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Die Sorgerechtserklärung ist eine spezielle Willenserklärung beider Eltern, damit für ein Kind, deren Eltern nicht verheiratet sind, die gemeinsame elterliche Sorge entsteht.

Allgemeines


Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 wurde auch in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechtes für ein minderjähriges Kind auch in den Fällen eingeführt, in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Die Gesetzesgrundlage sind die Paragraphen ff. BGB.

Voraussetzungen der Sorgeerklärung


Beim Kind muss es sich um ein Kind handeln, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Es handelt sich somit um die Zielgruppe der Kinder, die bis zum 30. Juni 1998 als nichtehelich bezeichnet wurden.

Das Kind muss zum Zeitpunkt der Sorgeerklärung unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stehen, d.h., es muss zum Einen noch minderjährig sein, zum Anderen darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge (, , Abs. 1 BGB) ergangen sein.

Die Sorgeerklärung ist auch möglich, wenn die Mutter nur aufgrund ihrer Minderjährigkeit die elterliche Sorge noch nicht ausüben kann. In diesem Falle übt bis zur Volljährigkeit der Mutter nach Erteilung der Sorgeerklärung der Vater die elterliche Sorge allein aus. Die Sorgeerklärung kann auch erklärt werden, wenn das Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist.

Die bis zum 30. Juni 1998 in den alten Bundesländern bestehende Amtspflegschaft des Jugendamtes (§ 1706 BGB in der bisherigen Fassung) ist kein Hindernis für die Abgabe der Sorgeerklärung. Eine Beistandschaft neuen Rechtes (§ ff. BGB) endet mit der Rechtswirksamkeit der Sorgeerklärung.

Es ist nicht erforderlich, dass die Kindeseltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ebenfalls ohne Belang.

Form der Sorgeerklärung


Die Sorgeerklärung ist in urkundlicher Form vor der Urkundsperson eines Jugendamtes oder vor einem Notar möglich. Die Erklärung kann gemeinsam durch beide Elternteile oder durch jeden einzeln abgegeben werden. Dies kann auch bei unterschiedlichen Jugendämtern oder Notaren der Fall sein. Bei einzeln abgegeben Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge erst dann rechtswirksam, wenn beide Eltern derartige Erklärungen abgegeben haben.

Ist einer der Elternteile oder sind beide Elternteile minderjährig, so bedarf es zur Rechtswirksamkeit einer Zustimmungserklärung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund). Diese Zustimmungserklärungen müssen in der gleichen Weise öffentlich beurkundet werden.

Für die Beurkundung ist jedes Jugendamt örtlich zuständig ( SGB-VIII). Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei ( SGB-X).

Rechtswirkungen der Sorgeerklärung


Sobald gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben wurden, üben beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erfolgt nicht.

Ist die Mutter des Kindes noch minderjährig, der Vater jedoch volljährig, endet die Vormundschaft für das Kind zugunsten alleiniger elterlicher Sorge des Vaters, bis zum Eintritt der gemeinsamen Sorge, sobald auch die Mutter volljährig wird. Ist der Vater noch minderjährig, die Mutter jedoch volljährig, tritt die gemeinsame elterliche Sorge erst mit der Volljährigkeit des Vaters ein, vorher bleibt es bei alleiniger Sorge der Mutter.

Sind beide Elternteile minderjährig, bleibt die Vormundschaft für das Kind bis zum Eintritt der Volljähigkeit eines Elternteils bestehen, der ab diesem Zeitpunkt die alleinige elterliche Sorge ausübt, bis auch der zweite Elternteil volljährig wird.

Stirbt ein Elternteil, so übt der andere die alleinige elterliche Sorge aus, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das gleiche gilt, wenn einem Elternteil das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen ( BGB) oder wenn durch das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird (, BGB).

Alleinentscheidungsrecht


Lebt das Kind tatsächlich nur im Haushalt eines Elternteils, so behält dieser auch trotz gemeinsamer elterlicher Sorge das Alleinentscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens ( BGB). Dies sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Abänderung der Sorgerechtsregelung


Einen Widerruf oder Rücktritt sehen die Bestimmungen über die Sorgeerklärung nicht vor. Ist ein Elternteil mit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr einverstanden, so kann jeder Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen ( BGB). Bei dieser Gerichtsentscheidung hat die Mutter kein Vorrecht gegenüber dem Vater.

Voraussetzung ist eine dauerhafte Trennung der Kindeseltern ( BGB) sowie

a) die Zustimmung des anderen Elternteils sowie der Verzicht auf einen Widerspruch des über 14jährigen Kindes oder

b) die Überzeugung des Gerichtes, dass die alleinige Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht ( BGB).

Sorgerechtsregister


Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Register über abgegebene Sorgeerklärungen geführt. Die Mutter kann eine Bescheinigung darüber verlangen, dass für ihr Kind keine Sorgeerklärungen vorliegen. Die Anfrage ist an das Jugendamt zu richten, in deren Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt (, vgl. Abs. 3 SGB-I, das ist in der Regel der Wohnort) hat.

Siehe auch:


Kindschaftsrecht, Umgangsrecht, elterliche Sorge, Kindeswohl, Alleinerziehende, Patchworkfamilie

Weblinks


  • http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html Rechtsgrundlage der Sorgeerklärung

Familienrecht

 

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