Unter Stalking bzw. Nachstellung wird hierzulande das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigen einer Person verstanden, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann.
Das englische Wort to stalk bedeutet ursprünglich „jagen, steif gehen, stolzieren“ (aus dem Gälischen „stalc“ oder dem Substantiv „stalcaire“ = Jäger, Falkner. Im Englischen bedeutet to stalk: 1. heranpirschen, jagen; daraus: 2. verfolgen; 3. steif dahergehen, staken; weiterhin: 4. umgehen (Krankheiten, Geister). Wie ein guter Jäger sammelt ein Stalker alle Informationen über sein Opfer, um es zu jeder Zeit stellen zu können. Es lässt sich ins Deutsche mit „Nachstellen, Verfolgen, Psychoterror“ übersetzen. Dabei sind aber nicht nur die einzelnen, nachstellenden Handlungen des Täters von Bedeutung, sondern im besonderen das psychologische Verhältnis zwischen Täter und Opfer. Das unterscheidet das Stalking von anderen, die Selbstbestimmung eines Menschen einschränkenden Handlungen. In den Blickpunkt der Öffentlichkeit ist das Stalking aufgrund einiger betroffener und medial präsenter Prominenter gekommen. Prominente Stalking-Opfer sind beispielsweise Agnetha Fältskog, Steffi Graf, Madonna, Jil Sander oder Steven Spielberg. Erst später wurde wahrgenommen, dass auch Privatpersonen betroffen sein können.
Das Bundesjustizministerium verwendet anstatt des Begriffs "Stalker" das Wort "Nachsteller" .
Körperliches Attackieren oder die Ausübung von körperlicher Gewalt kommen nicht häufig vor und werden strafrechtlich durch andere Gesetze erfasst. Häufig sind es die eher leichten Stalking-Handlungen, wie etwa das Telefonieren oder das Sich-Aufhalten in der Nähe des Opfers, die den überwiegenden Anteil der Gesamtheit aller Handlungen ausmachen. Aber bereits diese leichten Formen rufen beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervor, die sich im Verlauf des Stalkings entsprechend steigern und individuell zu ernsthaften Erkrankungen führen können.
Täter scheinen meist ehemalige Beziehungspartner oder abgewiesene Verehrer zu sein, aber auch Arbeitskollegen und Nachbarn befinden sich häufig darunter. In einigen Fällen ist dem Opfer der Täter aber überhaupt nicht bekannt und gehört auch nicht zum näheren persönlichen, beruflichen oder wohnlichen Umfeld. In manchen Fällen spielt das Phänomen der Übertragung eine Rolle, wenn ein Täter für empfundene seelische oder körperliche Verletzungen ein Opfer stellvertretend büßen lässt, weil es bestimmte Merkmale aufweist, die für ihn im Bezug zum eigenen Schicksal stehen. Ein Teil der Täter weist erhebliche psychische Erkrankungen auf.
Zu Geschlecht und sozialer Herkunft typischer Stalking-Täter und Opfer gibt es bislang nur erste, nicht repräsentative Studien. Anhand derer Ergebnisse wird vermutet, dass in der überwiegenden Mehrheit der leichteren Stalkingfälle (die etwa 97 % ausmachen) Männer als Täter gegenüber Frauen nur leicht überwiegen (60:40). In etwa 3 % der schweren Stalkingfälle, in denen es zur Anwendung körperlicher Gewalt kommt, sollen Männer als Täter dominieren und Frauen mit über 80 % die Mehrheit der Opfer sein. Nach einer US-amerikanischen Studie wurden acht Prozent der amerikanischen Frauen und zwei Prozent der Männer im Laufe ihres Lebens schon einmal von einem Stalker verfolgt.
Bei der Interpretation dieser Zahlen sind jedoch die Schwierigkeiten der empirischen Erfassung des Tatgeschehens zu berücksichtigen. Neben der fehlenden einheitlichen Definition des Stalking-Begriffes fällt es den Beteiligten an so genannten Beziehungstaten erfahrungsgemäß schwer, sich offen darüber zu äußern.
Die australischen Wissenschaftler Mullen, Pathe und Purcell teilen die Stalker in sechs Gruppen ein, ausgehend von deren Motivation und Beziehungsverhältnis:
| Gruppe | Motivation | Beziehungsverhältnis | |
|---|---|---|---|
| 1 | Zurückgewiesene Stalker | Gefühl der Demütigung, Zurückweisung u.a. | meist Ex-Partner |
| 2 | Beziehungssuchende Stalker | Fehlwahrnehmungen der Beziehungsbereitschaft des Opfers, häufig Liebeswahn | Persönliches und weiteres Umfeld des Opfers |
| 3 | Intellektuell retardierte Stalker | Ungenügende Sozialkompetenz, überschreiten Grenzen | Persönliches und weiteres Umfeld (Nachbarschaft) |
| 4 | Rachsüchtige Stalker | sehen sich fälschlicherweise selbst als, oder sind, Opfer der von Ihnen gestalkten Opfer | weiteres, temporäres Umfeld (beispielsweise Arzt oder Rechtsanwalt als Opfer) |
| 5 | Erotomane, morbide, krankhafte Stalker | Kontrolle/Dominanz - meist psychopathische Persönlichkeit | Persönliches und weiteres Umfeld (Nachbarschaft) |
| 6 | Sadistische Stalker | Gefühl der Befriedigung | Persönliches und weiteres Umfeld |
Quelle: Mullen, P. E., Pathé, M. & Purcell: "Stalkers and their victims", Cambridge University Press, Cambridge
Ein Großteil der Opfer leidet unter vegetativen Erscheinungen, wie etwa Unruhe (Schreckhaftigkeit), Kopfschmerzen, Angstsymptomen, Schlafstörungen und Magenbeschwerden und der daraus resultierenden geistigen und körperlichen Erschöpfung. Viele sind schnell gereizt und reagieren dann situationsbedingt unbegründet aggressiv. Ein nicht geringer Teil der Opfer leidet unter depressiven Verstimmungen, einige darunter unter Depressionen.
Vor allem bei Opfern, denen aufgelauert wird, oder die körperlich verfolgt werden, zeigen sich rasch tendenziell pathogene Verhaltensmuster, wie etwa Vermeidungsverhalten, Abkapselung (Vereinsamung) oder Kontrollverhalten. So, wie der Täter auf sein Opfer fixiert ist, ist durch die als lästig und als unberechenbare Bedrohung empfundenen Situation auch das Opfer auf den Stalker fixiert.
Nach langer und intensiver Verfolgung kann in seltenen Fällen eine posttraumatische Belastungsstörung auftreten, wie sie vergleichsweise bei Soldaten nach unmenschlichen Kriegserlebnissen vorkommen kann, die diese psychisch nicht verarbeiten konnten.
Der Bundesgerichtshof * hat sich mit der in diesem Zusammenhang nicht selten auftauchenden Problematik der verminderten Schuldfähigkeit des Stalkers befasst.
In Österreich trat mit 1. Juli 2006 der § 107a Strafgesetzbuch (Beharrliche Verfolgung) in Kraft. Darin wurde Stalking zum Offizialdelikt und damit gerichtlich strafbar.
Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine Unterlassungsverfügung gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der Verfügung festgelegten Verbote verstößt, stellt dieser Verstoß ein strafbares Verhalten nach Gewaltschutzgesetz dar. Streng genommen handelt es sich dabei dann nicht um die Strafbarkeit von Stalking an sich, sondern vielmehr um die Strafbarkeit wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung.
"Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
'' 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakte zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, oder
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht,
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Jedoch wird die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes kontrovers diskutiert, da man der Ansicht ist, die bestehenden Gesetze würden den Betroffenen ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bieten. Vielmehr sollten die bestehenden straf-, zivil- und polizeirechtlichen Möglichkeiten konsequenter angewendet werden. Außerdem wird konkrete Kritik am dargestellten Gesetzentwurf geübt, beispielsweise hinsichtlich der Verfassungskonformität infolge der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe.
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