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Ein Standgericht ist ein Ausnahmegericht bei Unterdrückung von Empörungen und inneren Unruhen.

Die Urteile kann der in einem Ort oder Lager anwesende oberste Befehlshaber sofort bestätigen und vollziehen lassen. Das Standrecht proklamieren heißt, der Einwohnerschaft und den Soldaten kundgeben, dass solche Ausnahmegerichte eingesetzt sind. Die Gerichtsbarkeit bezieht sich auf alle, also Militärs und Zivilisten. Die Rechtmäßigkeit solcher Standgerichte ist zweifelhaft.

Nach Meyers Konversationslexikon war Ende des 19. Jahrhunderts das Standgericht in Deutschland im Gegensatz zu dem mit der höheren Gerichtsbarkeit betrauten Kriegsgericht das Organ der niederen Militärgerichtsbarkeit, zuständig über Unteroffiziere und Gemeine für Vergehen, auf die keine strengere Strafe gesetzt ist als Arrest und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes.

"Standgerichte" im Sinne eines Ausnahmegerichts sind in der Bundesrepublik Deutschland grundgesetzlich nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz verboten. Straftaten sind der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorzubringen. In Disziplinarsachen bei Soldaten hingegen sind die Truppengerichte zuständig, die unter der Hierarchie der Verwaltungsgerichtsbarkeit stehen.

Wehrrecht (Justiz)

 

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