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Die Sozialhilfe in Deutschland ist eine öffentliche Hilfeleistung, die bedürftige (arme) Bewohner in Anspruch nehmen können. Sie soll jedem Empfänger ein Leben ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Gesetzlich geregelt war die Sozialhilfe von 1961 bis Ende 2004 im Bundessozialhilfegesetz (BSHG); seit 1. Januar 2005 im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII - Sozialhilfe *). Diese Änderung ergibt sich aus dem "Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch".

Das SGB XII kennt im wesentlichen folgende Leistungsarten: (1) Hilfe zum Lebensunterhalt (laufende Sozialhilfe zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums); (2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (laufende Sozialhilfe für Menschen ab 65 sowie für Erwerbsunfähige unter 65 Jahren; bis zum 31. Dezember 2004 im Grundsicherungsgesetz geregelt); (3) Hilfe in anderen Lebenslagen (besondere Sozialhilfeleistungen z. B. bei Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit etc.).

Hinzu treten weitere Leistungsgesetze, die ebenfalls der Sozialhilfe zuzurechnen sind: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende (seit 1. Januar 2005, auch als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV bezeichnet) ist im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt; sie gewährt Sozialhilfeleistungen (Arbeitslosengeld II; Sozialgeld) an erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr sowie die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen. Die Höhe der Leistungen im SGB II entspricht im Grundsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt im SGB XII (neben Zu- und Abschlägen in besonderen Fällen). Da die Mehrheit der erwachsenen Personen erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist (Kriterium: abstrakte Fähigkeit, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein zu können - dabei kommt es auf das tatsächliche Bestehen/Nichtbestehen einer Arbeitsmöglichkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht an), verbleibt nach Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im SGB XII für die eigentliche Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nur noch ein geringer berechtigter Personenkreis.

Ebenfalls keine Leistungen aus dem SGB XII erhalten Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 27 ff. Bundesversorgungsgesetz *) beziehen.

Anspruch


Die Sozialhilfe kann als Geld-, Sach- oder auch als Dienstleistung erbracht werden. Der Regelfall ist die Geldleistung. Alle Leistungen werden nur nach dem Maßstab der Bedürftigkeit erbracht, wobei immer der gesamte Haushalt betrachtet wird, unabhängig davon, ob und wie die Haushaltsmitglieder miteinander verwandt sind (Einsatzgemeinschaft). Jedoch ist der Anspruch jeder einzelnen Person separat zu prüfen. Für den alltäglichen Lebensbedarf wird ein so genannter Regelsatz zugrunde gelegt.

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Sozialhilfesatz


Durch die hohe Zahl der Sozialhilfeempfänger und vergleichsweise wenig Sachbearbeiter der Sozialämter wird die Aufklärungs- und Beratungsfunktion der Sozialämter im Alltag häufig hinten angestellt.

Seit dem 1. Januar 2005 hat das „Arbeitslosengeld II“ (auch als „Hartz IV“ bezeichnet) die Sozialhilfe für Erwerbsfähige und deren Angehörige ersetzt. Die wohl bisher umfassendste Sozialreform in Deutschland seit dem Bestehen der Bundesrepublik hat in dieser Leistung Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengefasst zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende“. Erwerbsfähige Menschen sowie deren Angehörige erhalten seit Januar durch Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger diese Leistung.

Die Leistung ist der Höhe nach weitgehend identisch mit der Sozialhilfe und setzt sich wie diese zusammen aus einer Regelleistung (bis 1. Juni 2006: West-Länder sowie Berlin: 345,00 €; Ost-Länder: 331,00 €; seit 1. Juni 2006 einheitlich in ganz Deutschland 345,00 €), den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung, ggf. Mehrbedarfszuschlägen und einmaligen Beihilfen. Menschen, die zuvor einen höheren Betrag an Arbeitslosengeld erhalten haben, können bis zu 2 Jahre lang einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhalten.

Hinzu kommen ggf. Regelsätze für Kinder bis zum 14. Geburtstag in Höhe von 60 % und ältere Haushaltsangehörige in Höhe von 80 % des Eckregelsatzes (Paare erhalten je 90 % des Eckregelsatzes), die Miete und Heizkosten für die Wohnung, ggf. Mehrbedarfszuschläge (für Alleinerziehende, Schwangere, chronisch Kranke und andere) sowie einmalige Beihilfen bei Schwangerschaft und Geburt, für Erstausstattungen an Bekleidung, Möbeln und Hausrat, sowie für mehrtägige Klassenreisen.

Wie die Sozialhilfe ist auch das Arbeitslosengeld II abhängig von Einkommen und Vermögen. Beim Vermögen gelten jedoch deutlich höhere Freibeträge als in der Sozialhilfe. Zudem ist der Rückgriff des Sozialamts auf Unterhaltspflichtige eingeschränkt: Menschen ab 25 (unter 25 mit abgeschlossener Berufsausbildung) können das Arbeitslosengeld II elternunabhängig erhalten, wenn sie darauf verzichten, Unterhaltsansprüche gegen ihre Eltern geltend zu machen (§ 33 Abs. 2 SGB II).

Empfänger von Arbeitslosengeld II sind, sofern keine Familienversicherung im Sinne des § 10 SGB V besteht, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, die Beiträge übernimmt der Leistungsträger. Personen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen, werden nicht pflichtversichert. Sofern keine Pflichtversicherung (z. B. über eine versicherungspflichtige Beschäftigung) besteht, werden die fälligen Beträge für die freiwillige Weiterversicherung die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf berücksichtigt. Personen, die nicht krankenversichert sind, können Leistungen nach dem 5. Kapitel SGB XII (Hilfen zur Gesundheit) erhalten; hier besteht seit dem 01.01.2004 die Möglichkeit der Meldung an eine Krankenversicherung; die Krankenkasse leistet im Rahmen des Betreuungsverhältnisses wie für reguläre Mitglieder gesetzliche und satzungsgemäße Leistungen, die Kosten trägt das Sozialamt (§ 264 SGB V).

Subsidiarität


Die Sozialhilfe ist subsidiär, das heißt, dass die meisten anderen Sozialleistungen ihr vorgehen und die Sozialhilfe nur als "Notbehelf" eintritt (ultima ratio, letztes Mittel). So wird z.B. das Kindergeld als Einkommen auf die Sozialhilfe angerechnet. Ausnahmen gelten z.B. für Erziehungsgeld, Pflegegeld, Opferentschädigungsrenten, Schmerzensgelder, Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind" u.a., die nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden dürfen.

Eine andere Folge der Orientierung an der Bedürftigkeit und der Nachrangigkeit ist die, dass die Träger der Sozialhilfe nachforschen, ob ein Antragsteller möglicherweise zivilrechtliche Unterhaltsansprüche hat, die er selbst nicht geltend macht oder nicht geltend machen will; dies kommt z. B. häufig vor, wenn Sozialhilfe für Kinder beansprucht wird und ein allein erziehender antragstellender Elternteil mit dem anderen Elternteil nicht zusammenlebt und auch keine Verbindung mehr hat. Das Gesetz gibt für solche Fälle dem Sozialhilfeträger die Befugnis, die Unterhaltsansprüche, die dem Hilfeempfänger zustehen, auf sich selbst überzuleiten (sie sich sozusagen anzueignen) und im eigenen Namen geltend zu machen.

Offenlegung


Wer Leistungen in Anspruch nehmen will, muss aufgrund der Subsidiarität seine finanziellen Verhältnisse restlos offen legen. Dies wird von vielen (oft gerade von alten) Menschen als entwürdigend empfunden. Darin liegt auch der Grund, warum ein Teil der Menschen, die Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hätten, sie dennoch nicht in Anspruch nehmen (Problem der so genannten versteckten Armut). Unter anderem deswegen wurde für Bedürftige im Rentenalter und dauerhaft Erwerbsunfähige seit 2003 die so genannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eingeführt, die der Höhe nach identisch mit der Sozialhilfe ist, jedoch anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel ohne Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder oder Eltern geleistet wird (§ 43 Abs. 2 SGB XII). Die 2003 geschaffenen Regelungen des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) wurden mit der Sozialreform zum 01.01.2005 Teil des SGB XII (4. Kapitel, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

Leistungsträger


Träger der Sozialhilfe sind für den "Normalfall" der Sozialhilfe, der Hilfe zum Lebensunterhalt, die Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte. Für bestimmte Menschen in besonderen Lebenslagen (z. B. Behinderte, die dauerhaft in Wohnheimen untergebracht sind) bestehen je nach Bundesland spezielle Zuständigkeiten von Behörden oder Trägern mit einem größeren räumlichen Zuständigkeitsbereich (beispielsweise in NRW die Landschaftsverbände).

Die Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte besteht nicht nur hinsichtlich der Verwaltung, sondern auch hinsichtlich der Finanzierung der Sozialhilfe. Daher haben die Gemeinden ein Interesse daran, dass Sozialhilfeempfänger möglichst in anderen Hilfesystemen aufgefangen werden und nicht im "letzten sozialen Netz", der Sozialhilfe landen oder verbleiben.

Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist in der Regel eine "Arbeitsgemeinschaft" aus Kommune und Agentur für Arbeit (Bund), die die Leistung gemeinsam erbringt (in der Praxis meist als "Jobcenter" bezeichnet). Die Kommune hat jedoch die Option, die Leistung alleine zu erbringen (Optionskommune), sie kann dann anteilig Kostenerstattung beim Bund geltend machen.

Kritik


Falsche Anreize

Sozialhilfe konkurriert mit Lohnzahlungen und sorgt damit für Arbeitslosigkeit und eine Belastung der Sozialkassen, wenn Missbrauch nicht verhindert wird.

Deswegen wird häufig die negative Einkommensteuer als Lösung ins Gespräche gebracht. In einer Befragung von Wirtschaftswissenschaftlern, die in Unternehmungen, beim Staat und in Hochschulen tätig waren, stimmten 79 % der Befragten der These zu, dass die Regierung die Sozialhilfen nach Grundsätzen einer negativen Einkommensteuer umgestalten sollte (Quelle: Richard M. Alston, J. R. Kearl, and Michael B. Vaughn, Is There Consensus among Economists in the 1990s? American Economic Review, May 1992, 203-209).

Sozialhilfemissbrauch

Nicht zuletzt deswegen ist die Sozialhilfe immer wieder Gegenstand heftiger Diskussionen in der Öffentlichkeit. Angebliche Fälle von Sozialhilfemissbrauch (z. B. Florida-Rolf) führen immer wieder zu Debatten. Allerdings gerät dabei oft außer Sicht, dass einem gewissen Anteil von Missbrauchsfällen die Masse von Sozialhilfeempfängern gegenübersteht, die nur ein außerordentlich bescheidenes Leben führen müssen. Die Teilnahme am sozialen Leben, die die Sozialhilfe nach ihrem gesetzlichen Auftrag auch gewährleisten soll, ist den meisten auf Sozialhilfe angewiesenen nur sehr eingeschränkt möglich.

Die medial aufgebauschte Diskussion um 'Sozialschmarotzer' verdeckt die Situation derer, die eigentlich anspruchsberechtigt sind jedoch keinen Antrag stellen. Unkenntnis und falscher Stolz sind unter anderem Gründe für dieses Verhalten. Die Einsparungen durch nicht beantragte Leistungen sind wahrscheinlich höher als der Missbrauch dieser Leistungen. (Roth,R.: In: Butterwegge, Ch. :Krise und Zukunft des Sozialstaates:2005 S. 102)

Zudem wird häufig nicht berücksichtigt, dass ein Großteil der Sozialhilfeempfänger nicht erwerbsfähig ist. So waren zum Beispiel 2002 in Nordrhein-Westfalen von den insgesamt 656.061 Sozialhilfeempfängern 37,5 % unter 18 Jahren. Zusammen mit den über 65 Jahre alten ist somit knapp die Hälfte der Sozialhilfeempfänger allein aus Altersgründen kaum in der Lage, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten.

Die Gründe für den Verbleib erwerbsfähiger Menschen in der Sozialhilfe sind vielschichtig. Zum einen erschwert die schlechte konjunkturelle Lage die Arbeitsaufnahme, zum anderen treten in manchen Fällen aber auch 'Entwöhnungseffekte' auf, die Bereitschaft zur eigenverantwortlichen Sicherstellung des Lebensunterhaltes geht zurück. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch die Übernahme negativer Vorbilder, das heißt der Weg in die Arbeitswelt ist Kindern aus Familien, die langfristig im Hilfebezug stehen, erschwert.

Die Verbleibedauer in Sozialhilfebezug ist jedoch nicht so hoch, wie weitläufig angenommen: "von 100 Einsteigern in die Sozialhilfe sind nach einem Jahr 59, nach drei Jahren 78 und nach fünf Jahren 83 wieder ausgeschieden" (Gebauer,R.:Wer sitzt in der Armutsfalle?:2002:S.20)

Sozialleistungsbetrug

Der Schaden, der durch Sozialleistungsbetrug in Deutschland verursacht wird, beträgt - laut einer Studie der Wohlfahrtverbände - ca. 130 Millionen € im Jahr. Zum Vergleich: das von deutschen Kindern im Jahr ausgegebene Taschengeld bewegt sich in einer Größenordnung von ca. sechs Milliarden € im Jahr. Der durch Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug veranschlagte Schaden wird auf 65 Milliarden € im Jahr veranschlagt. Frühere Annahmen gingen bei Sozialeistungsbetrug von einer Schadenssumme von sechs Prozent der Summe aus, die durch Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug verursacht wird.

Geschichte


Historisch betrachtet ist Sozialhilfe die älteste Form einer Sozialleistung und gleichzeitig diejenige, die im Laufe der Geschichte die stärksten Wandlungen durchlaufen hat. Ihre Ursprünge hat sie in der Armen- und Krankenfürsorge, die in mittelalterlichen Städten von der Kirche organisiert wurde. Im Zuge der industriellen Revolution, des mit ihr einhergehenden raschen Wachstums der Städte, der Entstehung der in diesem Maße vorher ungekannten Massenarmut und des zunehmend revolutionsbereiteren Proletariats wuchsen die Aufgaben der Fürsorge so stark an, dass gesetzliche Regelungen geschaffen wurden (z. B. das Preußische Armenpflegegesetz von 1842). Damit verband sich sehr schnell auch die Absicht der sozialen Kontrolle, weil erkannt wurde, dass in der Unzufriedenheit entwurzelter Armer "politischer Sprengstoff" steckte (daher auch Otto von Bismarcks Bemühen zur Einführung der klassisch gewordenen Sozialversicherungen - der Arbeiterbewegung wurde durch Erfüllung ihrer Minimalforderungen "der Wind aus den Segeln" genommen).
Das 1871 neu gegründete Deutsche Reich überließ diese Aufgaben den einzelnen Ländern. Eine reichsweite Regelung entstand erst zur Zeit der Weimarer Republik in Gestalt der Reichsfürsorgepflichtverordnung von 1924 und der "Reichsgrundsätze über die Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge", ebenfalls von 1924. Einen einklagbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Fürsorgeträger gab diese Verordnung dem Hilfebedürftigen jedoch nicht.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 1954 entschied (BVerwGE 1, 159), dass sich aus den Grundrechten auf Schutz der Menschenwürde ( Grundgesetz *), der freien Entfaltung der Persönlichkeit und körperlichen Unversehrtheit ( GG) sowie dem Sozialstaatsgebot GG ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch des Bürgers auf soziale Fürsorge durch den Staat ergibt, gab sich die Bundesrepublik Deutschland 1961 mit dem Bundessozialhilfegesetz ein einheitliches Sozialhilferecht. Vereinheitlicht sind allerdings nur die allgemeinen Regeln; die Höhe der tatsächlich ausgezahlten Sozialhilfeleistung und viele Einzelheiten der Hilfegewährung werden von den Bundesländern bestimmt. Die Bundesländer koordinieren ihre diesbezügliche Politik dadurch, dass sie in der Regel den Empfehlungen des von den Sozialhilfebehörden und Sozialverbänden getragenen Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. folgen.

Neue Regelung seit Januar 2005


Die Sozialhilfe für grundsätzlich erwerbsfähige Bezieher und deren Familienangehörige ist mit der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 zum Arbeitslosengeld II zusammengefasst worden. Nach diesem Zeitpunkt sollen nur noch Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern Sozialhilfe beziehen. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wird als Rechtsgrundlage vom Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) ersetzt, das dann auch die Bestimmungen für Grundsicherungsleistungen für dauerhaft Erwerbsunfähige enthält, die derzeit noch Leistungen nach dem GSiG (Grundsicherungsgesetz) erhalten.

Die mangelhafte Abgrenzung, welcher Personenkreis tatsächlich als arbeitsfähig einer Erwerbstätigkeit zugeführt werden kann und welcher Personenkreis weiterhin als Sozialhilfeempfänger von den Kommunen versorgt werden muss, führt dazu, dass selbst Drogenabhängige, Demenzkranke und Vollinvaliden von den Kommunen zur Entlastung ihres Sozialetats abgeschoben und zu Empfängern von Arbeitslosengeld II gemacht werden. Die Betroffenen werden auf den Arbeitsämtern dann unter Umständen mit völlig irrealen Forderungen des Bemühens um eine Arbeit bzw. der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit überzogen.

Die Abgrenzung erfolgt danach, in welchem zeitlichen Umfang der Berechtigte einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt nachgehen kann und ob er zu einer Bedarfsgemeinschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende zählt sowie nach dem Lebensalter.

Bei einer dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit auf weniger als drei Stunden und Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Gleiches gilt bei Vollendung des 65. Lebensjahres.

Bei einer medizinisch befristeten Einschränkung auf weniger als drei Stunden besteht Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe). Ebenso erhält Sozialhilfe, wer unter drei Stunden täglich erwerbsfähig sein kann, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in keiner Bedarfsgemeinschaft mit einem Berechtigten auf Grundsicherung für Arbeitssuchende lebt (insb. minderjährige, behinderte Kinder in stationären Einrichtungen). Daneben erhalten besondere Personengruppen Sozialhilfe, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht oder schwer vermittelbar sind (z.B. Alkohol- und Suchtkranke).

Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält, wer mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden kann oder mit einem Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sofern dieser Angehörige nicht Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat.

Das Verfahren zur Feststellung einer Erwerbsminderung und zur Bestimmung des richtigen Sozialleistungsträgers wird in § 45 SGB II (für die Grundsicherung für Arbeitssuchende) und § 45 SGB XII (für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) geregelt. Die Verfahren sind jedoch nicht identisch.

Neue Regelung seit Juni 2006


Mit dem 1. Juni 2006 wurde der Regelsatz der neuen Bundesländer an den der alten Bundesländer angepasst, sodass jetzt deutschlandweit ein Regelsatz von 345,00€ gilt.

Siehe auch


Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld 2, Existenzminimum, Hartz IV, Sozialabbau, Soziale Gerechtigkeit, Soziale Sicherheit, Sozialklauseln, Sozialstaat, Altersarmut, Sozialkriminalität

Weblinks


Rechtsnormen

Sonstige

Arbeitsloseninitiativen bzw. Ansprechstellen in Deutschland


Sozialrecht | Kommunalpolitik | Sozialstaat | Sozialversicherung (Deutschland) | Sozialleistung

Social welfare | Aide sociale | Bijstand | Pomoc społeczna

 

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