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Basisdaten
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Titel: Straßenverkehrszulassungsordnung
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Alternativschreibung: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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Typ: Bundesrechtsverordnung
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Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: StVZO
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FNA: 9232-1
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Verkündungstag: 13. November 1937 (RGBl. I 1937, S. 1215)
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 25. April 2006
(BGBl. I S. 988, 1069)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
30. April 2006
(Art. 12 Abs. 1 VO vom 25. April 2006)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die deutsche, offiziell bezeichnete Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des des Straßenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Gemeinsam mit der Fahrerlaubnisverordnung und der Straßenverkehrsordnung regelt die StVZO weite Bereiche des Straßenverkehrsrechts.

Zahlreiche Vorschriften der StVZO werden ab 1. März 2007 in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. BGBl. I 2006, S. 988) aufgehen.

Regelungsgehalt


Die Straßenverkehrszulassung regelt die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Die früher in §§ 1 - 15l StVZO enthaltene Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (insbesondere als Fahrer von Kraftfahrzeugen) ist heute in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgegangen.

Zulassung und Zulassungspflicht


Die Zulassung zum Straßenverkehr gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuge. Sofern es sich dabei um Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde handelt, bedarf es nach § 18 StVZO sowohl der Erteilung der Betriebserlaubnis (ersatzweise der EG-Typengenehmigung nach §§ 19 ff. StVZO) als auch eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO), um zum Straßenverkehr zugelassen zu werden. Nach dieser Zulassung ist ein Fahrzeugschein auszustellen. Ausnahmen hinsichtlich der Vorschriften über das Zulassungsverfahren regelt § 18 Abs. 2 ff StVZO.

Bauart von Fahrzeugen


Während für Kraftfahrzeuge die Vorschriften der §§ 32 - 62 StVZO sehr detailreich die Bauart beschreiben, werden die übrigen Fahrzeuge (insbesondere Fahrräder) in den §§ 63 - 67 StVZO beschrieben.

Weitere Regelungen


Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr („Hauptuntersuchung“, abgekürzt HU) wird nach § 29 StVZO vorgeschrieben. Der Nachweis hierfür erfolgt über die Eintragung im Fahrzeugschein und der Prüfplakette am Kennzeichen. Die Vorschriften für die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Polizei in Eilzuständigkeit kann nach § 17 StVZO die Behebung von Mängeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen („Fahrzeug stilllegen“) oder einschränken. Die Versäumung der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit. Regelmäßig bedürfen Kraftfahrzeuge auch nach §§ 29a-29d StVZO eines Versicherungsschutzes. Dies wird durch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) ausführlich geregelt. Die Ordnungswidrigkeiten nach der StVZO werden mit unterschiedlichen Geldbußen, die in der Bußgeldkatalogverordnung enthalten sind, geahndet.

Anlagen


Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der komplizierten technischen Bestimmungen, Grenzwerte u. a. insgesamt 28 Anlagen an die StVZO sowie Muster für Vordrucke u. ä. angefügt.

Personen, die häufig mit der StVZO beruflich zu tun haben


Beispielhaft seien hier genannt:
  • Amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (z. B. beim TÜV)
  • Amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
  • Kfz-Mechaniker und -Meister
  • Polizeibeamte
  • Fachanwälte für Verkehrsrecht
  • Fahrzeughersteller

Weblinks


  • http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stvzo/gesamt.pdf Straßenverkehrszulassungsordnung (PDF-Datei, 988 KByte)

Rechtsquelle (Deutschland)

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Straßenverkehrszulassungsordnung".

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