"Der Bankkunde hat ein Recht auf Schutz seiner ökonomischen Privatsphäre, die Bank hat somit die Pflicht, über alle Tatsachen, die ihre Kunden betreffen, Verschwiegenheit zu wahren."
So definiert die Schweizerische Bankiervereinigung das Bankgeheimnis, welches ein bedeutender Standortvorteil der Schweizer Banken ist. Dieser Vorteil gründet auf der schweizerischen Gesetzgebung, die den Banken vorschreibt, keine kundenbezogenen Bankinformationen preiszugeben. Das Bankgeheimnis steht im Moment im Zentrum der Debatte um die Integration oder Assoziation der Schweiz in die Europäische Union. Diese Problematik betrifft jedoch nicht nur die EU, sondern eigentlich auch alle anderen Länder, deren Bürger Geld auf Schweizer Bankkonten deponiert haben. Da es sich um ein Recht des Bankkunden handelt, ist oft auch vom Bankkundengeheimnis die Rede.
Außer den Pflichten, die im Bankgesetz verankert sind, haben sich die Banken auch an die zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten zu halten. Diese sind im Vertragsrecht zu finden. Ganz besonders betrifft dies jene Vertragsarten, die das Tätigwerden für einen Anderen zum Gegenstand haben. Im Auftragsrecht steht beispielsweise: "Er (der Beauftragte) haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes." (OR 398 Abs.2) Im Bankenalltag heisst dies, dass der Bankier im Fall, dass ein Geschäft nicht den erwarteten Erfolg zeigt, nur haftet, wenn er absichtlich oder fahrlässig die Sorgfaltspflicht verletzt hat. Für Kurseinbrüche, Börsencrash und ähnliches hat er also nicht zu haften.
Neben den Pflichten, die mit der Tätigkeit als Finanzintermediär verbunden sind, gibt es auch noch Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei. Zwischen den Banken der Schweiz und der Bankiervereinigung gilt die "Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB, aktuelleste Version 03)", die auch unter dem Namen Sorgfaltspflichtvereinbarung bekannt ist. Diese Standesregeln sollen bestimmte im Geldwäschereigesetz geregelte Sorgfaltspflichten (Art. 3-5 GwG) sowie den Begriff der "nach den Umständen gebotenen Sorgfalt" bei der Entgegennahme von Vermögenswerten (Art. 305ter StGB) konkretisieren. Die VSB entwickelte sich im Laufe der Zeit zu einem ausgebauten Selbstregulierungsinstrument mit eigenem Aufsichtsorgan. Diesem kommen mittlerweile weitreichende Sanktionierungskompetenzen zu, wie zum Beispiel Konventionalstrafen bis zu 10 Mio. Franken. Um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss dem Gewährleistungsartikel ausüben zu können, ist es aus Sicht der Aufsichtsbehörden (EBK) unerlässlich, dass die Identität des Bankkunden und des allfälligen wirtschaftlich Berechtigten fast immer festgestellt werden muss. Ausnahmen gibt es namentlich für ansässige Vertragspartner, wenn weniger als 25'000 Fr. einbezahlt werden und das Konto auf einen Minderjährigen lautet, wenn es um die Hinterlegung einer Mieterkaution oder die Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft geht.
Die Bank wird außerdem Schadenersatzpflichtig gemäss OR 398, der auf das Arbeitsrecht Art. 337b Abs. 1 verweist. Darin heisst es wörtlich " hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller [... entstehenden Forderungen". Im privaten Bereich ist der Schaden meist schwierig zu beziffern, zum Beispiel wenn Informationen an nicht berechtigte Familienangehörige weitergegeben wurde. Einfacher ist die Bemessung des Schadens im geschäftlichen Bereich, wenn zum Beispiel ein Bankkunde wegen einer Verletzung des Bankgeheimnisses einen Auftrag an einen Konkurrenten verliert.
Außer den relativ strengen Gesetzen gibt es heute Strafnormen im Zusammenhang mit dem Bankgeheimnis, zum Beispiel eine interkantonale sowie eine internationale Rechtshilfe. Das heisst, sobald in der Schweiz ein Straftatbestand erfüllt ist, kann Rechtshilfe verlangt werden. Diese Rechtshilfe wird bei Insiderdelikten, Kursmanipulationen, Geldwäscherei, Organisiertem Verbrechen oder Korruptionsstraftaten angewendet.
Das schweizerische Geldwäschereigesetz gehört zwar gemäss Bankenkreisen zu den härtesten der Welt, es wird aber nicht durchgesetzt. Strafverfahren wegen Geldwäscherei müssen nämlich von kantonalen Behörden eingeleitet werden, was in der Schweiz nur im Kanton Genf in der Zeit geschah, als der engagierte Bernard Bertossa Generalstaatsanwalt war, der sich die Bekämpfung illegaler Finanztransaktionen auf seine Fahnen geschrieben hatte.
Das Bankgeheimnis wird aber bei Steuerhinterziehung nicht aufgehoben. Diese sogenannte einfache Steuerwiderhandlung besteht darin, dass der Steuerpflichtige ein Vermögen oder ein Einkommen nicht deklariert. Hier müssen die Steuerbehörden die notwendigen Belege beim Steuerpflichtigen einfordern. Leistet der Steuerpflichtige den Aufforderungen keine Folge, wird er eingeschätzt und mit einer Ordnungsbuße belegt. Anders sind die Verhältnisse beim Steuerbetrug, dies ist eine qualifizierte Steuerwiderhandlung. Bei diesem Delikt reicht der Steuerpflichtige gefälschte Dokumente (zum Beispiel Lohnausweise, Liegenschafts- oder Wertschriftenverzeichnis) ein, um die Steuerbehörde zu täuschen. Dies führt zu einer kantonalen Strafverfolgung, bei der, wie oben erwähnt, die Bank zur Zeugenaussage verpflichtet und das Bankgeheimnis aufgehoben werden kann. Die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und -hinterziehung wird in anderen Ländern nicht gemacht. Wegen des Holocausts wurde bei der Suche nach den Besitzern von nachrichtenlosen Vermögen das Bankgeheimnis auch aufgehoben, weil man in diesem speziellen Fall der Rückgabe der Gelder höhere Priorität gab als der Geheimhaltung der Namen der ehemaligen Besitzer. Wegen des Auftauchens von Potentatengeldern und dem Bekanntwerden von Geldwäschereifällen wurde das Bankgeheimnis in den letzten Jahrzehnten auf verschiedene Art gelockert.
Das Bankgeheimnis entstand ursprünglich bei Handelsgeschäften der Privatbanken, wo die Verschwiegenheit sehr wichtig war. Diese Kultur der Verschwiegenheit wurde über Jahrhunderte gelebt und gepflegt.
Schon während des 1. Weltkrieges brachten viele ausländische Vermögende ihre Gelder in die Schweiz, da in andern Ländern die politische Stabilität nicht mehr gegeben war. Während der Weltwirtschaftskrise begannen die umliegenden Staaten mit Devisenbewirtschaftung. Diese Staaten wollten wissen, ob ihre Bürger grosse Vermögen in der Schweiz haben. Deutschland und Frankreich begannen grössere Anstrengungen zu unternehmen, um Kapitalflucht zu verhindern; die Schweizer Banken verweigerten jedoch die Auskunft. Deshalb wurde 1932 ein Schweizer Bankdirektor einer Basler Bank in Paris verhaftet. Dadurch gab es in Frankreich einen Skandal, da die Liste der französischen Anleger in der Schweiz bekannt wurde. Darunter waren viele reiche Franzosen, so zum Beispiel die Peugeot-Familien.
Bevor das Bankengesetz in Kraft trat, hatte man sich auf das Persönlichkeitsrecht im Zivilgesetzbuch gestützt, welches die Vermögensverhältnisse als Teil der Privatsphäre schützt (ZGB 27/28). Dieses Persönlichkeitsrecht war die Grundlage für die Verankerung des Bankgeheimnisses im Gesetz. Das "Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen" in dem das Bankgeheimnis verankert ist, trat 1934 in Kraft. Damals wollte die Schweiz nach aussen signalisieren, dass hier auch in Zukunft mit Verschwiegenheit gerechnet werden kann.
In Deutschland stellte das Nationalsozialistische Regime Kapitalexport unter hohe Strafen. Diese Begebenheiten führten unter anderem dazu, dass die Regierung der Schweiz das Bankgeheimnis stärken wollte. Damit das Bankgeheimnis geschaffen werden konnte, mussten die Banken einwilligen, sich von nun an von der Bankenkomission kontrollieren zu lassen.
Im Jahr 1941 wurden in den USA alle Vermögen blockiert, die aus Staaten stammten, welche mit den Achsenmächten kooperierten oder neutral waren. Davon waren Schweizer Vermögen im Umfang von ungefähr 5 Milliarden Franken betroffen. 1943 wurde der Druck der Alliierten, vor allem der USA auf die Schweiz stärker, weil die Schweiz Raubgold der deutschen Reichsbank übernommen hatte und deutsche Vermögenswerte in die Schweiz verschoben worden waren. Nach dem 2. Weltkrieg kam die Forderung, die deutschen Vermögen seien den Siegermächten auszuliefern. Zu diesem Zweck kam eine alliierte Delegation in die Schweiz, welche die betreffenden Konten registrierte und diese Daten den Alliierten zugänglich machte. Dies führte zu Kritik der Juristen- und Bankenwelt an der Schweiz, weil damit das Bankgeheimnis gelüftet worden war. Beim Vollzug des Washingtoner Abkommens 1946 brachte es die Schweiz fertig zu einer Lösung zu kommen, womit die Deutschen Eigentümer ihr Geld zurückbekamen, ohne dass die Daten der Weltöffentlichkeit bekannt wurden. Dadurch hielt sich der Schaden in Grenzen.
Nach Kriegsende war die Schweiz eine Zinsinsel, es wurden im Vergleich zum restlichen Europa niedrige Zinsen bezahlt. Dieser Nachteil wurde aber durch die Vorteile des Bankgeheimnisses und der Tradition als "sicheres Land" mehr als wettgemacht.
Anfangs der 60er Jahre wurde eine heftige Kampagne gegen die Schweiz geführt, als nachgewiesen wurde, dass nachrichtenlose Vermögen aus dem zweiten Weltkrieg vorhanden sind. Ein Meldebeschluss des Bundesrates 1962 verordnete, dass die Banken nach nachrichtenlosen Vermögen suchen und diese melden müssen. Mit den Geldern wurde ein Fonds gespeist, dessen Ertrag für die Wiedergutmachung im weitesten Sinne bestimmt war. Das Klima verschärfte sich generell, die OECD kritisierte die Schweiz, weil man der Meinung war, dass Steuerflüchtlingen zu starker Rückhalt geboten würde. Die Schweiz startete eine Gegenoffensive mit dem Argument, die Schweiz habe eine humanitäre Tradition und man habe das Bankgeheimnis in den 30er Jahren geschaffen, um jüdische Vermögen vor den Nationalsozialisten zu schützen. Die Einführung des Bankgeheimnisses hatte aber rein gar nichts mit dem Schutz von jüdischen Vermögen in der Schweiz zu tun und es ist unterdessen nachgewiesen, dass dieses Argument von A bis Z eine Legende war. Trotzdem hielt sich die Meinung lange, das Bankgeheimnis sei den Juden zuliebe geschaffen worden.
Im Jahr 1977 wurde der sogenannte SKA-Skandal bekannt. In der Filiale Chiasso der damaligen Schweizerischen Kreditanstalt waren von Mitarbeitern durch Zinsmanipulationen Verluste in der Höhe von ungefähr 2 Milliarden Franken produziert worden. Die anderen Grossbanken eilten zu Hilfe, da der Imageschaden aus dem Zusammenbruch einer Grossbank zu gross gewesen wäre. In der Bevölkerung wuchs die Einsicht, dass ein so wichtiger Finanzplatz auch Nachteile hat, wenn er beispielsweise einen Skandal produziert. Man sah auch ein, dass die Sorgfaltspflichten für die Finanzinstitute beträchtlich verbessert werden mussten. Ein wichtiges Ergebnis bildete die weiter oben erwähnte Sorgfaltspflichtvereinbarung (VSB). Die selbstauferlegte Sorgfaltspflicht machte der damaligen Krise ein rasches Ende. Der SKA-Skandal führte zu einer Volksinitiative der Sozialdemokratischen Partei, welche die Abschaffung des Bankgeheimnisses zum Ziel hatte. Bei der Abstimmung 1984 wurde diese Initiative aber mit 73% Neinstimmen abgelehnt.
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