Im Gegensatz zur Privatversicherung beruht die Sozialversicherung auf dem Prinzip der Solidarität. Das Solidaritätsprinzip ist die strukturelle Basis der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Es besagt, dass sich die Beiträge in diesen Bereichen nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten richten. Dagegen richtet sich der Leistungsanspruch in der Regel nach der Bedürftigkeit und nicht nach dem Beitrag. Das Solidaritätsprinzip lässt sich kurz durch den Grundsatz „Einer für alle, alle für einen“ charakterisieren.
In der Sozialversicherung ist der Beitrag von der Höhe des Einkommens abhängig. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich neu festgelegt wird, zahlt jeder Versicherte den gleichen prozentualen Anteil seines Einkommens. Leistungen, die der Versicherte aus der Renten- und Arbeitslosenversicherung erhält, richten sich auch nach der Dauer der Beitragszahlung und der Beitragshöhe.
Im Gegensatz dazu das Äquivalenzprinzip der Privatversicherung (PKV). Das Äquivalenzprinzip ist das Pendant zum Solidarprinzip der GKV. Äquivalent (lateinisch für gleichwertig, entsprechend) heißt es, weil die Höhe des Beitrags abhängt vom gewünschten Leistungsspektrum. Unterschiedliche Wahlleistungen gibt es zum Beispiel beim Krankenhausaufenthalt, beim Zahnersatz, bei der Erstattung von Heilpraktikerkosten, beim Krankentagegeld und beim Krankenhaustagegeld. Doch auch andere Faktoren entscheiden über die Höhe des Beitrags. Dazu gehören das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Eintritt, das Geschlecht des Versicherten und die Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes.
Während beim Solidarsystem jeder einen zumutbaren Prozentsatz des Gehalts zahlt, damit alle gleichermaßen gut versorgt werden können, versichert sich innerhalb der PKV jeder gegen sein eigenes Risiko. Deshalb sind für Familienmitglieder auch Beiträge zu entrichten.
Die Versicherten in der Sozialversicherung bilden eine Solidargemeinschaft. Mit ihren Beiträgen zur Krankenversicherung helfen die Gesunden den Kranken, in der Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen, in der Rentenversicherung unterstützen die Jungen die Alten und in der Arbeitslosenversicherung zahlen die Arbeitnehmer für die Arbeitslosen. Dadurch, dass die Arbeitgeber in der Regel die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmer übernehmen, sind sie auch in die Solidargemeinschaft mit einbezogen.
In der deutschen Sozialversicherung werden die Beiträge nach einem Prozentsatz des Einkommens bemessen. Die Leistungen stehen den Versicherten aber unabhängig von der Beitragshöhe zu. Ausnahme von dieser Regel sind die Leistungen, die Lohnersatzfunktion haben, wie Krankengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld u.a. Die Höhe dieser Entgeltersatzleistungen bemisst sich anhand der Höhe des Einkommens. Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach der individuellen Bedürftigkeit, während sich die Beitragslast nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit richtet.
Über die Solidargemeinschaft und das Solidaritätsprinzip findet ein teilweiser sozialer Ausgleich zwischen besser und schlechter verdienenden Versicherten statt.
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"Solidaritätsprinzip".
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