Als Sozialstaatspostulat wird der Auftrag in Artikel 20 GG bezeichnet, nachdem die Bundesrepublik Deutschland (...) ein (...) sozialer Bundesstaat ist. Aus dem Sozialstaatspostulat leitet sich das Sozialstaatsprinzip als eine Grundlage des Grundgesetzes und des Strukturprinzips ab. Das Sozialstaatsprinzip und andere Verfassungs- oder Gesetzesvorschriften definieren die soziale Marktwirtschaft.
Das Sozialstaatsprinzip enthält kein einklagbares Recht und ist deshalb nur ein Postulat. Es legt fest, dass Deutschland ein Sozialstaat ist. Über die Ausgestaltung des Sozialstaats muss von der Politik entschieden werden. Das Grundgesetz enthält auch, anders als die vorhergehende Weimarer Verfassung, keine eindeutigen sozialen Grundrechte.
Für das Bundesverfassungsgericht ist das Sozialstaatspostulat seiner allerersten Entscheidung zu Folge auch eine Hilfe bei der Auslegung des Grundgesetzes und anderer Gesetze.
Da die Formel sehr unterschiedlich aufgefasst werden kann, ist der Inhalt umstritten. Allerdings werden zwei Punkte weitgehend akzeptiert:
Mögliche Elemente des Sozialstaatsprinzips:
Neben dem Sozialstaatspostulat beinhaltet auch noch die in Artikel 1 festgelegte Aufgabe des Staates, die Würde des Menschen zu schützen, oder auch die Aussage von Artikel 14, wonach Eigentum verpflichtet, dass Deutschland ein Sozialstaat sein muss.
Das Sozialstaatsprinzip steht in einem Spannungsverhältnis zu einem anderen Prinzip des Grundgesetzes, der Rechtsstaatlichkeit. Der Grund liegt darin, dass der Rechtsstaat vor allem der Freiheit des Einzelnen und seiner Rechte dient, während der Sozialstaat in das Leben der Bürger eingreift. In der Anwendung der beiden Prinzipien hat keines der beiden einen Vorrang, sondern es muss zum Ausgleich zwischen ihnen kommen.
Das Sozialstaatspostulat wurde auf einen Antrag von Hermann von Mangoldt aufgenommen, aber im Parlamentarischen Rat nicht diskutiert. Sein Vorschlag geht vermutlich auf ähnliche Inhalte der Verfassungen der Bundesländer zurück. Da der Vorschlag im Rat nicht diskutiert wurde, ist nicht klar, was dieser als Inhalt verstand. Heute sieht man im Postulat ein Staatsziel. In den 60er Jahren wurde das Sozialstaatspostulat von einer Gruppe um Wolfgang Abendroth als Aufforderung an den Staat, eine sozialistische Gesellschaft zu schaffen, angesehen.
Da das Sozialstaatsprinzip verfassungsmäßig nicht bestimmt ist, unterliegt es zwangsläufig dem Zeitgeist der Gesellschaft. Im Sinne von Adam Smith könnte auch ein Staat mit der Bereitstellung unverzichtbarer öffentlicher Güter wie innerer und äußerer Sicherheit, Bildung sowie Infrastruktur und ohne Dinge wie Sozialhilfe das Staatsziel erfüllen. Mit Hilfe von Staatszielen wird teilweise sogar eine Einschränkung von Grundrechten begründet, auch wenn dies so nicht explizit in der Verfassung steht, zu diesem Zweck kann auch das Sozialstaatspostulat benutzt werden.
An der Interpretation des Sozialstaatsgebots des GG hat ein marxistisch geprägter Professor (Wolfgang Abendroth) maßgeblichen Anteil gehabt. So gewendet ist nicht ausgeschlossen, dass sich das Sozialsstaatsprinzip nicht auch gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung wenden kann. Für viele Menschen bedeutet diese Ausprägung des Sozialstaatsgebots staatliche Bevormundung und Verhinderung der Übernahme von Eigenverantwortung.
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