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=Definition= Zitat § 20 EStG Abs. 4:
Bei d der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 1.370 Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 2.740 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1.370 Euro, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen.

= Berechnung =

Beispiel:
Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen) 10.000 Euro ./.Werbungskostenpauschale 51 Euro ./.Sparerfreibetrag 1.370 Euro = Steuerbemessungsgrundlage 8.579 Euro =Einkünfte aus Kapitalvermögen

Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten einschließlich einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge.

Beispiel:
Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen) 1.051 Euro ./.Werbungskostenpauschale 51 Euro ./.Sparerfreibetrag 1.000 Euro = Steuerbemessungsgrundlage 0 Euro =Einkünfte aus Kapitalvermögen

= Historie = Entwicklung der Sparer-Freibeträge:
Jahr Ledige Verheiratete bis 1992 600 DM ( 307 €) 1.200 DM ( 614 €) 1993-1999 6.000 DM (3.068 €) 12.000 DM (6.136 €) 2000-2001 3.000 DM (1.534 €) 6.000 DM (3.068 €) 2002-2003 1.550 € 3.100 € 2004-2006 1.370 € 2.740 € ab 2007 750 € 1.500 €

Siehe auch: Freistellungsauftrag, Einkommensteuergesetz

Steuerrecht | Deutsches Bankwesen

 

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