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In der Rechtswissenschaft versteht man unter Vertretung bzw. Stellvertretung das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Stellvertreter) für eine andere Person (Vertretener), welche die rechtlichen Folgen dieses Handelns treffen. Die Vertretung kann vom Vertretenen gewollt oder vom Gesetzgeber zu seinem Schutz angeordnet sein. Das Recht der Stellvertretung ist in Deutschland im wesentlichen in den §§ 164 ff. BGB geregelt.

Zweck der Stellvertretung


Das Bedürfnis einer Person, andere für sie selbst rechtsgeschäftlich handeln zu lassen, kann verschiedenen Motiven entspringen. Zum einen ist vor dem Hintergrund ständig ansteigender Spezialisierung und Komplexität der Arbeitsabläufe in der Wirtschaft die Notwendigkeit der Arbeitsteilung zu sehen. Dies gilt nicht nur für rein tatsächliche Verrichtungen, sondern auch für Rechtshandlungen. So ist etwa der Abschluss eines Vertrages durch einen Stellvertreter mit einem Dritten dann wünschenswert, wenn der Geschäftsherr (Vertretener) selbst nicht vor Ort sein kann oder das Geschäft rechtlich kompliziert ist und dieser deshalb lieber auf eine erfahrene Person vertraut.

Zum anderen ist die Stellvertretung dann vonnöten, wenn eine Person aus bestimmten Gründen selbst nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist, denn sie ist gleichwohl rechtsfähig, tritt also rechtlich in Erscheinung und muss folglich vor den Risiken des Rechtsverkehrs geschützt werden, da sie selbst dazu tatsächlich, aber jedenfalls rechtlich nicht in der Lage ist. So wird beispielsweise der Minderjährige regelmäßig von seinen Eltern rechtlich vertreten (gesetzliche Stellvertretung).

Voraussetzungen


Schlüssel zum Verständnis der Stellvertretung sind die Begriffe der Willenserklärung und der Vertretungsmacht, wobei die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht als Vollmacht bezeichnet wird. Wie aus § 164 I 1 BGB hervorgeht, ist das stellvertretende Handeln nur dann wirksam, wenn

  1. der Vertreter eine eigene Willensklärung abgibt,
  2. diese im Namen des Vertretenen abgibt und
  3. mit Vertretungsmacht handelt.

Wird die Willenserklärung nicht als eigene abgegeben, so liegt ein Fall der Botenschaft vor. Gibt der Vertreter die Willenserklärung nicht im Namen des Vertretenen ab oder ist dem Dritten zumindest nicht erkennbar, dass er für einen anderen tätig ist, so wird der Vertreter so behandelt, als hätte er für sich selbst gehandelt (§ 164 II BGB). Die Willenserklärung wirkt also allein gegen ihn selbst. Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, so ist er Haftungsansprüchen des Vertragspartners ausgesetzt (§ 179 BGB), wenn der Vertretene nicht genehmigt (§ 177 I BGB).

Abgrenzung und Sonderfälle


  • Keine typische Stellvertretung i. S. d. §§ 164 ff. BGB bildet die sogenannte Schlüsselgewalt des § 1357 BGB, denn hierbei verpflichtet der handelnde Ehegatte nicht nur den anderen Ehegatten, sondern zugleich auch sich selbst, ohne dass dem Vertragspartner die Ehe bekannt sein muss.
  • Dagegen liegt in dem Fall, dass das Organ einer juristischen Person für diese rechtsgeschäftlich tätig wird, echte Stellvertretung vor, auch wenn das Organ Teil der juristischen Person ist. So ist beispielsweise der Vorstand eines Vereins gesetzlicher Vertreter des Vereins, vgl. § 26 II 1 2. HS BGB.
  • Sonderfall des verbotenen Insichgeschäfts gem. § 181 BGB: dem Vertreter ist es grundsätzlich nicht gestattet, als Vertreter zugleich im eigenen Namen zu handeln (1. Alt.) oder gleichzeitig als Vertreter eines Dritten (2. Alt.) ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Der Vertreter kann allerdings von dem jeweiligen Geschäftsherrn von diesen Beschränkungen befreit werden.

Schutzgedanke


§ 164 BGB ist exemplarisch für das gesamte Stellvertreterrecht und spiegelt die Risiken wieder, welche der Stellvertretung immanent sind. Einerseits soll der Dritte geschützt werden, dem beispielsweise die Identität eines künftigen Vertragspartners wichtig sein kann. Andererseits ist auf die Interessen des Vertretenen Rücksicht zu nehmen. Dieser darf angesichts der enormen Missbrauchsmöglichkeiten nicht durch das Handeln eines Vertreters verpflichtet werden, welches er nicht in irgendeiner Weise zurechenbar veranlasst hat. Im übrigen ist die Stellvertretung aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dann nicht wirksam, wenn eine Willenserklärung nur höchstpersönlich abgegeben werden kann, etwa eine solche auf Eingehung der Ehe.

Siehe auch


Allgemeine Zivilrechtslehre

Agency (law) | 代理 | Agent (vertegenwoordiger) | 代理

 

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