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Die Sekundogenitur (von lateinisch secundus = folgend, zweiter und genitus = geboren, Partizip Perfekt zu gignere = erzeugen, gebären) bezeichnet die von dem zweitgeborenen Sohn eines Fürstenhauses begründete Nebenlinie.

Die Gründung einer solchen Nebenlinie ist möglich, wenn nicht strenge Primogenitur besteht. Das Gebiet und die Vermögensmasse gelten als Ersatz für das Stammgut - dies wird regelmäßig durch Hausgesetz geregelt. Bekanntes Beispiel ist die Regelung der Erbfragen in den Texten des Testamentes Johann Georgs I. von Sachsen 1651 und dem freundbrüderlichen Hauptvergleich 1657 als Teile hausgesetzlicher Regelung der Erbmasse. Bezeichnend war, dass die kurfürstlichen Privilegien, wie Reichsstandschaft, Militärhoheit oder Universitätsaufsicht beim ältesten Sohn verblieben, also am Prinzip der Primogenitur orientiert waren.Die Einrichtung von Sekundogenituren ist daher nicht mit der einer gleichberechtigung aller Söhne zu verwechseln, sondern eher eine besondere Form der Erbteilung, welche Besitz- und Prestigefördernde Maßnahmen umfasst, die über das Normalmaß der den Nachgeborenen zukommenden Erbteilen hinaus geht. Zu eigenständigen politisch-territoriale Gebilden im Sinne der fürstenstaatlichen Souveränität konnten sich die sächsischen Sekundogenituren nicht entwickeln.

Sekundogenituren waren u.a.:

Begriff (Adel)

 

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