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Das Sorgerecht ist ein Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht (Parallelbegriff: elterliche Sorge, früher elterliche Gewalt), weitgehend geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB in den §§ 1626-1698b. Das Sorgerecht umfasst im Regelfall die Rechte der Eltern oder Sorgeberechtigten gegenüber ihren Kindern.

Inhaber des Sorgerechts


Der Gesetzgeber unterscheidet betreffend die Inhaberschaft des Sorgerechts am Kinde zwischen ehelichen und unehelichen Kindern. Dabei werden die Begriffe des ehelichen und des unehelichen Kindes ausdrücklich im BGB nicht mehr verwandt; von der Sache her knüpfen die §§1626ff. BGB jedoch an diesen Erscheinungen weiterhin an. Die Eltern des Kindes sind Mutter und Vater. Mutter ist, wer das Kind geboren hat; Vater ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft im Zivilprozess hat feststellen lassen.

Inhaber des Sorgerecht bei ehelichen Kindern

Bezüglich des Sorgerechts wird zwischen dem Sorgerecht am Kinde während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft und dem Sorgerecht am Kinde bei getrenntlebenden Eltern differenziert. Für das Sorgerecht am ehelichen Kinde kommt es somit auf eine rechtliche Scheidung der Ehe nicht an; maßgeblich ist, ob die Ehe gemeinschaftlich gelebt wird. Freilich kann bei Weiterbestehen der Ehe jeder Teil die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verlangen (§1353 Abs.1 BGB).

eheliche Lebensgemeinschaft
Das Sorgerecht steht in Deutschland an ehelichen Kindern beiden verheirateten Elternteile, welche in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, grundsätzlich gemeinsam (§1626 Abs.1 BGB) zu. Die Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam und eigenverantwortlich zum Besten des Kindswohls auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern über die Art und Weise der Ausübung des Sorgerechts überträgt das Familiengericht das Entscheidungsrecht einem Elternteil, sofern die Angelegenheit für die Person des Kindes von erheblicher Bedeutung ist. In der Sache findet hier ein Stichentscheid desjenigen Elternteils statt, welcher von Gerichts wegen dazu ermächtigt wurde. Den Eltern steht das Sorgerecht insoweit nicht zu, als dass ein Pfleger für die Besorgung der Angelegenheiten des Kindes bestellt worden ist. Nach dem Tod des einen Elternteils geht das Sorgerecht auf den anderen Teil über.

Getrenntleben der Eltern
Nach der nicht nur vorübergehenden Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (durch Scheidung oder durch Trennung von Tisch und Bett) verbleibt im Regelfall die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam - es sei denn, eine der Parteien beantragt erfolgreich das alleinige Sorgerecht. Das Familiengericht gibt diesem Antrag statt, wenn der andere Elternteil zustimmt, es sei denn ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht oder das Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragssteller als dem Wohl des Kindes förderlich erachtet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern nicht in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen für das gemeinsame Kind zu treffen, weil sie z.B. zerstritten sind. Dann hat der Familienrichter zu entscheiden, welcher Elternteil die alleinige Sorge erhalten soll. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind u.a die Bindungen eines Kindes zu einem Elternteil, die sozialen Kontakte, und eine möglichst umfassende Beibehaltung des Umfeldes des Kindes.

Steht den Eltern gemeinsam das Sorgerecht zu, so tritt dennoch derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, die Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Inhaber des Sorgerechts bei unehelichen Kindern

Bei unehelichen Kindern ist die leiblichen Mutter alleiniger Inhaber des Sorgerechts (§1626a Abs.2 BGB). Die elterliche Sorge geht auf beide Elternteile über, wenn sie einander heiraten; über das alleinige Sorgerecht der Mutter an dem unehelichen Kinde können Mutter und Vater auch einverständlich durch eine Sorgeerklärung (auch: Sorgerechtserklärung) dergestalt verfügen, dass beiden das Sorgerecht gemeinsam zustehe (§ 1626a Abs.1 BGB). Gegen den Willen der Mutter läßt sich das Sorgerecht an einem unehelichen Kind auch zugunsten den Kindswohls nicht auch auf den Vater übertragen.

Die Regelung, dass nichtehelichen Vätern kein Sorgerecht zusteht, wurde für verfassungswidrig gehalten, jedoch hielt das BVerfG die Regelung im Hinblick auf eine mögliche Verletzung in Art. 3 II, 6 II, V GG für gerechtfertigt. Die Zuweisung der elterlichen Alleinsorge nichtehelicher Kinder an die Kindesmutter diene der Rechtssicherheit. Trotz entgegenstehender Einzelfälle könne der Gesetzgeber in der heutigen Zeit noch nicht davon ausgehen, dass nichteheliche Kinder in eine eheähnliche Situation hineingeboren werden, so dass eine hinreichende Fürsorge hinsichtlich des seelischen und leiblichen Kindeswohls garantiert werden könne. Vielmehr müsse von dem wohl noch häufiger auftretenden Fall ausgegangen werden, dass der Kindesvater sich nicht für sein Kind interessiere. Dies ist der gesetzliche Regelfall.

Kritik wird hierbei vor allem von den Vertretern nichtehelicher Väter und geschiedener Ehemänner erhoben. Jedoch sind diese beiden Fallkonstellationen rechtlich genau zu unterscheiden. Geschiedene, aber eheliche Väter haben eine weitaus stärkere Rechtsposition als nichtehelichen Väter. Letztere können ohne Zustimmung der Mutter kein Sorgerecht für ihr leibliches Kind erhalten. Jedoch haben sie durch das KindRG insoweit hinzugewonnen, dass das Umgangsrecht mit dem Kind nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen werden kann. Diese können regelmäßig sogar selbst dann nicht gegeben sein, wenn der nichteheliche Vater sein Kind körperlich misshandelt hat. Es kann dann die Möglichkeit des begleiteten Umgangs geben, wenn das Kind sich nicht dagegen sperrt. Das Umgangsrecht, als Restbefugnis der Personensorge, kann auch verhindern, dass die Mutter mit dem Kind ins Ausland verzieht, und so - ob vorsätzlich oder nicht - den faktischen Umgang zwischen nichtehelichem Vater und Kind verhindert. Der Umgang zwischen nichtehelichem - immer unter der Voraussetzung, dass dieser Vater auch rechtlicher Vater ist - Vater und Kind hat sogar Vorrang vor dem Interesse der Mutter, das Kind störungsfrei in eine neue Familie, mit dem neuen Ehemann, einzugliedern. Diese genannten Ausführungen gelten ausdrücklich nur für nichteheliche Väter, nicht für solche, die sich mit vorangegangenem gemeinsamen Sorgerecht von der Kindesmutter scheiden ließen.

Übertragung auf einen Pfeger oder Vormund

Bei Bedarf können vom Familiengericht weitere Teilbereiche definiert und vom Vormundschaftsgericht auf Pfleger übertragen werden. Dies kommt bei Auseinandersetzungen um das Sorgerecht beziehungsweise Kindeswohl vor, wenn beispielsweise die Gesundheitspflegschaft auf Pflegeeltern oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen werden. Wird das Sorgerecht hingegen im Ganzen übertragen, spricht man von Vormundschaft.

Inhalt des Sorgerechts


Die elterliche Sorge (früher: elterliche Gewalt) zerfällt inhaltlich in mehrere Teilbereiche. In §1626 Abs.1 Satz 2 BGB sind ausdrücklich die Personensorge und Vermögenssorge (früher: Vermögensverwaltung) genannt. Daneben fällt unter die elterliche Sorge noch die Befugnis der Sorgerechtsinhabers das Kind rechtsgeschäftlich und vor Gericht wirksam zu vertreten (§1629 BGB). Das Sorgerecht ist als ein Recht am Kinde ausgestaltet. Neben diesen positiven Rechten am Kind, beeinhaltet das Sorgerecht auch noch eine Auschließungsfunktion gegen Dritte. Wird dieses Recht durch einen Dritten gestört, kann der Inhaber des Sorgerechts diesen zur Zwecke der tatsächlichen Wiederherstellung seines Rechts, auf Beseitigung der Störung, bei Besorgnis weiterer Störungen auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Man spricht daher auch davon, dass sich das Sorgerecht gegen jedermannrichte. Von einem absoluten Herrschaftsrecht unterscheidet sich das Sorgerecht dahingehend, dass es inhaltich nicht unbeschränkt ist, sondern nur zum Besten des Kindswohls ausgeübt werden darf (kein Sorgerecht ohne Sorgepflicht). Seit dem Kindschaftreformgesetz, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat, wurde der Pflichtcharakter der elterlichen Sorge deutlicher unterstrichen: Eltern haben zuvörderst die Pflicht, daneben aber auch das - in unserer Rechtsprechung sehr hochstehende - Recht zur Elterlichen Sorge. Es handelt sich um ein pflichtgebundenes Recht, über das nach Artikel 6 des Grundgesetzes der Staat wacht (sog. staatliche Wächteramt), in Form des Jugendamtes und des Familiengerichtes. Die Sorgerechtsinhaber haben bei der Ausübung des Sorgerechts nur diejenige Sorgfalt zu vertreten, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Übersichtstabelle

Personensorge Vermögenssorge Vertretung des Kindes
Inhalt Recht und Pficht das Kind zu pflegen, zu erhiehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen Recht das Vermögen des Kindes in Besitz zu nehmen und es zu verwalten; dies gilt nicht für Vermögen des Kindes, das dieses von Dritten unentgeltlich oder von Todes wegen mit der Bestimmung erworben hat, dass es der Verwaltung der Eltern entzogen sein solle Recht für und gegen das Kind Willenserklärungen abzugeben und Prozesshandlungen vorzunehmen
Rechtsgrundlagen §1631 Abs.1 BGB §1638ff. BGB §§1629 i.V.m. 164ff. BGB

Personensorge

Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, sowie das Recht seinen Aufenthalt zu bestimmen. Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht am Kinde durch Dritte durch widerrechtliche Vorenthaltung des Kindes gestört, kann der Inhaber der Personensorge von dem Dritten Herausgabe verlangen. Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken. Hierbei hat der Personensorgerechtsinhaber jedoch stets das Wohl des Kindes zu beobachten; nach §1626 Abs.3 BGB gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern und der Umgang mit Personen, zu welchen das Kind Bindungen besitzt, zum Kindeswohl. Das Familiengericht kann den Umgang des Kindes näher regeln (§§1684f. BGB)

Bei der Erziehung des Kindes ist zu beachten, dass das Kind neuerdings ein Recht auf gewaltfreie Erziehung hat. Das schließt nun die Anwendung von Zuchtmitteln aus. Bei der Erziehung ist bezogen auf die Schul- und Ausbildung auf die Neigung und auf die Fähigkeit des Kindes Rücksicht zu nehmen. Kraft ihres Rechts das Kind zu pflegen, können die Sorgerechtsinhaber nicht in die Sterilisation des Kindes einwilligen. Das Recht den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen umfasst die Unterbringung des Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, nur insoweit als Gefahr im Verzuge ist; sonst ist die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen.

Die Personensorge für ein minderjähriges Kind, das verheiratet ist, beschränkt sich auf die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten.

Vermögenssorge

Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Die Sorge für das Vermögen des Kindes beinhaltet das Recht des Sorgerechtsinhabers das Vermögen des Kindes in seines Besitz zu nehmen (Recht zum Besitz). Desweiteren sind durch die Vermögenssorge sämtliche vermögensrechtlichen Entscheidungen, welche das Kindsvermögen berühren, betroffen (Verwendung des Kindsvermögens durch Anlage oder Verbrauch). Dabei hat der Sorgerechtsinhaber das Kindsvermögen wirtschaftlich anzulegen (d.h. verzinslich), soweit es nicht zur Bestreitung des Ausgaben bereitzuhalten ist. Anders als im frühreren Familienrecht erwirbt der Sorgerechtsinhaber kein Nutzungsrecht (Recht Früchte wie Zinsen, Mieten und sonstige Gebrauchsvorteile zu ziehen) mehr am Kindsvermögen; als Ausgleich trägt er aber auch nicht mehr dessen Lasten. Statt eines solchen Nutzungsrecht kann der Sorgerechtsinhaber die Einkünfte aus dem Kindsvermögen aber zum Bestreiten der Verwaltungskosten oder des Unterhalts für das Kind oder seiner minderjährigen, unverheirateten Geschwister verwenden.

Die Vermögensverwaltung erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, das der Erwerb von der Verwaltung durch den Sorgerechtsinhaber ausgeschlossen sein soll. Zu diesem Vermögen gehört auch dasjenigen, was das Kind auf Grund eines Recht oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf dieses Vermögen bezieht. Der Erblasser oder der Dritte können auch bestimmen, dass die Verwaltung nur einem Elternteil obliegen soll; er kann dem Sorgerechtsinhaber auch bestimmte Anordnungen erteilen, welche er bei der Verwaltung des dem Kinde zugewendeten Vermögen zu beobachten hat. Über ein Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt hat der Sorgerechtsinhaber eine Vermögensverzeichnis zu führen und beim Familiengericht einzureichen, es sei denn, dass das erworbene Vermögen 15 000 € nicht übersteigt oder der Erblasser eine abweichende Anordnung getroffen hat.

Vertretungsmacht

Das Vertretungsrecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder. Die Vertretungsmacht steht, sofern die Eltern Sorgerechtsinhaber sind, beiden gemeinsam zu; Empfangsvertreter des Kindes ist jeder alleine. Ist Gefahr im Verzug, kann auch ein Elternteil das Kinds ausnahmsweise alleine vertreten. Eine Willenserklärung oder eine Prozesshandlung, welche der Sorgerechtsinhaber im Namen des Kindes abgibt, wirkt für und gegen das Kind (§164 BGB). Eine Weisungsbefugnis des vertretenen Kindes an seinen Vertreter kommt nicht in Betracht, weil vermögensrechtliche Entscheidungen bezüglich des Kindsvermögens durch die Vermögenssorge wahrgenommen werden. Die Vertretungsmacht des Sorgerechtsinhabers ist damit die kleine Schwester der Vermögenssorge, mit deren Hilfe Entscheidungen, die im Rahmen der Vermögenssorge getroffen wurden, gegenüber Dritten realisiert werden können.

Um einem Vermögensverfall des Kindes vorzubeugen ist der Vertretungsberechtigte an bestimmte Regeln gebunden. Er kann nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen (außer Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder eine auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen). Etliche Rechtsgeschäfte sind durch das Vormundschaftsgericht genehmigungspflichtig (z.B. Verfügungen über Grundstücke; entgeltlicher Erwerb oder Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts usw); dies gilt auch für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses oder den Verzicht auf einen Pflichtteil. Der Sorgerechtsinhaber soll auch kein Erwerbsgeschäft ohne Genehmigung des Familiengerichts im Namen des Kindes eröffnen.

Der Gesetzgeber hat, der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, aber in §1629a BGB eine Beschränkung der Haftung des Kindes für das rechtsgeschäftliche Handeln des Vertretungsbefugten derart festgesetzt, dass sich die Haftung des Kindes für das Handeln seines Vertreters mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit auf sein Vermögen beschränkt. Daraus ergibt sich ein Recht des Kindes auf schuldenfreien Eintritt in die Volljährigkeit.

Ist das Kind sieben Jahre oder älter, kann es neben der Vertretung durch den Sorgerechtsinhaber Rechtsgeschäfte tätigen, soweit diese nicht lediglich rechtlich nachteilig sind. Für lediglich rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte bedarf das Kind der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn das Rechtsgeschäft wurde mit Taschengeld bewirkt.

Maßregeln betreffend die Ausübung des Sorgerechts


Bei Gefährdung des leiblichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes durch Versagen, Vernachlässigung oder Missbrauch der Personensorge, hat das Familiengericht die erforderlichen Maßregeln zu treffen. Dabei kann das Gericht aus Maßregeln mit Wirkung gegenüber Dritten treffen. Maßregeln, die mit einer Trennung des Kindes von der Familie verbunden sind, dürfen nur getroffen werden, wenn sie verhältnismäßig sind. Ein Entzug der Personensorge darf nur angeordnet werden, wenn andere Maßregeln erfolglos geblieben sind oder ein Entzug zur Abwendung einer Gefahr für das Kind notwendig ist. Vorrangig vor Maßregeln sind öffentliche Hilfen.

Ist ein Vermögensverfall des Kindes durch Versagen des Sorgerechtsinhabers oder durch Missbrauch seines Sorgerechts zu befürchten, so kann das Familiengericht die erforderlichen Maßregeln (Rechnungslegung an das Familiengericht, Maßregeln zur Vermögensanlage, Sicherheitsleistungen des Sorgerechtsinhabers) zur Vermögenssicherung treffen.

Wird einem Elternteil das Sorgerecht entzogen, so übt es der andere Elternteil alleine aus.

Historische Rechtslage in Deutschland


Historisch stand im alten Familienrecht des BGB von 1896 nur das Recht zur Personensorge beiden Eltern gemeinsam zu. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Gewalt (Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes) oblagen alleine dem Vater. Waren die Eltern bei der Ausübung der Personensorge uneins, entschied die Auffassung des Vaters (Stichentscheid des Vaters). Am Vermögen des Kindes erwarb der Vater ein Nutzungsrecht, sofern das Vermögen nicht freies Vermögen war. Im Gegenzug hatte er auch die Lasten des Kindsvermögens zu tragen. War der Vater verstorben, übte die Mutter alleine das Erziehungsrecht aus, sofern der Vater ihr nicht einen Beistand beigeordnet hat. Bei unehelichen Kindern hatte der Vater keine Möglichkeit die elterliche Gewalt zu erwerben, wenn er nicht die Mutter heiratete. Vielmehr wurde für die Vermögensverwaltung und die Vertretung des Kindes ein Vormund bestellt.

Rechtslage in Österreich


(wird ergänzt)

Rechtslage in der Schweiz


(wird ergänzt)

Siehe auch: Cochemer Modell, Umgangsrecht, Betreuungsrecht, Kindeswohl, Alleinerziehende, Patchworkfamilie

Familienrecht

Autoridad parental | Autorité parentale

 

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