den Fällen des § 370 Abgabenordnung
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"Steuerverkürzung".
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