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Deutschland:

Die Steuerfahndungsstellen sind Dienststellen der Landesfinanzbehörden. Aufgabe der Steuerfahndung ist nach § 208 Abgabenordnung

  1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
  2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
  3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

Das Gesetz weist somit der Steuerfahndung folgende Aufgaben zu:

  1. So genannte Vorfeldermittlungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Vorfeldermittlungen, die auf die Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Steuerfälle gerichtet sind.
  2. Die Verfolgung der bekannt gewordenen Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten.
  3. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.

Die Beamten der Steuerfahndung haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Sie sind wie diese auch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Sie haben danach das Recht des so genannten ersten Zugriffs sowie das Recht, Hausdurchsuchungen durchzuführen und Gegenstände zu beschlagnahmen. Seit 01.09.2004 haben auch Polizeibeamte auf Anordnung der Staatsanwaltschaft das Recht zur Durchsicht der Papiere des von einer Durchsuchung Betroffenen, ein Recht, das ohne Anordnung nur den Beamten der Steuerfahndung zusteht und auch schon früher zustand. Durchsuchungen und Beschlagnahme geschehen in der Regel nur aufgrund richterlicher Anordnung, in seltenen Ausnahmefällen auch bei Gefahr im Verzuge. Da den Beamten der Steuerfahndung auch die Rechte und Pflichten der Finanzämter im Besteuerungsverfahren zustehen, haben sie quasi eine rechtliche Zwitterstellung. Ihr Aufgabenbereich umfasst sowohl die Ermittlungen steuerstrafrechtlicher Sachverhalte als auch die Feststellung steuerlicher Sachverhalte. Sie haben jedoch nicht Rechte und Pflichten der Polizei, soweit diese im Polizeiaufgabengesetz begründet sind.

Polizei | Steuerrecht

 

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