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Der Sicherungsvertrag (auch: Sicherungsabrede oder fiduziarisches Geschäft) bezeichnet das schuldrechtliche Geschäft, welches einem Kreditsicherungsgeschäft zu Grunde liegt, bestimmt also seinen Zweck. Dieser kann in einem Darlehensvertrag (§§ 488ff. BGB, §§ 607ff. BGB), aber auch in der Sicherung jeder anderen Forderung bestehen.

Sicherungsverträge bilden typischerweise den Rechtsgrund für die Sicherungsgrundschuld, die Sicherungsübereignung, der Hypothek, der Sicherungsabtretung und das Pfandrecht an beweglichen Sachen.

Die Gültigkeit der Sicherheitsbestellung ist aufgrund des Abstraktionsprinzips nicht von der Gültigkeit des Sicherungsvertrags abhängig. Allerdings kann beim Vorliegen von Fehleridentität auch das kreditsichernde Verfügungsgeschäft unwirksam sein. Fehleridentität liegt vor, wenn der den Sicherungsvertrag betreffende Nichtigkeitsgrund auch das kreditsichernde Verfügungsgeschäft erfasst, so z.B. bei Geschäftsunfähigkeit des Sicherungsgebers. Darüber hinaus kann rechtsgeschäftlich die Wirksamkeit des Sicherungsvertrages zur Bedingung für die Wirksamkeit des Sicherheitsbestellungsgeschäft gemacht werden. Umstritten ist jedoch, ob diese Möglichkeit auch für die Sicherungsgrundschuld gilt. Eine Ausnahme bildet auch der Wucher nach § 138 Abs. 1 BGB, durch den der Sicherungsnehmer übervorteilt wird.

Ist der Sicherungsvertrag ungültig, bleibt das Kreditsicherungsgeschäft also normalerweise bestehen. In Betracht kommt für den Sicherungsgeber dann jedoch die Rückforderung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB).

Schuldrecht

 

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