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Ein Sportboot ist ein Fahrzeug, das dem Freizeitvergnügen auf dem Wasser und zuweilen auch repräsentativen Zwecken dient und in der Regel nicht gewerblich genutzt wird. (gewerblich genutzte Sportboote unterliegen der Sportbootvermietungsverordnung.)

Zu technischen Merkmalen und Eigenschaften von Sportbooten siehe den Artikel Boot.

Die Schifffahrtsstraßenordnungen kennen den Begriff "Sportboot" nur mittelbar. Sie unterscheiden vielmehr zwischen "Fahrzeugen" und "Kleinfahrzeugen", "Segelfahrzeugen" und "Maschinenfahrzeugen", sowie auf Binnengewässern zwischen "gewerblicher" und "nicht-gewerblicher" Nutzung.

Kleinfahrzeuge sind nach der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Boote unter Segeln, Motor oder Rudern sowie Amphibien- und Luftkissenfahrzeuge von weniger als 20 m Länge. Schlepper, Fähren und Boote, die für mehr als 12 Personen zugelassen sind, gelten unabhängig von ihrer Länge als "Fahrzeuge".

Zu den Regelungen über die Führerscheinpflicht siehe den Artikel Sportbootführerschein.


Auszug aus der "Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote", welche Sportboote für EU-Mitgliedsstaaten verbindlich definiert:

Artikel 1

  1. Diese Richtlinie gilt für Sportboote sowie für unvollständige Boote und für alle einzelnen oder eingebauten Bauteile im Sinne von Anhang II.
  2. Im Sinne dieser Richtlinie sind Sportboote unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer nach der einschlägigen harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind; Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
  3. Folgende Wasserfahrzeuge fallen nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie:
    1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
    2. Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote;
    3. Windsurfbretter;
    4. motorbetriebene Surfbretter, Wasserskooter und ähnliche Wasserfahrzeuge;
    5. Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
    6. Versuchsboote, solange sie nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden;
    7. für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden;
    8. unbeschadet des Absatzes 2, Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Passagiere gewerblich zu befördern, insbesondere - unabhängig von der Zahl der Passagiere - Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (2);
    9. Tauchfahrzeuge;
    10. Luftkissenfahrzeuge;
    11. Tragflügelboote.

Siehe auch: Wasserfahrzeug, Ruderboot, Kanu, Motorboot, Segelschiff, Yacht, Surfbrett

Bootstyp | Wassersport

 

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