Eine Amtssprache ist die Sprache, in welcher öffentliche Stellen sich untereinander und mit den Bürgern verständigen. Der Gebrauch der Amtssprache umfasst das Verfassen von Verwaltungsakten und Normen. In der Amtssprache werden Dokumente archiviert, Auskünfte an die Bürger erteilt, ferner Verhandlungen geführt. In ihr müssen auch Schriftsätze und Anträge eingereicht werden. Der Begriff der Amtssprache wird unterschiedlich weit verwandt. Eine Amtssprache im engeren Sinne ist die Sprache in der Behörden und Regierungen kommunizieren. Im weiteren Sinne wird unter Amtssprache auch noch die Gerichtssprache und die Sprache der Parlamente, in der die Gesetze geschrieben und die Sitzungen abgehalten werden, verstanden. Im Gegensatz zur Amtssprache bezeichnet Schulsprache eine Sprache, die im Unterricht an den Schulen eines Landes verwandt wird. Ein Land kann gleichzeitig mehrere Amtssprachen haben. Staaten mit vielen Amtssprachen gebrauchen oft zur internen Verständigung aus Vereinfachungsgründen eine gesonderte Arbeitssprache.
Amtssprachen sind auch bei internationalen Behörden, wie der UNO und dem Europäischen Patentamt, verbreitet.
In Nationalstaaten ist regelmäßig die Sprache, die in der überkommenen Gemeinschaft tradiert ist (siehe auch: Nation) Amtssprache. Sprachen, die eingeborene nationale Minderheiten zu sprechen pflegen, sind gelegentlich als örtlich Amtssprachen anerkannt. Die Sprachen, die Einwanderer in ihre Zielländer mitbringen, befinden sich dagegen in aller Regel nicht als Amtssprache in Gebrauch. So ist etwa das in Deutschland mit über zwei Millionen Muttersprachlern (davon fast die Hälfte deutscher Nationalität) stark vertretene Türkisch keine Amtssprache.
Die Staaten keine einheitliche Nation bilden oder bildeten gestaltet sich die Festlegung einer Amtsprache oftmals nicht konfliktfrei. Darunter fallen einerseits die Nachfolgestaaten der ehemaligen europäischen Kolonien in Afrika, deren Grenzziehung oftmals willkürlich ohne Berüchsichtigung von Sprach- und Völkergrenzen erfolgte. In Afrika sind meist Kolonialsprachen Amtssprache, so Französisch in der Demokratischen Republik Kongo, in der Elfenbeinküste oder Mali, Englisch in Sambia, Kenia oder Südafrika, Portugiesisch in Mosambik oder Angola . Diese Sprachpolitik begünstigt oft die herrschende Elite, die, im Gegensatz zum gemeinen Volk, als einzige Klasse die Amtssprache beherrscht. In den Nachfolgestaaten der ehemaligen Kolonien in Amerika gestaltet sich die Situation gänzlich anders. Dort sind die Indianersprachen und Eskimosprachen der Ureinwohner völlig in den Hintergrund gedrängt worden. Trotz der verschiedenen Muttersprachen der europäischen Einwanderer und afrikanischen Bevölkerungsschichten hat sich die Sprache der jeweiligen Kolonialherren praktisch vollständig durchgesetzt. In großen Teilen Süd und Mitteamerikas ist Spanisch Amtssprache; in Brasilien ist die Amtsprache Portugiesisch.
Bei den Gebärdensprachen ist bis heute als einzige die New Zealand Sign Language als Amtssprache definiert worden.
Nur in wenigen Fällen (Schweiz mit vier Amtssprachen, Südafrika mit elf) sind alle verbreiteten Sprachen eines Landes auch Amtssprachen. Diese Tendenz wird mit der Notwendigkeit der nationalen Einheit und dem verwaltungsmäßigen Mehraufwand (Ausbildung aller Beamten und Ausdruck aller Formulare in mehreren Sprachen) begründet, führt aber in der Praxis zu einer sozialen Abwertung der Sprecher von solchen Nicht-Amtssprachen.
Ein Kompromiss ist, dass Minderheitensprachen nur auf regionaler Ebene den Status einer Amtssprache erhalten (so Deutsch in Südtirol, Sorbisch in der Lausitz) oder im Falle der österreichischen Gebärdensprache landesweit.
Davon wird begrifflich in §184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) die Gerichtssprache, welche ebenfalls die Deutsche ist, unterschieden. In Ermangelung einer Vorschrift im Grundgesetz ist eine Sprache des Gesetzgebers überhaupt nicht festgelegt. Sämtliche Gesetze, die in der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden, sind aber auf Deutsch verfasst.
Die Amtssprache der Behörden der Bundesländer wird durch die Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer geregelt. Durch die Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen sind Behörden einzelner Bundesländer verpflichtet, auch in den Regionalsprachen Niedersächsisch (umgangssprachlich als Niederdeutsch bezeichnet), Friesisch, Dänisch bzw. Sorbisch (Wendisch) zu korrespondieren.
Minderheitensprachen als Amtssprachen sind (nach Anzahl der Sprecher geordnet):
sind. Jeder Mitgliedsstaat und jede Person, welche einem Mitgliedsstaat unterworfen ist, kann eine dieser Sprache im Schriftverkehr mit Organen der Gemeinschaft verwenden. Die Antwort ist in der selben Sprache zu erteilen. Schriftstücke, welche die EG an Mitgliedsstaaten oder an eine einem Mitgliedsstaat unterworfene Person richtet, müssen in der Sprache dieses Staates abgefasst sein. Verordnungen und Schriftstücke, die sich an die Allgemeinheit richten, sind in allen Amtssprachen bekanntzugeben; das Amtsblatt der EU erscheint in allen Amtssprachen. Die Organe können sich für die interne Verständigung Arbeitssprachen zulegen.
Südafrika hat seit dem Ende der Apartheid im Jahr 1994 elf offizielle Landessprachen, die alle untereinander als gleichberechtigt gelten:
Sprache | Linguistische Varietät | Sprachpolitik | Allgemeines Verwaltungsrecht
Amptelike taal | Amtssprache | Ambihtlicu sprǽc | لغة رسمية | Idioma oficial | Официален език | Yezh ofisiel | Llengua oficial | Úřední jazyk | Iaith Swyddogol | Official language | Oficiala lingvo | Idioma oficial | Riigikeel | Virallinen kieli | Langue officielle | Službeni jezik | Hivatalos nyelv | Opinbert tungumál | Lingua ufficiale | 公用語 | სახელმწიფო ენა | 공용어 | Lingua publica | Offiziell Sprooch | Lokóta ya Leta | Valstybinė kalba | Amtsspraak | Officiële taal | Offisielt språk | Język urzędowy | Língua oficial | Limbă oficială | Государственный язык | Official language | Uradni jezik | Службени језик | Officiellt språk | Opisyal na wika | Räsmi tel | Resmi dil | 官方语言 | Koaⁿ-hong gí-giân
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