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Heutige "Schwurgerichte"


Dem Namen "Schwurgericht" kommt in Deutschland nur noch eine historische Bedeutung zu. Eine große Strafkammer des Landgerichts wird heute "Schwurgericht" genannt. Zwingende Besetzung des Schwurgerichts sind drei Berufsrichter und zwei Schöffen. Zu dem Schwurgericht, in dessen Spruchkörper Geschworene Mitglieder waren, siehe unter Schwurgerichte im Deutschen Reich, weiter unten.

Sie ist ein erstinstanzlicher Spruchkörper, dessen Zuständigkeit allein auf die Delikte des Mordes, des Totschlags und die mit dem Tode erfolgsqualifizierten Delikte beschränkt ist (vgl. Tötungsdelikt). Die Zuständigkeit ergibt sich insoweit aus §§ 74 Abs. 2, 74e GVG. Die strafbare Abtreibung (zur Strafbarkeit siehe dort) und die fahrlässige Tötung werden nicht vor dem Schwurgericht verhandelt, sondern in der Regel vor dem Schöffengericht oder dem Strafrichter.

Gegen Urteile des Schwurgerichts (als Spruchkörper des Landgerichts) ist lediglich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Beschwerden gegen andere Entscheidungen im Verfahren werden vom Oberlandesgericht bearbeitet. Früher lagen auch Pressesachen im Zuständigkeitsbereich des Schwurgerichts.

Schwurgerichte im Deutschen Reich von 1878 bis 1924


Zusammensetzung des Schwurgerichts

Der Name „Schwurgericht“ erinnert noch daran, dass es sich dabei ursprünglich um ein Geschworenengericht handelte. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz (Reichsjustizgesetze) wurden 1878 im Deutschen Reich die Schwurgerichte als periodisch, bei den Landgerichten zusammentretende Spruchkörper eingerichtet (§79 GVG a.F.). Sie setzten sich aus drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden Richters und zwölf Geschworenen zusammen. Berufsrichter und Geschworenen kam dabei eine unterschiedliche Funktion zu. Die Geschworenen waren zur Entscheidung über die Schuldfrage des Angeklagten berufen (§81 GVG a.F.). Entscheidungen, welche nach der Strafprozessordnung oder nach dem Gerichtverfassungsgesetz von dem erkennenden Gericht zu erlassen waren, erfolgten in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts (§82 GVG a.F.).

Bestallung der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts

Auch die Bestallung der Geschworenen und der Berufsrichter geschah auf unterschiedliche Weise. Die richterlichen Mitglieder wurden durch den Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der Richter des Landgerichts für die Dauer einer Sitzungsperiode des Schwurgerichts (§83 Abs.2 GVG a.F.) bestimmt; der Vorsitzende der Schwurgerichts wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für die Dauer der Sitzungeperiode aus der Zahl der Richter des Oberlandesgerichts oder aus der zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts gehörenden Landgerichte ernannt. Solange kein Vorsitzender des Schwurgerichts ernannt worden ist, erledigt der Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozessordnung dem Vorsitzenden zugewiesenen Geschäfte (§83 Abs.3 GVG a.F.).

Bestallung des Geschworenen

Das Amt eines Geschworenen war Ehrenamt, welches nur Deutschen verliehen werden konnte (§84 GVG a.F.). Die Urliste für die Auswahl der Schöffen diente zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Der Schöffenwahlausschuss an einem Amtsgericht hat dabei die Personen, welche er zur Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt, aus der Urliste auszuwählen. Die Vorschläge waren so zu bemessen, dass dreimal so viele Kandidaten vorschgeschlagen wurden, wie Geschworene benötigt wurden. Die Vorgeschlagenen waren in einer Vorschlagsliste zusammenzufassen. §91 GVG a.F. bestimmte, dass spätestens zwei Wochen vor Beginn einer Sitzung des Schwurgerichts durch den Präsidenten des Landgerichts in öffentlicher Sitzung, an der auch zwei Mitglieder des Landgerichts teilnahmen, in Gegenwart der Staatsanwaltschaft 30 Hauptgeschworene ausgelost wurden. Das Verzeichnis der ausgelosten Hauptgeschworenen (Spruchliste) wurde dem ernannten Vorsitzenden übersandt, durch den die Hauptgeschworenen zur Eröffnungssitzung des Schurgerichts geladen wurde.

sachliche Zuständigkeit des Schwurgerichts

Gemäß §80 GVG a.F. waren die Schwurgerichte für die Verbrechen zuständig, die nicht dem Reichsgericht oder den Strafkammern zugeordnet waren. Demnach gehörten im wesentlichen folgende Straftaten nicht zu der Zuständigkeit des Schwurgericht:

- Hochverrat und Landesverrat gegen Kaiser und Reich (§136 Abs.1 Nr.1 GVG a.F.);

- für Verbrechen, die alleine oder in Verbindung mit anderen strafbaren Handlungen mit Zuchthaus von bis zu 5 Jahren bedroht waren (§78 Nr.2 GVG a.F.);

- für Verbrechen von Personen unter 18 Jahren (§78 Nr.3 GVG a.F.);

- Unzucht (§78 Nr.4 GVG a.F.);

- die Verbrechen des Diebstahl, der Hehlerei und der Betrugs (§78 Nr.5 bis 7 GVG a.F.);

Gerichtsverfassungsrecht

 

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