Dem Namen "Schwurgericht" kommt in Deutschland nur noch eine historische Bedeutung zu. Eine große Strafkammer des Landgerichts wird heute "Schwurgericht" genannt. Zwingende Besetzung des Schwurgerichts sind drei Berufsrichter und zwei Schöffen. Zu dem Schwurgericht, in dessen Spruchkörper Geschworene Mitglieder waren, siehe unter Schwurgerichte im Deutschen Reich, weiter unten.
Sie ist ein erstinstanzlicher Spruchkörper, dessen Zuständigkeit allein auf die Delikte des Mordes, des Totschlags und die mit dem Tode erfolgsqualifizierten Delikte beschränkt ist (vgl. Tötungsdelikt). Die Zuständigkeit ergibt sich insoweit aus §§ 74 Abs. 2, 74e GVG. Die strafbare Abtreibung (zur Strafbarkeit siehe dort) und die fahrlässige Tötung werden nicht vor dem Schwurgericht verhandelt, sondern in der Regel vor dem Schöffengericht oder dem Strafrichter.
Gegen Urteile des Schwurgerichts (als Spruchkörper des Landgerichts) ist lediglich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Beschwerden gegen andere Entscheidungen im Verfahren werden vom Oberlandesgericht bearbeitet. Früher lagen auch Pressesachen im Zuständigkeitsbereich des Schwurgerichts.
Der Name „Schwurgericht“ erinnert noch daran, dass es sich dabei ursprünglich um ein Geschworenengericht handelte. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz (Reichsjustizgesetze) wurden 1878 im Deutschen Reich die Schwurgerichte als periodisch, bei den Landgerichten zusammentretende Spruchkörper eingerichtet (§79 GVG a.F.). Sie setzten sich aus drei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden Richters und zwölf Geschworenen zusammen. Berufsrichter und Geschworenen kam dabei eine unterschiedliche Funktion zu. Die Geschworenen waren zur Entscheidung über die Schuldfrage des Angeklagten berufen (§81 GVG a.F.). Entscheidungen, welche nach der Strafprozessordnung oder nach dem Gerichtverfassungsgesetz von dem erkennenden Gericht zu erlassen waren, erfolgten in den bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts (§82 GVG a.F.).
- Hochverrat und Landesverrat gegen Kaiser und Reich (§136 Abs.1 Nr.1 GVG a.F.);
- für Verbrechen, die alleine oder in Verbindung mit anderen strafbaren Handlungen mit Zuchthaus von bis zu 5 Jahren bedroht waren (§78 Nr.2 GVG a.F.);
- für Verbrechen von Personen unter 18 Jahren (§78 Nr.3 GVG a.F.);
- Unzucht (§78 Nr.4 GVG a.F.);
- die Verbrechen des Diebstahl, der Hehlerei und der Betrugs (§78 Nr.5 bis 7 GVG a.F.);
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