Sedisvakanz (v. lat.: sedes = Stuhl + vacans = leer, unbesetzt) bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Amt, insbesondere ein Bischofsamt, vor allem der Stuhl Petri (das Papstamt) in der katholischen Kirche, nicht besetzt ist. Im folgenden ist nur von der Sedisvakanz des Papstamtes die Rede.
Während der letzten Monate des Pontifikats von Johannes Paul II. wurde der Begriff der faktischen Sedisvakanz geprägt. Dieser Begriff steht für einen Zeitraum, während dessen der Papst zwar lebt, seinen Aufgaben auf dem Stuhl Petri aber aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann. Zwar kann der Apparat der Römischen Kurie einen Großteil der päpstlichen Aufgaben übernehmen. Es gibt jedoch Handlungen, wie z.B. die Ernennung von Bischöfen und Kardinälen, die zwingend und ohne Ausnahme dem Papst vorbehalten sind. Diese Situation führte dazu, dass Diskussionen über die Notwendigkeit einer kanonischen Vertretungs-/Rücktrittsregelung nicht mehr nur hinter den verschlossenen Türen des Vatikans, sondern zunehmend auch in der Öffentlichkeit geführt wurden. Der Begriff der außerordentlichen Sedisvakanz geht davon aus, dass der Papststuhl unrechtmäßig besetzt ist. Die Möglichkeit der außerordentlichen Sedisvakanz wird in der katholischen Lehrtradition aufgrund der Verheißung Christi in Mt 16,18 („Und die Pforten der Unterwelt werden sie Kirche nicht überwältigen.“) üblicherweise ausgeschlossen. Allerdings wird der Vorwurf der außerordentlichen Sedisvakanz von einigen traditionalistischen katholischen Kreisen seit dem zweiten Vatikanischen Konzil erhoben. Es gab jedoch, insbesondere vom 10. bis zum 15. Jahrhundert oft die Situation, dass sich zwei oder mehr "Päpste" um den Stuhl Petri stritten, und dass erst im Nachhinein festgestellt wurde, ob ein "Pontifikat" zu Recht bestand oder ob der Stuhl Petri zu einem bestimmten Zeitpunkt zwar von einem Gegenpapst besetzt, aber strenggenommen vakant war.
Tod des Papstes Trotz der zweifellos vorhandenen Prominenz des Papstes und der weitreichenden Folgen, die sein Tod auslöst, findet keinerlei pathologische Untersuchung oder gar Autopsie des verstorbenen Papstes statt. Vielmehr wird der Tod des Papstes vom Camerlengo, dem päpstlichen Kämmerer, offiziell festgestellt. Dazu wurde früher die sogenannte „Hammerfrage“ gestellt, bei welcher der Camerlengo den verstorbenen Papst dreimal mit einem zeremoniellen Hämmerchen aus Silber und Ebenholz auf die Stirn klopfte, ihn bei seinem Taufnamen (nicht dem Papstnamen) rief und fragte, ob er schlafe. In der derzeit geltenden Apostolischen Konstitution „Universi Dominici Gregis“ („UDG“) hat Papst Johannes Paul II. im Jahr 1996 die Vorgänge während der Sedisvakanz neu gefasst. Er hat darin die bereits geltenden Regeln in weiten Teilen bestätigt. In dieser UDG ist zwar von der Hammerfrage nicht mehr die Rede, so dass diese rituelle Handlung als obsolet betrachtet werden kann. Es herrschte allerdings Unklarheit darüber, ob beim Tod von Papst Johannes Paul II. am 2. April 2005 die Hammerfrage zur Anwendung kam. In verschiedenen Live-Berichten vom Petersplatz wurde dies bestätigt, wobei viel dafür spricht, dass die jeweiligen Reporter nicht im Detail über die aktuellen Vorgänge informiert waren und deshalb auf bekannte, aber dennoch nicht mehr aktuelle Informationen zurückgreifen mussten. In Presseberichten*, für die möglicherweise sorgfältiger recherchiert werden konnte, wird dagegen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Hammerfrage in der traditionellen Form nicht erfolgt ist.
Benachrichtigung der Öffentlichkeit Es ist die Aufgabe des Kardinalvikars für die Diözese Rom, das römische Volk vom Tod seines Bischofs in Kenntnis zu setzen, sowie Pflicht des Kardinaldekans, dasselbe bei den am Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomaten zu tun. Der Tod von Papst Johannes Paul II. wurde vom Vatikan erstmals per E-Mail bekanntgegeben und verbreitete sich in kürzester Zeit um die ganze Welt. Dieses Vorgehen widerspricht nicht den Regeln der UDG, da diese keine Angaben über eine vorgeschriebene Form der Todesnachricht enthalten.
Zerstörung von Fischerring und Siegeln Nachdem die amtliche Todesurkunde vom Kanzler der apostolischen Kammer ausgestellt wurde, werden im Beisein der ersten Kongregation der bis zu diesem Zeitpunkt anwesenden Kardinäle die päpstlichen Siegel, insbesondere der Fischerring zerbrochen.
Jurisdiktion Das Kardinalskollegium hat gem. Kapitel I Nr. 1 der o. g. UDG „keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, die dem Papst zu Lebzeiten oder während der Ausübung der Aufgaben seines Amtes zustehen“. Jede solche Handlung, die das Kardinalskollegium außerhalb des in der UDG festgesetzten Rahmens treffen zu müssen glaubt, ist ungültig und nichtig. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Römischen Rota führen ihren ordentlichen Geschäftsgang weiter.
Exekutive Die Leitung der Katholischen Kirche übernimmt das Kardinalskollegium, für das „Tagesgeschäft“ vertreten durch den Camerlengo und drei Kardinäle als Assistenten, die im Dreitagesturnus durch das Los ausgewechselt werden, „aber nur zur Erledigung der ordentlichen Angelegenheiten oder für jene Fragen, die keinen Aufschub dulden, sowie für die Vorbereitung dessen, was zur Wahl des neuen Papstes erforderlich ist“. Die UDG beinhaltet also eine Öffnungsklausel, die es dem Kardinalskollegium ermöglicht, die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme festzustellen und diese bereits während der Sedisvakanz vorzunehmen, sofern diese Maßnahme nicht die höchste Autorität des Papstes erfordert (insbesondere kann das Kardinalskollegium keine neuen Kardinäle ernennen bzw. alte absetzen).
Fortbestand verschiedener Ämter der Kurie Mit dem Tod des Papstes treten alle Leiter der Dikasterien der Römischen Kurie zurück. Dies betrifft insbesondere den Kardinalstaatssekretär und die Kardinalpräfekten. Im Amt bleiben jedoch der Camerlengo und der Großpönitentiar, die bei der Erfüllung ihrer ordentlichen Aufgaben während der Sedisvakanz dem Kardinalskollegium verantwortlich sind. Darüber hinaus bleiben auch der Kardinalvikar für die Diözese Rom sowie der Kardinalerzpriester der Vatikanischen Basilika und der Generalvikar für die Vatikanstadt im Amt, desgleichen der Almosenier Seiner Heiligkeit. Die Ämter der diplomatischen Vertreter des Heiligen Stuhles (z.B. die Nuntien) bleiben unberührt.
Die Privatgemächer des Papstes werden versiegelt, sein persönlicher Nachlass wird, falls er ein Testament angelegt hat, dem von ihm benannten Testamentsvollstrecker übertragen. Dieser ist nicht dem Kardinalskollegium, sondern einzig und allein dem neuen Papst verantwortlich.
Die erste Stufe ist die Beisetzung des Papstes. Sie soll nicht vor dem vierten und nicht nach dem sechsten Tag der Sedisvakanz stattfinden (Nr. 13b UDG).
Die zweite Stufe reicht bis zum Beginn des Konklaves. Die Kardinäle müssen nach dem Tod des Papstes 15 volle Tage warten, bevor das Konklave beginnen darf. Diese Wartezeit wurde einmal eingeführt, um allen Kardinälen die früher ja z.T. recht beschwerliche und langwierige Anreise zum Konklave zu ermöglichen. Inzwischen ist es den Kardinälen jedoch im Regelfall möglich, schon zur Beisetzung des Papstes zwischen dem vierten und sechsten Tag der Sedisvakanz anwesend zu sein, so dass von der in der UDG vorgesehenen Möglichkeit, die Wartefrist bis zum zwanzigsten Tag ausdehnen, kaum je Gebrauch gemacht werden muss. Spätestens am zwanzigsten Tag hat jedoch das Konklave zu beginnen (Nr. 37 UDG).
Die dritte Stufe reicht vom Beginn des Konklaves bis zur Papstwahl. Die "erste Runde" der Abstimmungen dauert drei Tage, mit einer Abstimmung am Nachmittag des ersten Tages und danach jeweils zwei Wahlgängen am Vormittag und zwei am Nachmittag. Wenn dann keine Einigung auf einen Kandidaten erzielt wurde, wird eine Pause von höchstens einem Tag zur Besinnung und zum Gebet eingelegt. Danach werden erneut sieben Wahlgänge (über einen Zeitraum von zwei Tagen) durchgeführt, worauf, falls diese ergebnislos bleiben, eine erneute Pause von höchstens einem Tag gemacht wird. Dieses Prozedere wiederholt sich noch ein weiteres Mal. Danach können die Kardinäle mit absoluter Mehrheit entscheiden, dass zur Wahl entweder die absolute Mehrheit der Stimmen ausreicht (statt der bisherigen Zweidrittelmehrheit) oder dass eine Stichwahl zwischen den beiden führenden Kandidaten erfolgt.
Dies hat zur Folge, dass die Sedisvakanz unter normalen Umständen zwischen 15 Tagen (falls der erste Wahlgang nach dem frühestmöglichen Beginns des Konklaves erfolgreich ist) und 31 Tagen (bei voller Ausschöpfung der vorgesehenen Zahl von Wahlgängen und Gebetspausen) dauert. Die Sedisvakanz im April 2005 dauerte vom Tod von Johannes Paul II. bis zur Wahl von Benedikt XVI. genau 17 Tage.
Literatur Quellen:
Film Im Film In den Schuhen des Fischers von Michael Joseph Anderson, basierend auf dem Roman The Shoes of the Fisherman von Morris L. West aus dem Jahr 1968 wird das Konklave eines allerdings fiktiven Papstes auf anschauliche Weise dargestellt.
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