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Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die aufgrund von § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (vom 16. November 1970; BGBl. I 1970, S. 1565) im Aufgabenbereich des Bundesministers für Verkehr erlassen wurde. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung werden die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr klassifiziert. Leitgedanke ist das gegenseitige Rücksichtsnahmegebot (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind wie nachfolgend die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9), das Halten und Parken (§ 12 StVO), die Beleuchtung (§ 17).

Basisdaten
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Titel: Straßenverkehrs-Ordnung
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Typ: Bundesrechtsverordnung
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Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Abkürzung: StVO
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FNA: 9233-1
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Verkündungstag: 16. November 1970
(BGBl. I 1970, S. 1565)

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Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 11. Mai 2006
(BGBl. I S. 1160)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
16. Mai 2006
(Art. 3 VO vom 11. Mai 2006)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Der zweite Teil der Straßenverkehrsordnung umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.

Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch und dem Straßenverkehrsgesetz. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der so genannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.

Da die StVO eine Verhaltensvorschrift ist, gilt sie ohne Einschränkungen auch für ausländische Fahrzeuge und Fahrzeugführer, solange sie sich im öffentlichen Verkehrsraum in Deutschland befinden. Die Teilnahme von ausländischen Fahrzeugen und Fahrern ist auch von der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) betroffen.

Die Umsetzung der StVO durch die kommunalen Behörden wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung geregelt.

Trivia


§ 50 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass auf der Insel Helgoland der Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie das Radfahren verboten ist.

Siehe auch


Weblinks


Straßenverkehrsordnungsrecht | Rechtsquelle (Deutschland)

 

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