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Ein Schwerbehindertenausweis ist ein in Deutschland bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, der vom Versorgungsamt auf Antrag ausgestellt wird. Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ist, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr festgestellt worden ist.

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer Behinderung per Gesetz zustehen, etwa besonderer Kündigungsschutz, höheren Urlaubsanspruch im Erwerbsleben oder auch Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens. Hier sind jedoch nicht Leistungen zur Teilhabe gemeint, diese setzen keine versorgungsamtliche Anerkennung als schwerbehinderter Mensch voraus.

Die Grundfarbe des Ausweises ist grün; er weist zusätzlich einen orangefarbenen Flächenaufdruck auf, wenn das Merkzeichen „G“ oder „Gl“ festgestellt wurde. In Verbindung mit einem Beiblatt mit zumeist kostenpflichtiger Wertmarke ermöglicht der Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck Behinderten, die zum Beispiel erheblich in ihrer Mobilität behindert sind, die kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Der Ausweis gilt in ganz Deutschland.

Die Zuzahlung zur Wertmarke beträgt pro Jahr 60 Euro oder 30 Euro für ein halbes Jahr. Diese entfällt gegen entsprechenden Nachweis bei Blindheit (Merkzeichen „Bl“) und Hilflosigkeit („H“). Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB VIII oder SGB XII) sind ebenfalls von der Zuzahlung befreit.

Das Versorgungsamt vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises sowie weitere gesundheitliche Merkmale, wie etwa eine außergewöhnliche Gehbehinderung in Form von Merkzeichen. Der Grad der Behinderung wird als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben. Darüberhinaus enthält der Ausweis auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum GdB und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.

Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen:

Zeichen Bedeutung
1. Kl. Berechtigt zur Nutzung der Ersten Klasse der Deutschen Bahn mit Fahrkarte für die Zweite Klasse (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung
B Notwendigkeit ständiger Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Bl Blind im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes
G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Gl Gehörlos
H Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes, nicht im Sinne des SGB XII
Rf Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht nach landesrechtlichen Vorschriften

Rechtsgrundlage für den Schwerbehindertenausweis ist § 69 des Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit der Schwerbehindertenausweisverordnung. Maßgebend für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Prüfung, ob die weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Nachteilsausgleichen vorliegen, sind die „Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht -Ausgabe 2004-“. Allerdings stellen die Anhaltspunkte nur einen von Verwaltung, Verbänden und Gerichten akzeptierten Anhalt dar, sind also für die Verwaltung nicht rechtlich bindend.

Siehe auch
Schwerbehindertenrecht

Weblinks


Sozialrecht

 

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