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Das Staatsvolk ist neben dem Staatsgebiet und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne.

Begriff und Abgrenzung


Unter Staatsvolk versteht man die Gesamtheit der Staatsangehörigen (und evtl. ihnen ihr staatsrechtlich prinzipiell gleichgestellter Personen etwa für die Bundesrepublik Deutschland Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes). Für die Staatsangehörigen tritt zu der regelmäßigen Unterworfenheit unter die Staatsgewalt (jedenfalls bei Aufenthalt im Inland) eine besondere personale Beziehung zum Staat hinzu: Staatsangehörigkeit ist ein Status, der wechselseitige Rechte (jedenfalls in Demokratien) und Pflichten für Staatsangehörige begründet.

Zu unterscheiden ist der Begriff des Staatsvolks von

  • dem Begriff der Gewaltunterworfenen: das sind alle, die sich im Staatsgebiet aufhalten und folglich der Gebietshoheit unterworfen sind, also etwa auch Ausländer oder Durchreisende;
  • dem Begriff des Staatsbürgervolkes: darunter versteht man die Gesamtheit derjenigen, die am status activus (s.u.), insbesondere am Wahlrecht teilhaben. Dies wird durch das jeweilige Staatsrecht bestimmt; meist wird Wohnsitz im Inland und immer ein Mindestalter vorausgesetzt (für die Bundesrepublik Deutschland vgl. Art. 38 Absatz 2 des Grundgesetzes und §§ 12 ff. des Bundeswahlgesetzes);
  • dem Begriff der Bevölkerung: das sind alle Personen mit Wohnsitz im Staatsgebiet.

Aus der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit folgt, dass auch typische "Vielvölkerstaaten" nur ein Staatsvolk besitzen.

Rechtliche Anknüpfungen an die Zugehörigkeit zum Staatsvolk


Der Umfang der Rechte des Staatsvolks kann sehr unterschiedlich sein: in freiheitlichen Demokratien ist er weit, in Diktaturen kann er auf ein Nichts zusammenschrumpfen.

In der Regel bleiben den Staatsangehörigen die politischen Mitwirkungsrechte ("status activus") vorbehalten (etwa Zulassung zu öffentlichen Ämtern; Wahlrecht); zwingend ist dies jedoch nicht. So besteht mittlerweile aufgrund europarechtlicher Vorgaben das Kommunalwahlrecht für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft in jedem anderen Mitgliedsstaat.

Auch positive Anspruchsrechte ("status positivus") bleiben häufig den Staatsangehörigen vorbehalten. So gelten z.B. gesetzliche Ansprüche aus Sozialhilfe nur teilweise (vgl. für die Bundesrepublik Deutschland etwa § 23 Sozialgesetzbuch XII). Insbesondere haben nur die Staatsangehörigen Anspruch auf konsularische Betreuung im Ausland.

Auch Freiheits- und Abwehrrechte sind teilweise den Mitgliedern des Staatsvolkes vorbehalten. So kennt etwa das Grundgesetz Grundrechte, die "jedermann" und solche, die nur "Deutschen" (zum Begriff s.u.) zustehen. Eine einfachgesetzliche Gleichbehandlung ist dadurch aber grds. nicht ausgeschlossen. Für Angehörige eines EG-Mitgliedsstaates kann sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung etwa aus den europarechtlichen Grundfreiheiten ergeben.

So wie es sich bei vorstehenden Rechten und Pflichten um typische, aber nicht um notwendige Besonderheiten der Rechtsstellung von Staatsangehörigen handelt, stehen sich Staatsangehörige und Ausländer regelmäßig lediglich in der allgemeinen Gesetzesunterworfenheit ("status passivus") gleich.

Das Staatsvolk im deutschen Verfassungsrecht


Ausdrücklich erwähnt ist der Begriff "Staatsvolk" im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht. Allerdings setzt das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 31. Oktober 1990, BVerfGE 83, 37 (50 f.)) den Begriff Deutsches Volk (vgl. Präambel; Art. 56, 146) bzw.Volk (vgl. Art. 20 Absatz 2 Satz 1: "Alle Macht geht vom Volke aus") des Grundgesetzes mit dem Begriff Staatsvolk gleich, welches wiederum prinzipiell durch die Staatsangehörigkeit bestimmt wird; das Bundesverfassungsgericht rechnet zum Staatsvolk ebenso die in Art. 116 Abs. 1 (Definition des Begriffs des "Deutschen" im Sinne des Grundgesetzes) den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellte Personen, also wer "als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat".

Entscheidend für die Zugehörigkeit zum "Deutschen Volk" im Sinne des Grundgesetzes ist also primär der rechtliche Status und nicht die Zugehörigkeit zu einem Volk oder Volksstamm etwa im ethnischen oder soziologischen Sinne. Eingebürgerte Migranten können sich daher unter anderem an Wahlen beteiligen, ohne dass dadurch ein Widerspruch zum Grundgesetz bestehen würde.

Siehe auch: Staatliche Souveränität, Staatsbürgerschaft, Nationalität, Nation, Titularnation

Politischer Begriff | Staats- und Verfassungsrecht | Völkerrecht

 

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