Die Sozialversicherung bildet in Deutschland die wichtigste Institution der sozialen Sicherung. Sie ist eine staatlich eng geregelte Fürsorge für wichtige Risiken des Daseins, die von selbstverwalteten Versicherungsträgern organisiert wird. Zur Sicherung des Beitragsaufkommens besteht überwiegend Versicherungspflicht für Personen und Organisationen. Der Leistungsbedarf eines Jahres wird nahezu vollständig aus dem Beitragsaufkommen des gleichen Jahres bestritten, d.h. angesammeltes Kapital dient im wesentlichen nur als kurzzeitige Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage, Generationenvertrag). Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen (Solidaritätsprinzip) oder als beitragsabhängige Geldleistungen (z.B. Renten, Krankengeld) erbracht. Zu den Aufgaben der Sozialversicherung gehören neben den Versicherungsleistungen im engeren Sinn auch Prävention und Rehabilitation.
Seit 1883 wurden, initiiert durch die sog. Kaiserliche Botschaft, schrittweise folgende Versicherungszweige aufgebaut:
Außerdem gelten die allgemeinen Regelungen, die sich im Sozialgesetzbuch I und X finden. Einige wenige Bestimmungen sind noch in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu finden.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden (mit einigen Ausnahmen) "paritätisch", also jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer sind dabei Teil der BLG, während die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber zusammen mit den BLG das Arbeitnehmerentgelt bilden.
Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Im Bereich der Krankenversicherung werden seit dem 1. Juli 2005 0,9 % des beitragspflichtigen Einkommens allein vom Mitglied als Zusatzbeitrag getragen (und die Arbeitgeber erhielten dadurch eine Entlastung von 0,45 %). Jedoch tragen die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bei Einkommen bis 800 € pro Monat mit größeren Anteilen. Als die Pflegeversicherung 1995 eingeführt wurde, mussten die Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Feiertag, den Buß- und Bettag, verzichten. Im Bundesland Sachsen blieb der Feiertag erhalten, dort tragen die Arbeitnehmer den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag. Schließlich werden Teile von Leistungen (sog. "versicherungsfremde Leistungen") im Bereich der Krankenkasse durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt bezahlt (z.B. aus Tabaksteuern).
BNEVerteilung.PNG]] In der Abbildung ist das BNE gleich 100 % gesetzt. Die vier unteren Größen in der Abbildung Nettolöhne und -gehälter (dunkelblau), Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (blau gekachelt) und der Arbeitgeber (gelblich gekachelt) sowie die Lohnsteuer (schwarz gekachelt) stellen das Arbeitnehmerentgelt dar. Das Arbeitnehmerentgelt ohne die Beiträge der Arbeitgeber sind die BLG, die Bezugsgröße (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) für die Sozialbeiträge.
Seit einigen Jahren wird erwogen, die Sozialversicherung auf eine andere finanzielle Basis zu stellen. Dies gilt besonders für den Bereich der Krankenversicherung, wo eine Bürgerversicherung oder eine Gesundheitsprämie diskutiert wird. Dies liegt vor allem daran, dass bei den Krankenversicherungen die ausgezahlten Leistungen überwiegend nicht mehr relativ zum eingezahlten Betrag stehen. Ursache dafür ist die Verschiebung des Leistungsschwerpunktes vom (beitragsabhängigen) Krankengeld (früher 95 %, heute 5 % der Kosten) zu (unabhängig vom Beitrag gewährten) ärztlichen Leistungen. Die Sinnhaftigkeiten von Versicherungspflichtgrenze, Beitragsbemessungsgrenze und der einseitigen Orientierung am Arbeitseinkommen werden kontrovers diskutiert. Gefordert wird auch die Einbeziehung von Beamten und Selbstständigen in die gesetzliche Krankenversicherung. Andere Konzepte sehen eine Umsteuerung auf teilweise Kapitaldeckung und private Versicherungen vor. In einzelnen Zweigen der Sozialversicherung wurde bereits ein Abbau der Leistungen eingeleitet. Stärkere Selbstbeteiligungen der Versicherten (z.B. Praxisgebühr) dienen aber auch durch Schaffung von Kostenbewußtsein der Dämpfung der Leistungsnachfrage.
Für 2006 enthält sie aufgrund der Jahreszahlen von 2004 eine Steigerung von 0,42 % in den alten und 0,51 % in den neuen Bundesländern. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die bundeseinheitliche Einkommensentwicklung in Höhe von 0,45 % maßgebend.
Die staatliche Sozialversicherung SV bildet zusammen mit den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) den Sektor Staat.
Der Finanzierungssaldo der SV in Abgrenzung der VGR im Unterschied zur Abgrenzung der Finanzierungsrechnung geht damit in den Finanzierungssaldo des Staates insgesamt ein.
Der Finanzierungssaldo des Staates insgesamt in Abgrenzung der VGR ist Gegenstand der "Maastrichtkriterien".
Die Zweige der SV:
Sozialstaat Sozialversicherung (Deutschland) Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Sozialversicherung (Deutschland)".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world