Als Spekulationsgeschäft wird ein Handel bezeichnet, bei dem Wirtschaftgüter innerhalb von kurzer Zeit nach dem Ankauf wieder verkauft werden. Während die regelmäßige Tätigkeit als Spekulant einen Gewerbebetrieb begründet und damit zu gewerblichen Einkünften (Broker) führt, rechnet der gelegentliche Handel zu den Privatgeschäften.
Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Veräußerungsfrist (früher Spekulationsfrist) realisierte Gewinne aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertsteigerungen des privaten Vermögens der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dabei werden die folgenden Fälle unterschieden:
Die Gewinne aus diesen privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der in einem Kalenderjahr realisierte Gesamtgewinn weniger als 512 Euro beträgt. Wird diese Freigrenze überschritten, muss der gesamte Betrag versteuert werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften ist möglich. Eine Verrechnung der Verluste mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ist jedoch nicht möglich. Die nicht verrechenbaren Verluste werden gesondert festgestellt und können in das vorangegangene Jahr zurück- und die nächsten Jahre vorgetragen werden. Bei einem entsprechenden Verlustrück- bzw. -vortrag ist die Verrechnung wiederum nur mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften möglich.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Entscheidung vom 9. März 2004 die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig, wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Diese liege darin, dass nach der gesetzlichen Regelung für diese Steuer Daten nur sehr unzureichend erfasst und geprüft werden können, so dass sich die Finanzverwaltung ohne jede Kontrollmöglichkeit auf die bloße Steuererklärung verlasse. Dies führe im Ergebnis dazu, dass der Staat nur auf die redlich erklärten Gewinne zugreifen wolle, nicht aber auf alle steuerpflichtigen, was einer "Freiwilligensteuer" gleich komme. (so genanntes strukturelles Vollzugsdefizit)
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