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Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die dem Arbeitnehmer infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen. Ein Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Die Sperrwirkung des (§ 77 Abs. 3 BetrVG gilt für ihn aber nicht. Das bedeutet, dass ein Sozialplan auch dann wirksam vereinbart werden kann, wenn ein Tarifvertrag bereits Regelungen über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen enthält.

Ein Tarif-Sozialplan ist ein Sozialplan, der innerhalb eines Firmentarifvertrags vereinbart wurde. Er kann durch Verhandlungen erreicht, aber wie auch andere Bestandteile von Firmentarifverträgen, beispielsweise ein Interessenausgleich, durch Streiks oder andere Formen des Arbeitskampfes erstritten werden.

Betriebsverfassungsrecht

 

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