Unter einer Sterilisation versteht man einen medizinischen Eingriff, der einen Menschen oder ein Tier unfruchtbar (d. h. unfähig zur Fortpflanzung) macht.
Beim Mann erfolgt dies meistens durch Abbinden (Ligatur) beider Samenleiter, Vasektomie genannt.
Bei der Frau erfolgt dies meistens durch eine Ligatur der Eileiter (Tuben), der Entfernung eines Stücks der Eileiter oder durch die Entfernung des Fransentrichters (Fimbrientrichter). Um eine Eileiterschwangerschaft zu verhindern, soll außerdem der Ansatz der Tuben an die Gebärmutter (Uterus) elektrisch verödet werden.
Beide Methoden sind zuverlässige Methoden der endgültigen Empfängnisverhütung. Beim Mann wird sie gewöhnlich ambulant vom Urologen in einer örtlichen Betäubung (Lokalanästhesie) durchgeführt und dauert ungefähr 30-60 Minuten. Bei der Frau ist der Eingriff komplizierter; er wird vom Gynäkologen durchgeführt und erfordert einen operativen Eingriff mit einer Rückenmarksnarkose oder einer Vollnarkose. Sterilisationen der Frau finden heute in der Regel ambulant in geeigneten tageschirurgischen Einrichtungen statt.
Diese Form der Empfängnisverhütung wurde seit Beginn des 20. Jahrhunderts in etlichen Staaten der Welt teilweise aus gesellschaftlichen Interessen, die den Individualinteressen übergeordnet wurden, eingeführt und häufig sogar erzwungen (z.B. freiwillige oder staatlich erzwungene Sterilisation aus Gründen der Eugenik), teilweise auch aus individuellen Motiven zugelassen. Siehe hierzu: Sterilisationsgesetze
In Deutschland sind zur Zeit ca. 1,45 Millionen Frauen (8 % aller Frauen im reproduktionsfähigen Alter) und ca. 0,45 Millionen Männer (ca. 2 % aller Männer) sterilisiert.
Pearl Index der Sterilisation
Die Sterilisation wird seit 1. Januar 2004 nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt*. Die Sterilisation beim Mann kostet (Stand 2005) ca. 300 Euro (bei ambulanter Behandlung). Hinzu kommen etwa 15 Euro für die obligatorische pathologische Untersuchung des entnommenen Gewebes sowie etwa 10 Euro für die Nachuntersuchungen.
Hier belaufen sich die Kosten auf ca. 200 Euro, die ebenfalls privat finanziert werden müssen. Daher versuchen viele Frauen sich im Rahmen eines nicht medizinisch notwendigen Kaiserschnitts sterilisieren zu lassen, da dann die Kassen die Kosten übernehmen. Die Belastung für Mutter und Kind rechtfertigen die Kostenersparnis medizinisch nicht. Auch aus juristischen Gründen sollte die Ausnahmesituation Geburt bzw. Kaiserschnitt von dem Entschluss zur Sterilisation zeitlich deutlich getrennt sein.
Nach der Sterilisation muss das Ejakulat in Abständen von mehreren Monaten bzw. je 3-8 Orgasmen mehrfach auf Spermien untersucht werden, um den definitiv empfängnisverhütenden Erfolg zu bestätigen.
Komplikationen treten selten auf und sind im wesentlichen auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Dies kann dann zu Hodenentzündungen und deren Folgen führen, die mittels Antibiotika aber leicht in den Griff zu bekommen sind.
Die Sterilisation hat (nach der ca. dreitägigen Wundheilung) keinen physischen Einfluss auf die Libido und Potenz des Mannes. Aussehen und Menge des Ejakulats ändern sich nicht wahrnehmbar.
Die Sterilisation erfordert wie jede andere ärztliche Maßnahme die Einwilligung des Patienten (, StGB). Solange ein Patient die notwendige Einsichts- und Steuerungsfähigkeit besitzt (also Folgen und Tragweite der Sterilisation zu erfassen vermag), kann nur er selbst, nicht aber ein gesetzlicher Vertreter einwilligen.
Eine besonders schwerwiegende Entscheidung stellt die Einwilligung in eine Sterilisation dar, weil sie engstens mit der Persönlichkeit des Betroffenen verbunden ist und seine Lebensgestaltung unwiderrufbar in einem sehr wichtigen Punkt festlegt. In die Sterilisation eines Kindes können die Eltern (oder der Vormund) nicht einwilligen, siehe § 1631 c BGB. Eine Sterilisation Minderjähriger ist somit unzulässig ( BGB), diejenige eines Volljährigen nur unter den strengen Einschränkungen des BGB möglich.
Ein volljähriger einwiligungsfähiger Betreuter kann in seine Sterilisation nur selbst einwilligen, die fehlende Einwilligung ist nicht ersetzbar. Damit ein rechtlicher Betreuer (Sterilisationsbetreuer) (nach BGB) darüber entscheiden kann, muss hier neben weiteren Voraussetzungen stets eine dauerhafte Einwilligungsunfähigkeit vorliegen. Die Sterilisation darf nicht gegen den natürlichen Willen der betreuten Person erfolgen. Sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Methoden der Empfängnisverhütung.
Es muss weiter anzunehmen sein, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft (der Betreuten bzw. der Partnerin des Betreuten) kommen würde und diese Schwangerschaft oder die Folgen eine schwere körperliche oder seelische Gefährdung der betreuten Person erwarten lässt. Auch Maßnahmen im Rahmen eines Sorgerechtsentzuges nach BGB (Kindeswohlgefährdung) nach Geburt des Kindes zählen hierzu.
Für die Sterilisationseinwilligung muss speziell für diese Maßnahme immer ein separater Betreuer bestellt werden ( Abs. 2 BGB), wobei die Betreuungsbehörde selbst (oder ein Betreuungsverein als solcher) nicht für diese Aufgabe zum Betreuer bestellt werden kann ( Abs. 5 BGB).
Eine betreuungsrechtliche Entscheidung zur Sterilisation muss stets vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden ( Abs. 2 BGB, FGG).
Es ist stets ein Verfahrenspfleger für das Genehmigungsverfahren zu bestellen. Es sind vor der gerichtlichen Genehmigung Sachverständigengutachten einzuholen. Diese haben folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Mindestens zwei Gutachter sind einzuschalten; sie müssen den/die Betroffene vor Erstattung des Gutachtens persönlich untersuchen oder befragen, sie dürfen nicht personengleich mit dem die Sterilisation ausführenden Arzt sein. Die betroffene Person muss vom Richter persönlich angehört werden ( Abs. 3 Satz 1 FGG).
Die Betreuungsbehörde und die Ehegatten, Eltern, Pflegeeltern, Kinder, Vertrauenspersonen sollen (mündlich oder schriftlich) angehört werden ( Abs. 3, FGG).
Der Beschluss des Richters, durch den die Einwilligung in die Sterilisation genehmigt wird, ist mit Gründen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen. Wirksam wird die Genehmigung mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger und den Sterilisationsbetreuer ( Abs. 4 FGG), d.h. mit dem späteren Zeitpunkt. Erst zwei Wochen später darf die Sterilisation frühestens durchgeführt werden ( Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Methode ist der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Im Jahre 2004 wurden in der Bundesrepublik Deutschland 187 Genehmigungsanträge nach § 1905 Abs. 2 BGB gestellt, davon wurden 154 bewilligt (Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz).
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