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Ein Sozialversicherungsabkommen ist ein Vertrag zwischen Sozialversicherungsträgern unterschiedlicher Territorien, der aus Sicht des Sozialversicherten dazu führt, gleiche oder ähnliche Leistungen seiner Heimat-Sozialversicherung auch im Territorium anderer Sozialversicherungsträger in Anspruch nehmen zu können.

Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall oder auch beim Transfer von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung z.B. nach der Rückkehr von Gastarbeitern ins Heimatland oder dem Umzug von Deutschen ins Ausland. Darüber hinaus regeln die Abkommen im besonderen die Versorgung der Werkvertragsarbeitnehmer bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall.

Aus Sicht der Beitragsentrichtung an die Sozialversicherungsträger haben solche Abkommen generelle Relevanz. Beispielsweise kann eine Person in einem Staat wohnen, in anderen Staaten aber arbeiten. Hier stellt sich nicht nur die Frage, welche Einkommensteuergesetzgebung wessen Staates anwendbar ist, sondern auch welchen Sozialversicherungssystemen gegenüber ein Betroffener zugehörig, beitragsplichtig und anspruchsberechtigt ist.

Zuständigkeit - Verbindungsstelle


Zuständig für die Abwicklung sind in der Regel die sogenannten Verbindungsstellen, die beispielsweise in Deutschland bei den Dachverbänden der einzelnen Sozialversicherungszweige angesiedelt sind.

Siehe auch


Weblinks


Sozialstaat

 

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