Unter Sperrzeit versteht man im deutschen Sozialrecht den Zeitraum für den der Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) wegen versicherungswidrigem Verhalten ausgeschlossen ist. Die Dauer der Sperrzeit variiert von einer Woche (bei Meldeversäumnissen) bis zu zwölf Wochen. Sie ist geregelt in 144 SGB III.
Mit einer Sperrzeit hat ein Arbeitnehmer insbesondere zu rechnen, wenn er das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat (Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag, Arbeitnehmerkündigung) oder durch sein Verhalten Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (verhaltensbedingte Kündigung).
Sperrzeiten kommen auch in Betracht wenn der Arbeitssuchende sich weigert an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen oder zumutbare Arbeitsangebote ablehnt.
Die Sperrzeit ist von der sog. Ruhenszeit zu unterscheiden. Während der Ruhenszeit ruht der Anspruch auf Leistungsgewährung, etwa wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber. Die Ruhenszeiten werden aber an die Gesamtbezugsdauer angehängt, die Sperrzeiten verkürzen die Bezugsdauer.
In einigen Arbeitslosenverbänden stehen sogenannte amtsinterne Sperrzeitenquoten in der Kritik, um Einsparvorgaben zu erfüllen werden Mitarbeiter und Arbeitslose 'ungerechtfertigt' unter Druck gesetzt. www.tacheles-sozialhilfe.de
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