Unter Solvabilität versteht man im Versicherungs- und Bankwesen die Ausstattung mit Eigenmitteln. Die Eigenmittel sollen dazu dienen, die Risiken des Versicherungs- bzw. Kreditgeschäfts abzudecken. Die Eigenmittel setzen sich überwiegend aus dem Eigenkapital, den gesetzlichen und freien Rücklagen und dem Gewinnvortrag zusammen.
Hierbei ist zu beachten, dass die Solvabilitätsspanne nicht die Risikolage des Versicherungsunternehmens verlässlich wiedergeben kann, da rein bilanzielle Größen in sie eingehen. Weiterhin werden risikotheoretische Elemente vollkommen außer Acht gelassen.
Die Berechnung der Solvabilität ist in der Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV) geregelt. Darin werden für die Lebensversicherung (einschließlich der Pensions- und Sterbekassen) einerseits und alle anderen Sparten andererseits unterschiedliche Regelungen getroffen.
Die mindestens vorzuweisende Soll-Solvabilität lässt sich in drei Stufen unterscheiden:
Die Ist-Solvabilität wird durch die freien, unbelasteten Eigenmittel bestimmt. Deren wesentliche Bestandteile sind dabei
Eine ausreichende Solvabilität im Sinne des VAG ist dann gegeben, wenn die Ist-Solvabilität mindestens der Soll-Solvabilität entspricht.
Früher waren die Solvabilitätsvorschriften nur für Erstversicherungsunternehmen relevant, da man deren Kunden aufgrund ihrer zumeist mangelnden Kenntnis der Versicherungsmaterie als besonders schutzwürdig ansieht. Seit dem 1. Januar 2005 sind nunmehr aber auch Rückversicherer diesbezüglich eigenkapitalunterlegungspflichtig.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht die ausreichende Deckung mit Eigenmitteln. Verstöße gegen die Solvabilitätsvorschriften lösen Sanktionen durch die Bafin aus, die in ihrer Schwere nach den o.g. Stufen gestaffelt sind (§ 81b VAG).
Mit dem europäischen Projekt Solvency II soll das europäische Solvabilitätssystem den modernen Aufsichtserfordernissen angepasst werden. Derzeit befindet sich das Projekt noch in den Beratungsgremien.
Auch ist kritisch zu bewerten, dass Zukunftsgewinne für Lebensversicherer in die Ist-Solva eingehen. Wenn ein Unternehmen ohnehin in Schieflage geraten ist, so kann man kaum noch mit zukünftigen Gewinnen rechnen. Auf der anderen Seite, sollte ein Unternehmen, welchem es gut geht, keine zukünftigen Gewinne benötigen, um den Solvabilitätstest zu bestehen
Siehe auch: Basel II
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