Das Wochenendfahrverbot , ist ein "Sonn- und Feiertagsfahrverbot", für LKW über 7.5 t zul. ges. Gewicht und ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz verordnet. Es wird auch z.T. in Frankreich, Italien, Luxenburg, Rumänien, Polen, Liechtenstein, Griechenland, Slowenien, Tschechien, Ungarn angewendet.
in Deutschland dürfen hiernach Lkw über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht sowie Lkw mit Anhänger an Sonntagen sowie an bundeseinheitlichen (und bestimmten nur in einzelnen Bundesländern geltenden) Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. Es ist im § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung festgelegt.
Von dem Verbot nicht betroffen ist die Beförderung von frischen Lebensmitteln wie Milch, Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse inkl. der Rückfahrt. Die Presseprodukte sind auch verderblich im Sinne des Gesetzes, denn das Neueste von heute ist morgen schon alt. Außerdem sind Fahrzeuge im 150 km Radius von der Regelung ausgenommen, die im kombinierten Güterverkehr Schiene-See-Hafen-Straße eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es außerdem für: Fahrzeuge von Landes- und Bundespolizei, Straßendienstes und der Straßenverwaltung, Bundeswehr und NATO-Truppen und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes.
Die nationalen LKW- Sonn- und Feiertagsfahrverbote sind innerhalb der Europäischen Union heftig umstritten und sind seit 1999 immer wieder auf der Tagesordnung des EU- Ministerrats.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW wurde am 14. März 1956 eingeführt. Ausnahmen gab es für leicht verderbliche Waren, sowie Frischmilch, Frischfleisch usw. sowie für lebende Tiere und der sog. „Berlinverkehr“. Zu Beginn der Ferien 1970 wurden die Autobahnen, bis auf sehr wenige und kurze Autobahnabschnitte sowie den „Berlinverkehr“, für die LKW- Benutzung am Sonntag gesperrt. Es durften -bis auf extrem wenige Teilstrecken- LKW mit frischen Erzeugnissen am Sonntag die Bundesstraßen benutzen. 1977 wurde dieses strikte Verbot für bestimmte Autobahnstrecken wieder gelockert.
Als Reaktion auf die Ölkrise wurde das Sonn- und Feiertagsfahrverbotes auch für den Pkw-Verkehr erstmals am 25. November 1973 eingeführt. Ausnahmen gab es für die Versorgung und die öffentliche Personenbeförderung. LKW mit frischen Lebensmitteln waren ebenfalls vom Fahrverbot ausgenommen und durften die Autobahnen benutzen. Außerdem blieb wieder der „Berlinverkehr“ vom Fahrverbot verschont. Neben Deutschland beteiligten sich damals noch fünf weitere europäische Staaten an dem Verbot. Ziel der Aktion war das Einsparen von Öl, das durch eine Reduzierung der Förderung durch die OPEC knapp geworden war. Das Fahrverbot galt damals für vier Wochen und wurde am 16. Dezember 1973, als eine Entspannung der Ölkrise absehbar war, wieder aufgehoben. Die Auswirkungen des Verbotes waren eher symbolischer Natur, denn die Menge des eingesparten Brennstoffs war nur gering. Allerdings fand damals ein erstes Umdenken in Energie- und Umweltaspekten seinen Anfang. Die sog. „Berlinverkehre“, waren außerdem bis zum 03.10.1990 (Wiedervereinigung) als Straßentransporte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und (West-) Berlin von vom Sonn- und Feiertagsverbot ausgenommen.
Das Fahrverbot im Ferienreiseverkehr in der Bundesrepublik Deutschland hat den Sinn, zusätzlich zu dem ganzjährig geltenden Sonntagsfahrverbot die Hauptverkehrsstraßen während der Ferienwochenenden vom Schwerverkehr zu entlasten.
Das Fahrverbot umfasst:
Ausnahmen:
In Österreich gilt für Lastkraftwagen sowie für Sattelkraftfahrzeuge über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht ein Fahrverbot zwischen Samstag 15 Uhr und Sonntag 22 Uhr. Der Beginn am Samstag kann bei Ferienregelungen streckenweise auf 8 Uhr vorverlegt werden.
In Österreich gilt ein generelles Wochenendfahrverbot für:
Dieses Fahrverbot gilt an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 22 Uhr. Da Sattelzugfahrzeuge (ohne Sattelanhänger) nicht als Lastkraftwagen sondern als Zugmaschinen gelten, fallen Fahrten mit diesen Fahrzeugen nicht unter das Wochenendfahrverbot.
Ausnahmen gelten in Österreich: für Fahrten, die ausschließlich folgenden Fahrtzwecken dienen:
Ausschließlich können im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km, von den durch Verordnung festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen zusätzlich durchgeführt werden. (RoLa)
Für LKW mit Anhänger: Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.
Es sind auch Fahrten ausgenommen, die ausschließlich im Rahmen des Kombinierten Verkehrs innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 65 km von den durch Verordnung festgelegten Be- oder Entladebahnhöfen oder Be- und Entladehäfen durchgeführt werden.
In der Schweiz gilt ein Fahrverbot an Sonntagen und Feiertagen für Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht von 0 bis 24 Uhr, sowie LKW- Sattelzüge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 5t im gesamten Straßennetz. Ferner gilt ein Nachtfahrverbot in der Zeit von 22 bis 5 Uhr. Zusätzlich gibt es ein Fahrverbot während der Ferienzeit von Ende Juli bis Anfang August. Ausnahmen gibt es vom Bundesamt für Polizeiwesen oder durch den Kanton, in dem die Einfahrt erfolgt, wo dann die Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
An Sonntagen und Feiertagen gibt es in Frankreich LKW- Fahrverbote. Vom Vorfeiertag: 22.00 bis 24.00 Uhr und von Sonntag bzw. Feiertag: 00.00 bis 22.00 Uhr. LKW mit oder ohne Anhänger über insgesamt 7,5t zul. Gesamtgewicht im gesamtes Straßennetz. Ausnahmen gibt es bei Beförderungen lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel (frische, gekühlte oder tiefgefrorene Produkte tierischer Herkunft; frisches Obst und Gemüse; Schnittblumen), sofern deren Gütermenge mindestens die Hälfte des Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des LKW ausmacht.
Welcher Fernfahrer ist schon gerne am Wochenend von seiner Familie getrennt? Durch die vielen Fahrverbote hat es jeder Frachtführer bzw. Fernfahrer, sehr schwer unter Einhaltung der Lenk- u. Ruhezeit vernünftig -von Freitag auf Samstag- nach Hause zu kommen. Unter normalen Umständen muss der Fernfahrer, entweder Sonntags morgens sehr lange schlafen oder Nachmittags für ein paar Stunden ins Bett, weil er um 21 Uhr rüsten sowie 22 Uhr auf der Autobahn unterwegs sein muss. Um z. b. von Norddeutschland an Arbeitsbeginn morgens in München zu sein, wird die Nacht durchgefahren und dadurch hat der Fernfahrer ein sehr kurzes ungeregeltet Wochenend für seine Familie zur Verfügung. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hat in den EU- Ländern wo es besteht, den Sinn, Straßen und Autobahnen während des sonntäglichen Reiseverkehrs vom Schwerverkehr freizuhalten. Heute wird es nicht selten dadurch umgangen, dass überall in der EU, die Straßenverkehrsbehörden ortsansässigen Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen weit reichende Ausnahmegenehmigungen erteilen. Außerdem ist es nicht unumstritten, weil es den üblichen Tag-/Nachtrhythmus der Fernfahrer, immer in der Nacht eines Feiertages auf einen Nichtfeiertag auf den Kopf stellt, was dazu führt, dass sich ie meisten Lkw-Unfälle wegen Übermüdung am Steuer in den ersten 48 Stunden nach dem Ende eines Sonn- und Feiertages ereignen. Des weiteren hat ein Blick in EU-Mitgliedsstaaten ohne Sonn- und Feiertagsfahrverbot gezeigt, dass nicht nur (in % am gesamten Verkehrsaufkommen) die Zahl der Lkw-Unfälle durch Übermüdung des Lkw-Fahrers niedriger sind, sondern auch der Verkehr von Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen deutlich geringer ist, da in den meisten EU-Mitgliedsstaaten Sonn- und Feiertagsarbeit extra entlohnt werden muss. Fahrten an Sonn- und Feiertagen lohnen sich aus der Sicht des Spediteurs daher nur im großen internationelan Fernverkehr, wenn der Lastzug und der Fahrer auf Grund der zurückzulegenden Distanz, sowieso nicht an Sonn- und Feiertagen zu Hause sein kann oder in Billiglohnländern, die (noch) keine Sonn- und Feiertagszuschläge kennen. In Deutschland muss auf Grund des § 10 Nr. 2 BMT (Bundes- Manteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr) für den Fernfahrer insg. 2 Sonntage am Stand- / Heimatort als Freizeit genommen werden. In den EU + AETR Staaten besagt die Vorschrift des Art. 8 Nr. 3 VO (EWG) 3820/85, das jedes Wochenende eine 45 Stunden- Ruhezeit genommen werden muss und so immer im Durchschnitt ca. 9 Tage Wochend- Freizeit im Monat vom Arbeitgeber in der gesamten EU zu gewährleisten sind. Der Ausgleich bei einer Verkürzung, muss bis zu Ende der dritten Woche ausgeglichen sein. Auch die Doppelwochen- Lenkzeit- Begrenzung muss unbedingt beachtet werden, die auf der Cip- Karte (Black-Box) aufgezeichnet wird und 28 Tage speichert. Das Wochenende muss/soll eine ausreichende Gewährleistung zur Erholung sein und damit auch ein Interesse der Verkehrsicherheit begründen. Die 45 Stunden Wochenend- Ruhezeit, muss unbedingt eine ausreichende Regenerierung der Kräfte gewährleisten und auch die Teilnahme am Familien- Leben, sowie am gesellschaftlichen, kulturellen und evt. sportlichen Veranstaltungen sollte ermöglicht werden. Durch das ab 11. April 2007 gültige neue ArbZG, auf Grund der RL. 2002/15/EG für den EU- Fernfahrer, wird die 48 Std./ Woche bzw. 208 Std./ Monat im 4 Monats- oder evt. Jahresdurchschnitt, ein echtes Problem durch das Wochendfahrverbot werden. Der nationale, sowie auch internationale Fernfahrer, muss dann irgendwo unterwegs auf einen Autohof die Zeit abgewarten bzw. verbringen, was aber durch eine nachträgliche Freizeit wieder ausgeglichen werden muss. Dadurch ergibt es sich ganz automatisch, das ein allgemeines Fahrverbot oder eine Erlaubnis zum fahren an den Wochenenden, auf Grund der Lenk- und Ruhezeitverordnung, bald eine "Selbst- Erledigung" beinhaltet.
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"Wochenendfahrverbot".
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