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Das Sprengstoffrecht ist der Teil des Rechtes, der den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von und mit explosionsgefährlichen Stoffen regelt.

Deutschland


Das deutsche Sprengstoffrecht ist in folgende Bereiche gegliedert:

  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
  • Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV): Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen, Ausnahmen vom Sprengstoffgesetz, Fachkunde und Prüfungsverfahren
  • Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV): Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen
  • Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV): Anzeige von Sprengungen
  • Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV): Kosten und Gebühren

Wichtige Bestimmungen

Ein besonderer Hinweis zu Straftaten mit Sprengstoff:

§ 308 Strafgesetzbuch: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
''(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
''(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
''(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
''(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
''(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
''(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Weblinks


Juristisches Querschnittsgebiet | Pyrotechnik | Sprengstoff

 

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