Die modifizierte Subjektstheorie, früher unter dem Begriff Sonderrechtstheorie gebräuchlich, ist eine juristische Lehrmeinung. Sie dient der Bestimmung, ob eine streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist.
Ein Rechtssatz gehört danach immer dann zum öffentlichen Recht, wenn er auf zumindest einer Seite des geregelten Rechtsverhältnisses ausschließlich einen Träger der öffentlichen Gewalt (Hoheitsträger) berechtigt oder verpflichtet. Es handelt sich dann um sogenanntes Sonderrecht der öffentlichen Verwaltung. Ist dies nicht der Fall, so handelt es sich nicht um einen Rechtssatz des öffentlichen Rechts, sondern um einen solchen des Privatrechts.
Ältere Abgrenzungstheorien sind die sogenannte Subordinationslehre und die strenge Subjektstheorie. Erstere geht davon aus, dass – anders als bei einem privatrechtlichen Verhältnis, in dem sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüber stehen, – die Beteiligten sich im Öffentlichen Recht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander befinden. Daran moniert die strenge Subjektslehre, dass dies nicht den Grundsätzen einer freiheitlich-demokratischen Republik entspreche. In einer Republik könne der Staat nie Herr sein. Daher klassifiziert die strenge Subjektslehre jegliches staatliche Handeln als öffentlich und hoheitlich, und lehnt die Fiskus
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"Modifizierte Subjektstheorie".
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