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Sterbehilfe beziehungsweise Euthanasie (von griechisch „gut“ und „Tod“) ist

  • ein kontrovers diskutierter Oberbegriff für Handlungsweisen (Eingriffe oder deren Unterlassung), die das Sterben beschleunigen. Sterbehilfe in diesem Sinne bezieht sich nicht nur auf unheilbar Kranke, beispielsweise Patienten mit Krebs-Erkrankungen, sondern auch auf Menschen mit schweren Behinderungen, beispielsweise anenzephale Neugeborene, Menschen im Wachkoma, Patienten mit Alzheimerscher Demenz im fortgeschrittenen Stadium oder Patienten im Locked-in-Syndrom. Dieser Artikel beschäftigt sich mit diesem Begriff der Sterbehilfe.
  • historisch gesehen ein Missbrauch des Begriffs „Euthanasie“ in der Zeit des Nationalsozialismus (vgl. Aktion T4).

Sterbehilfe bedeutet im heutigen Sprachgebrauch, den Tod eines Menschen durch fachkundige Behandlungen herbeizuführen oder zu erleichtern oder nicht aufzuhalten.

Arten der Sterbehilfe


Man unterscheidet zumeist

  • Aktive Sterbehilfe („Tötung auf Verlangen“, Schweiz: aktive direkte Sterbehilfe, Niederlande: Euthanasie, assistierter Suizid),
  • Passive Sterbehilfe („Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken“),
  • Indirekte Sterbehilfe (Schweiz: indirekte aktive Sterbehilfe, Niederlande: Double-effect) und
  • Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid).

Aktive Sterbehilfe

Handlung mit der Absicht, eine Person auf deren freiwilliges und ernsthaftes Verlangen hin zu töten, indem eine Medikation verabreicht wird. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland (§ 216 des Strafgesetzbuches), in Österreich (§ 75, 77, 78 des Strafgesetzbuches) und der Schweiz (Art. 111, 113, 114 des Strafgesetzbuches) verboten. In den Niederlanden ist aktive Sterbehilfe ebenfalls verboten (Art. 293 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde.

Aktive Sterbehilfe erfolgt oft durch Verabreichung einer Überdosis eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, Narkosemittels, Muskelrelaxans, Insulin, durch Kaliuminjektion oder eine Kombination davon.

Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird dagegen allgemein nicht als aktive Sterbehilfe aufgefasst, sondern als Totschlag oder Mord.

Passive Sterbehilfe

Unterlassung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken. Diese Form der Sterbehilfe ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber unter bestimmten Bedingungen beim todkranken Patienten als erlaubt und auf Verlangen eines einwilligungsfähigen Patienten als geboten angesehen. Bei nicht einwilligungsfähigen Patienten gelten Patientenverfügungen als wichtige Informationsquelle für den dann Ausschlag gebenden „mutmaßlichen Willen“ des Patienten.

Unter die passive Sterbehilfe fallen beispielsweise:

Im Einzelfall wird auch das Einstellen von lebenserhaltenden Maßnahmen hierunter gefasst.

Indirekte Sterbehilfe

Einsatz von Medikamenten zur Linderung von Beschwerden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer verkürzen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist indirekte Sterbehilfe bei ordnungsgemäßem Einsatz der Medikamente nicht strafbar. Es kann sogar die Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel mit der Begründung, keinen vorzeitigen Tod herbeiführen zu wollen, als Körperverletzung (§§ 223 bis 233 Strafgesetzbuch) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Strafgesetzbuch) geahndet werden (vgl. Palliativmedizin).

Auch die terminale Sedierung kann unter Umständen als indirekte Sterbehilfe angesehen werden.

Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)

Selbsttötung mit Hilfe einer Person (oft eines Arztes), die Medikamente (beispielsweise eine Überdosis eines Barbiturates) oder andere Hilfsmittel zum Suizid bereit stellt. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar, die häufig verwandten Wirkstoffe dürfen aber für diesen Zweck nicht verordnet werden. In der Schweiz ist Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, sofern kein egoistisches Motiv vorliegt (Art. 115 des Strafgesetzbuches), ist aber gemäß den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) nicht „Teil der ärztlichen Tätigkeit“. In den Niederlanden ist die vorsätzliche Hilfe zur Selbsttötung verboten (Art. 294 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde.

Probleme der Sterbehilfe


Die Sterbehilfe steht im Spannungsfeld zwischen Recht und Autonomie, zwischen Gesetz und Selbstbestimmung, zwischen staatlichem Anspruch und individuellen Persönlichkeitsrechten, zwischen Strafrecht und einem rechtfertigenden Notstand beziehungsweise Notstandshilfe, zwischen Medizin und Behandlungsabbruch, zwischen dem Retten von Leben und religiösen Aspekten. Die Abgrenzung der aktiven zur passiven Sterbehilfe oder auch der indirekten Sterbehilfe ist im Einzelfall schwierig. Dabei ist zu beachten, dass die indirekte fast nie, die passive manchmal und die aktive Sterbehilfe zumindest in Deutschland immer strafbar ist. Auch die Abgrenzung der Beihilfe zum Suizid von der Sterbehilfe kann im Einzelfall schwierig sein.

Die stärkste Konfliktlinie verläuft dabei in der Frage der aktiven Sterbehilfe und hier besonders in der unterschiedlichen Gewichtung des Willens eines schwer leidenden Menschen.
Befürworter der aktiven Sterbehilfe betonen, dass der Wille des Patienten in allen Fällen die Zulässigkeit einer medizinischen Maßnahme definiert, dass aber ausgerechnet in der Frage, wie und wann zu sterben, diese Entscheidungshoheit genommen würde. Mit Blick auf bestimmte Erkrankungen wird auch die als unmenschlich und sinnlos empfundene Sterbephase hervorgehoben, der die Erkrankten dann hilflos ausgeliefert seien. Als Argument wird hier oft angeführt, dass Menschen etwas verwehrt wird, was jedem leidenden Hund selbstverständlich zukomme.

Gegner der aktiven Sterbehilfe betonen dagegen, dass es eine Pflicht zur Leidensminderung nur als Teil der Pflicht zur Lebenserhaltung gibt, jedoch kein Recht auf Tötung, der dann eine Pflicht zur Tötung eines Anderen entsprechen müsste. Außerdem sei die existentielle Bedrohung gerade geeignet, eine rationale Entscheidung unmöglich zu machen. Die Erkenntnisse über die Psychologie Sterbender zeigten eine fast regelmäßig auftretende Depressionsphase, welche den geäußerten Sterbewunsch zum Teil als Ausdruck einer vorübergehenden Störung erscheinen ließen. Gegen die anrührenden Extrembeispiele hoffnungslos schwer Leidender wird vor allem auf die Erfahrungen der Palliativmedizin und der Hospizbewegung verwiesen, die zeigten, dass auch schwerstleidende Menschen ihr Leben nicht vorzeitig beenden wollten, solange ihre Leiden gelindert würden und sie menschliche Zuwendung und Geborgenheit erfahren könnten.
Daneben werden auch verschiedene Dammbruchargumente beispielsweise in Bezug auf den Lebensschutz und das ärzliche Selbstverständnis vorgebracht, die jedoch am eigentlichen Problem der Infragestellung der Würde des Sterbenden vorbei gehen.

Geschichte der Sterbehilfe


Die Geschichte der freiwilligen Sterbehilfe (im Englischen: voluntary euthanasia) für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg begann gewissermaßen am 7. November 1980, und zwar mit der Gründung der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben. Vorausgegangen war dieser Gesellschaft eine bereits von 1976-1980 in Nürnberg existierende „Initiative für Humanes Sterben auf Wunsch von Sterbenden“. Diese war federführend vom Bund für Geistesfreiheit, von der Humanistischen Union und sogar von der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) geleitet. Eine Wende trat ein, als der damalige Vorsitzende des Bundes für Geistesfreiheit Augsburg im März 1979 zum Landesvorsitzenden in Bayern dieser Vereinigung gewählt wurde. Im Jahr 1978 machte die damalige deutsche Bundesregierung an die Kirchen eine Anfrage, ob man nach britischen Vorbild Sterbehospize einrichten solle. Die christlichen Kirchen lehnten daraufhin diese kategorisch ab. Daraufhin drängte Atrott nun auf die Gründung einer von den genannten Organisationen unabhängigen Sterbehilfegesellschaft, deren Präsident er wurde. In Abgrenzung zu Formen der Euthanasie vor dem zweiten Weltkrieg in Deutschland stand nur das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Vordergrund. Deshalb wurde der Begriff der Euthanasie - im Unterschied zum angelsächsischen Raum - durch den Begriff „Sterbehilfe“ ersetzt, um so einen begrifflichen Unterschied zwischen einem selbst- und fremdbestimmten Tod zu setzen. Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS) vertrat dagegen eine abgestufte Form der Sterbehilfe (Sterbebegleitung, passive Sterbehilfe, indirekte Sterbehilfe) und setzte sich nur in solchen Fällen für aktive Sterbehilfe ein, in denen mit anderen Formen der Sterbehilfe keine Hilfe zu leisten war und dass auch nur unter der Voraussetzung, dass der Sterbende dies tatsächlich will. Um dies sicher zu stellen, war die Methode verbreitet, den Sterbewilligen aufgelöstes Zyankali durch einen Strohhalm trinken zu lassen und so seinen Willen zu Sterben sicher zu stellen. Die auf diese Weise verwirklichten Sterbehilfefälle der Hermy Eckert und Ingrid Frank, die in anderen Ländern Nachahmung fanden, brachten Atrott, Julius Hackethal und der DGHS ein lautes Echo in der Presse ein.

Literaturhinweise zur Geschichte der Sterbehilfe

Weitere Informationen und Literaturhinweise finden sich zur

Bekannte Fälle von Sterbehilfe


  • Ramón Sampedro: Der Spanier war 30 Jahre lang mit einem hohen Querschnitt vom Hals abwärts gelähmt. Seine Geschichte wurde in dem Film Das Meer in mir verfilmt. Dem Spanier wurde auf seinen Wunsch hin von Freunden ein Glas Wasser mit Zyankali so in die Nähe seines Mundes gestellt, dass er selbst mit einem Strohhalm daraus trinken konnte und daraufhin 1998 starb.
  • Terri Schiavo: Eine US-Amerikanerin aus Saint Petersburg (Florida), die bei einem Zusammenbruch eine durch Sauerstoffmangel ausgelöste schwere Gehirnschädigung erlitten hatte und sich in der Folge von 1990 bis zu ihrem Tod 15 Jahre lang im Wachkoma befand. Terris Ehemann klagte schließlich die Einstellung der künstlichen Ernährung und damit 2005 den Tod seiner Ehefrau vor einem US-amerikanischen Gericht ein.
  • Vincent Humbert: Ein Franzose, der gelähmt und blind war. Er bat um Sterbehilfe. Diese wurde ihm von offizieller französischer Seite nicht gewährt. Seine Mutter spritzte ihm daraufhin Natriumpentobarbital. Er fiel in ein Koma und von den Ärzten wurden die lebenserhaltenden Maschinen daraufhin abgeschaltet. Sein Fall führte in Frankreich zu einer Änderung der Gesetzeslage.

Von diesen Tötungen können unterschieden werden die einzelnen oder teilweise in Serie durchgeführten Tötungen von Patienten/-innen durch professionelle Pflegekräfte, die sich im anschließenden Strafverfahren auf „mutmaßliche Sterbehilfe“ als Entschuldigungsgrund berufen. Dabei handelte es sich nicht um eine länger bestehende vertrauensvolle Beziehung zwischen zwei Personen - zum Teil konnten, im juristischen Sinne, niedere Beweggründe als Motiv der Handlungen vermutet oder sogar bewiesen werden.
(Vgl. dazu Artikel über Pflegeskandale in der BRD)

Siehe auch


Literatur


  • Udo Benzenhöfer: Der gute Tod. Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und Gegenwart, München 1999, ISBN 3-406-42128-8
  • Norbert Hoerster: Sterbehilfe im säkularen Staat, Frankfurt/Main, 1998, ISBN 3-518-28977-2
  • Thomas Klie und Johann-Christoph Student: Die Patientenverfügung – was Sie tun können, um richtig vorzusorgen. 7. Auflage, Herder, Freiburg, 2001, ISBN 3-451050-44-7
  • Oliver Tolmein: Keiner stirbt für sich allein - Sterbehilfe, Pflegenotstand und das Recht auf Selbstbestimmung, C. Bertelsmann, 2006, ISBN 3-570008-97-5
  • Wilhelm Uhlenbruck: Selbstbestimmtes Sterben, Berlin 1997, ISBN 3-926445-15-7

Weblinks


Verbände

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