Unter einer Spende versteht man eine freiwillige und unentgeltliche Leistung, insbesondere durch Geld für religiöse, wissenschaftliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke. Spenden gehendabei häufig an eine Organisation, zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein, eine gemeinnützige Stiftung (siehe auch Stiftung), eine gemeinnützige Organisation oder eine politische Partei (Parteispende). Im weiteren Sinne bezeichnet man im Volksmund auch das direkte Geschenk an eine einzelne Person als Spende.
Viele Spenden gehen an gemeinnützige Organisationen. Das Geld wird hier vor allem dazu angelegt, die medizinische Versorgung zu verbessern, das heißt Krankenhäuser aufzubauen etc. und armen Menschen Nahrung zu beschaffen. Diese Spenden dienen unter anderem dazu, die Situation in der dritten Welt zu verbessern.
Formen: Spenden sind üblich als Geldspende, Sachspende, Leistungsspende oder Zeitspende (Ehrenamt) erfolgen.
Nach einer Studie des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) spenden deutsche Bürger, die in Vereinen oder Verbänden engagiert sind, häufiger und mehr als andere. Dies stellt die zum Teil verbreitete Sichtweise in Frage, nach der Spenden als "Ersatz" für fehlendes persönliches Ehrenamt wahrgenommen werden. Die Studie belegt, dass Personen mit einem höheren Einkommen deutlich häufiger als der Durchschnittsbürger spenden. Der Anteil der Spendensumme an ihrem Jahresnettoeinkommen liegt aber beträchtlich unter dem Durchschnitt.
In Österreich wird für Non-Profit-Organisationen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder das Spendengütesiegel als Beweis für die richtige Verwendung von Spenden verliehen.
Zuwendungsbestätigungen werden zur Vorlage beim Finanzamt benötigt und sind Voraussetzung dafür, dass der Spender die Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen kann. Für den Sonderausgabenabzug von Spenden gibt es Höchstbeträge, die sich zum einen nach der Höhe des Einkommens richten, zum anderen nach dem geförderten Zweck und der Rechtsform der Einrichtung, die die Zuwendung erhalten hat.
Grundsätzlich gilt, dass nur Einrichtungen, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt sind, Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen. Einen Sonderfall bilden lediglich die politischen Parteien und Wählervereinigungen, denn diese verfolgen keine solchen Zwecke, allerdings ist es auch ihnen gestattet, Zuwendungen zu bestätigen. Voraussetzung ist eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder ein Freistellungsbescheid des Finanzamts. Werden Zuwendungsbestätigungen zu Unrecht ausgestellt, haftet der Aussteller dem Finanzamt für die durch den Sonderausgabenabzug des Spenders entgangenen Steuern pauschal mit 50 % des Spendenbetrags (40 % nach § 10b Abs.4 Sätze 2+3 EStG und 10 % nach § 9 Nr.5 Sätze 9+10 GewStG).
Für Spenden an Parteien und Wählervereinigungen beträgt die Steuerermäßigung 50 % des Spendenbetrags bis zu einem Höchstbetrag von 1650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3300 €. D.h. von der Steuerschuld werden max. 825,- €/1650 € abgezogen. Den Höchstbetrag übersteigende Spenden können nach § 10b EStG als Sonderausgaben bis 1650,- € geltend gemacht werden. Insgesamt kann also eine Person 2 x 1650,- € (Ehegatten den doppelten Betrag) steuer"begünstigt" spenden. Der Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG gilt nicht für Zuwendungen an Wählervereinigungen.
Spenden in diesem Sinne sind auch Mitgliedsbeiträge, wenn die Körperschaft besonders förderungswürdig ist (Anlage 1 zu § 48 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung); Mitglieder von Parteien oder gemeinnützigen Organisationen erhalten daher häufig erst zu Jahresende eine Zuwendungsbescheinigung, in der sowohl ihre Einzelspenden als auch ihr Mitgliedsbeitrag aufgeschlüsselt sind. Mitgliedsbeiträge sind nicht in allen Fällen abzugsfähig. Das gilt z.B. für Organisationen, die die Zwecke Sport oder Heimatpflege/Heimatkunde fördern (Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) und wenn die Mitglieder für ihren Beitrag konkrete und individuelle Gegenleistungen erhalten (sog. unechte Mitgliedbeiträge, die ein Leistungsentgeld darstellen).