Der Steuermann ist auf Kriegsschiffen der Deckoffizier, welcher unter Verantwortlichkeit des wachthabenden Offiziers die Navigierung des Schiffs leitet, das Steuern beaufsichtigt, loggt und den Wachthabenden bei Beobachtungen unterstützt.
Auf Handelsschiffen (Seefahrt) steht der Steuermann zunächst unter dem Kapitän, beaufsichtigt das Steuern, die Takelung, das Ankergerät etc. Er muss im Stande sein, alle Instrumente und die Seekarten richtig zu benutzen und das Schiff bei jedem Wetter zu manövrieren. Im Notfall vertritt er den Kapitän.
a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann oder von mindestens drei Jahren als Matrose nach Nr. 2.3 Buchstabe b oder
b) der Besitz eines auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteilten Schifferpatentes oder eines Schifferpatentes nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG oder
c) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und der Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen Befähigungszeugnisses für das Führen eines Schiffes auf Binnenschifffahrtsstraßen eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder
d) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und der Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen und von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 3.05 Nr. 3 der Rheinpatentverordnung anerkannten Befähigungszeugnisses für das Führen eines Schiffes auf anderen Binnenschifffahrtsstraßen;
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