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Definition


Spruchreife stellt ein Stadium einer Rechtssache vor dem Verwaltungsgericht dar. Sie ist in 113 V VwGO erwähnt und liegt vor, wenn tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über das Klagebegehren gegeben sind.

Wird die Handlung einer Behörde (z.B. Ablehnung einer Genehmigung) gerichtlich durch Verpflichtungsklage angegriffen und stellt der Richter nach Überprüfung der Sache fest, dass

1. die Entscheidung rechtswidrig war und

2. die Behörde verpflichtet ist den Antrag zu genehmigen, so ist die Sache spruchreif.

Ob die Behörde verpflichtet ist dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, hängt davon ab, ob das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist oder nicht. Dies entscheidet auch darüber, ob das Gericht ein Verpflichtungsurteil oder ein Bescheidungsurteil ausspricht.

Quellen


Hufen, Friedhelm:Verwaltungsprozessrecht, § 26, Rdnr. 19.

Prozessrecht

 

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