Als Spurensicherung (Spusi) bezeichnet man sowohl die Tätigkeit innerhalb der Forensik, kriminalistisch relevante Spuren zu „sichern“, sie also zu dokumentieren und gegebenenfalls sicherzustellen (Kriminaltechnik), als auch die damit beauftragte Einheit der Polizei.
Hier ist die Sicherung von Sachbeweisen gemeint; daneben gibt es auch Personenbeweise, bei denen es sich aber nicht um einen technischen Begriff handelt.
Die Spurensicherung ist ein Teil des Auswertungsangriffes im Rahmen des „Ersten Angriffes“. Eine Spurensicherung beinhaltet die Spurensuche, die Spurenerfassung (Ausnumerierung, Fertigung von Abbildern fotografisch, dreidimensional) und der Spurenauswertung (zum Beispiel Spurenlage, Spurenvergleich). Die Spurensicherung beginnt mit der sogenannten Tatortarbeit. Sie nimmt ihren Verlauf mit Auswertungen (z.B. Untersuchung, Vergleichsspuren) und endet mit der Zusammenführung von Gegenstands- und Personenspuren zu Gegenständen und Tatverdächtigen.
Der Spurensicherung kommt die elementare Aufgabe der Beweissicherung zu, das heißt, dass vor Gericht relevante Indizien und Beweise strenger Kontrolle unterliegen und dementsprechend fachmännisch behandelt werden müssen.
Es gibt verschiedene Techniken innerhalb der Spurensicherung, beispielsweise die Daktyloskopie (Aufnahme und Auswertung von Fingerabdrücken), Aufnahme des „genetischen Fingerabdrucks“ und Nachweis von Blut (beispielsweise mit Luminol).
Bei Tatortsituationen muss darauf geachtet werden, dass keine neuen Spuren gesetzt werden. Daher tragen Spurensicherer Schutzkleidung (häufig Tyvek-Anzüge) und sperren den Tatort für andere Polizisten und natürlich auch Schaulustige.
Das Ergebnis eines DNA-Tests, eines Fingerabdrucks oder einer sonstigen Spur alleine kann nicht über Schuld oder Nichtschuld eines Verdächtigen entscheiden. Es wird nur als Indiz gewertet, das durch weitere ergänzt werden muss. Viele Verdächtige legen allerdings ein Geständnis ab, wenn man sie mit dem Ergebnis konfrontiert.
Ist das nicht der Fall, muss das Ergebnis interpretiert werden, wobei Fehlschlüsse nicht auszuschließen sind.
Der Täterkreis kann aufgrund von Indizien (Geschlecht, wahrscheinlicher Aufenthalt in der Nähe) auf 10 Menschen eingeschränkt werden, es gibt also 10 Menschen mit einer zufälligen Übereinstimmung. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Verdächtige der Urheber der Spur ist 1:10, und nicht etwa 1.000.000:1. (*). Es ist in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit unzulässig, von zwei zufällig übereinstimmenden Proben auf eine Täterwahrscheinlichkeit zu schließen.
In Deutschland ist hierbei die „Anleitung Tatortarbeit, Spuren“ (ATOS) und der Leitfaden Nr. 385 („Tatortarbeit, Spuren“) maßgeblich. Für Tatorte im Freien haben sich Faltpavillons (Spurenzelt) aus Gründen des Sichtschutzes (z.B Presse, Neugierige), des Wetterschutzes (Niederschlag, Wind) und zum Zwecke des Spurenschutzes bewährt.
Die aufnehmenden Polizeibeamten verwenden zur Abnahme von Spuren verschiedene Utensilien (vgl. Spurensicherungskoffer).
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