| Basisdaten
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| Titel: | Straßenverkehrszulassungsordnung
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| Alternativschreibung: | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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| Typ: | Bundesrechtsverordnung
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| Rechtsmaterie: | Verkehrsrecht
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| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland
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| Abkürzung: | StVZO
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| FNA: | 9232-1
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| Verkündungstag: | 13. November 1937 (RGBl. I 1937, S. 1215)
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| Letzte Änderung durch: | Art. 2 VO vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988, 1069)
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Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | 30. April 2006 (Art. 12 Abs. 1 VO vom 25. April 2006)
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| 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
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Die deutsche, offiziell bezeichnete Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des des Straßenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Gemeinsam mit der Fahrerlaubnisverordnung und der Straßenverkehrsordnung regelt die StVZO weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts.
Zahlreiche Vorschriften der StVZO werden ab 1. März 2007 in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. BGBl. I 2006, S. 988) aufgehen.
Regelungsgehalt
Die Straßenverkehrszulassung regelt die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die früher in §§ 1 - 15l StVZO enthaltene Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr (insbesondere als Fahrer von Kraftfahrzeugen) ist heute in der
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgegangen.
Zulassung und Zulassungspflicht
Die Zulassung zum Straßenverkehr gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Sofern es sich dabei um Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde handelt, bedarf es nach § 18 StVZO sowohl der Erteilung der
Betriebserlaubnis (ersatzweise der EG-Typengenehmigung nach §§ 19 ff. StVZO) als auch eines amtlichen
Kennzeichens (§ 23 StVZO), um zum Straßenverkehr zugelassen zu werden. Nach dieser Zulassung ist ein
Fahrzeugschein auszustellen. Ausnahmen hinsichtlich der Vorschriften über das Zulassungsverfahren regelt § 18 Abs. 2 ff StVZO.
Bauart von Fahrzeugen
Während für Kraftfahrzeuge die Vorschriften der §§ 32 - 62 StVZO sehr detailreich die Bauart beschreiben, werden die übrigen Fahrzeuge (insbesondere Fahrräder) in den §§ 63 - 67 StVZO beschrieben.
Weitere Regelungen
Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr („
Hauptuntersuchung“, abgekürzt HU) wird nach § 29 StVZO vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung im Fahrzeugschein und der
Prüfplakette am Kennzeichen. Die Vorschriften für die
Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei in Eilzuständigkeit kann nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen („Fahrzeug stilllegen“) oder einschränken. Die Versäumung der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine
Ordnungswidrigkeit.
Regelmäßig bedürfen Kraftfahrzeuge auch nach §§ 29a-29d StVZO eines
Versicherungsschutzes. Dies wird durch das
Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) ausführlich geregelt.
Die Ordnungswidrigkeiten nach der StVZO werden mit unterschiedlichen
Geldbußen, die in der
Bußgeldkatalogverordnung enthalten sind, geahndet.
Anlagen
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der komplizierten technischen Bestimmungen, Grenzwerte u. a. insgesamt 28 Anlagen an die StVZO sowie Muster für Vordrucke u. ä. angefügt.
Personen, die häufig mit der StVZO beruflich zu tun haben
Beispielhaft seien hier genannt:
- Amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (z. B. beim TÜV)
- Amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
- Kfz-Mechaniker und -Meister
- Polizeibeamte
- Fachanwälte für Verkehrsrecht
- Fahrzeughersteller
Weblinks
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvzo/gesamt.pdf Straßenverkehrszulassungsordnung (PDF-Datei, 988 KByte)
Rechtsquelle (Deutschland)