Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung oder in der Medizin Interruptio (lateinisch für Unterbrechung) genannt, wird der Fruchtsack oder sofern bereits ausgebildet, der Embryo respektive der Fötus aus der Gebärmutter abgesaugt oder nach Verabreichung eines Medikaments durch Zusammenziehen der Gebärmutter ausgestoßen - im Gegensatz zum Abort, der als übergeordneter Begriff auch einen Spontanabort (Früh-, oder Spätabort) mit beinhaltet.
In der Medizin wird eine Schwangerschaft grundsätzlich vom 1. Tag der letzten Regelblutung an gezählt, da die meisten Frauen diesen Tag in Erinnerung haben. Die Befruchtung findet zwar erst etwa 2 Wochen später statt, wird jedoch nicht wahrgenommen. In manchen Gesetzen bezieht sich die Frist jedoch auf die Befruchtung (z.B. Deutschland). Hier sind somit 2 Wochen dazuzurechnen, um zu der in der Medizin üblichen Berechnung zu kommen.
In nahezu allen Kulturen besteht ein großer Dissens bezüglich der Beurteilung der Abtreibung, der sich zumeist um die Frage dreht, ob bzw. ab wann der Embryo ein eigenes Lebensrecht besitzt, und wie sich dies auf die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren auswirkt.
Mit Embryo (griechisch für „ungeborenes Lebewesen“) bezeichnet man die Frucht ab Empfängnis/Zeugung. Ab dem dritten Monat spricht man auch vom Fötus (lateinisch für „ungeborenes Kind“).
Bis zur Nidation (Einnistung der Blastozyste in der Schleimhaut der Gebärmutter) spricht man in der Medizin nicht von Abtreibung. Die Einnistung findet etwa 1 Woche nach der Befruchtung, bzw. etwa 3 Wochen nach dem 1. Tag der letzten Regelblutung statt.
Von Spätabtreibung spricht man bei einem Abbruch nach der 12. Woche. Dabei handelt es sich fast immer um medizinisch notwendige Eingriffe.
In örtlicher Betäubung oder in Vollnarkose wird zunächst der Muttermund mit speziellen Stiften aus Metall oder Plastik aufgedehnt. Danach wird ein Saugröhrchen (Durchmesser ca. 6-10 mm) in den Uterus eingeführt und der Inhalt der Gebärmutter abgesaugt. Dies ist die in Deutschland häufigste Methode (ca. 80 %) und wird meist zwischen der 6.-10. Woche durchgeführt. Diese Methode kann aber bis zur 14. Woche, gerechnet ab dem 1. Tag der letzten Regelblutung angewendet werden.
Nach der Aufdehnung des Muttermundes mit Hilfe von Hegarstiften erfolgt die Ausschabung der Gebärmutter mit einer sogenannten Curette (ein löffelartiges Instrument), womit der Fruchtsack mit dem Embryo und die Gebärmutterschleimhaut entfernt werden. Eine Curettage wird auch aus anderen Gründen bei Frauen durchgeführt, die nicht schwanger sind. Diese früher gebräuchliche Methode ist durch die Absaugung abgelöst worden und wird nur noch selten durchgeführt (vgl. u.a. *).
Veraltete Methode, die kaum noch angewendet wird: Die alleinige Gabe des Hormons Prostaglandin löst Wehen und damit eine Geburt aus. Häufig ist jedoch der Muttermund noch geschlossen und wird erst durch die Wehen langsam geöffnet. Deshalb ist diese Methode sehr schmerzhaft und langwierig. Durch die vorherige Gabe von Mifegyne ist der Vorgang schneller, schmerzärmer und schonender. Deshalb werden Prostaglandine nur noch in Kombination mit Mifegyne®/Mifepriston angewendet.
Eine heute nicht mehr praktizierte Form der Abtreibung aus der Zeit vor der Verfügbarkeit von Prostaglandinen und Mifepriston.
Teilweise wurden auch so genannte Nidationshemmer als Frühabtreibungsmittel bezeichnet. Diese verhindern eine Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter. Dazu zählten die vor mehr als zwanzig Jahren verwendeten Spiralen, die damals noch kein Kupfer oder Hormon enthielten. Die geringe Menge Kupfer in den heute gebräuchlichen Spiralen machen die Spermien befruchtungsunfähig, weshalb zum Beispiel auch Eileiterschwangerschaften bei Frauen mit Spirale sehr selten sind.
Die so genannte „Pille danach“ verhindert oder verzögert nach neueren Erkenntnissen bei Anwendung in der entsprechenden Zyklusphase den Eisprung, ist also ein Ovulationshemmer. Sobald der Eisprung stattgefunden hat, ist die „Pille danach“ wirkungslos. Zuvor vermutete man, dass sie auch als Nidationshemmer wirkt.
Der Straftatbestand Abtreibung bezieht sich in den meisten Ländern nur auf den Embryo nach Nidation, so dass Nidationshemmer juristisch gesehen keine Abtreibungsmittel sind. Aus ethischer Sicht werden sie allerdings häufig als solche betrachtet, da sie ein bereits entstandenes menschliches Leben daran hindern, sich weiter zu entwickeln.
Wenn der Abbruch unter guten klinischen Bedingungen durchgeführt wird, gibt es nur sehr selten Komplikationen, etwa stärkere Blutungen oder Entzündungen. Das gesamte Gesundheitsrisiko (körperlich) einer Schwangerschaft übersteigt das eines fachgerecht durchgeführten Schwangerschaftsabbruchs. Ernste körperliche Komplikationen treten mit einer Häufigkeit unter 1% auf, die Häufigkeit variiert nach der gewählten Methode. Mehrfach wurde – vor allem von Abtreibungsgegnern – behauptet, Abtreibungen würden das Brustkrebs-Risiko erhöhen. Eine Studie, die in der renommierten englischen Fachzeitschrift The Lancet 2004 veröffentlicht wurde, konnte jedoch keinen Zusammenhang der Häufigkeit des Auftretens von Brustkrebs mit vorausgegangenen Schwangerschaftsabbrüchen belegen. Eine Studie aus Schottland kam zum gleichen Befund (Brewster D.H. et al. J Epidemiol Community Health 2005;59:283-87) Ein komplikationsloser Abbruch hinterlässt keine Spuren, ist später von niemandem mehr nachweisbar und hat keine negativen Auswirkungen auf irgendeine Körperfunktion, insbesondere nicht auf die Fruchtbarkeit. Bereits nach 2-3 Wochen kommt es zum nächsten Eisprung und die Frau kann wieder schwanger werden. In Länder und Kulturen, in denen Abbrüche illegal sind, werden sie meist von unqualifizierten Menschen – sogenannten Engelmacherinnen – oder den betroffenen Frauen selbst durchgeführt. Wegen der Illegalität kommen die Frauen meist sehr spät zum Abbruch, etwa im 4.-5. Monat. Ebenfalls wegen der Illegalität werden unsachgemäße Methoden unter unhygienischen Bedingungen angewendet. Es kommt daher sehr häufig zu Komplikationen und auch Todesfällen. Illegale Abbrüche sind in Ländern, in denen der Abbruch verboten ist, eine wesentliche Mitursache für die hohe Sterblichkeit von Frauen im gebährfähigen Alter, etwa früher in Europa, sowie heute in Afrika. (Siehe u.a. WHO: "Safe Motherhood - Address Unsafe Abortion" http://www.who.int/docstore/world-health-day/en/pages1998/whd98_10.html)
Die Entscheidung für einen Abbruch einer ungewollten Schwangerschaft ist für die meisten Frauen mit Gewissenskonflikten unterschiedlichen Ausmaßes verbunden. Nach dem Abbruch berichten die meisten Frauen über ein Gefühl der Erleichterung. Allerdings bestehen neben Trauer gelegentlich auch Schuldgefühle. Andere psychische Folgen, bezeichnet als Post-Abortion Syndrome (PAS), infolge einer Abtreibung sind Teil der Abtreibungsdebatte und werden kontrovers diskutiert.
Vielerorts, insbesondere bei matrilinear lebenden Völkern, gilt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch als alleinige Angelegenheit der Frau oder ihrer Sippe und die Kindesväter haben kein Mitspracherecht. In einigen an Seelenwanderung glaubenden Naturvölkern wird ein Schwangerschaftsabbruch nicht als Tötung angesehen, sondern als Angebot an das Kind, zu einem besser geeigneten Zeitpunkt wiederzukehren. Die Ureinwohner Australiens und andere Nomadenvölker setz(t)en Abtreibung gezielt zur Geburtenregelung ein.
Abtreibung ist für die klassische Antike vielfach belegt. Im Corpus Hippocraticum wird die Anwendung eines Pessars verboten. Die Aussagen zur Abtreibung sind schwer zu deuten und einer der meistdiskutierten Punkte in der Geschichte der Medizin. In der Version, die heute noch bekannt ist, werden sowohl chirurgische als auch orale Abtreibungmethoden nicht ausgeschlossen. Dafür, daß Abtreibungen weder verboten noch verpönt waren spricht auch eine andere Stelle des Corpus, in dem einer Prostituierten geraten wird, solange auf und ab zu springen und mit den Hacken gegen das Gesäß zu schlagen, bis der Fötus abgestoßen wird.
Im attischen Recht gibt es nur eine Stelle mit Bezug zur Abtreibung. Dort wird einer Schwangeren eine Abtreibung untersagt, wenn ihr Mann während der Schwangerschaft verstirbt. Hier geht es jedoch nicht um moralische Probleme, sondern darum, daß somit ein Erbe geboren werden konnte, der dem Mann nachfolgte.
Die griechische Medizin unterscheidet auch zwischen Abtreibung und Verhütung. Außerdem gibt es Probleme mit der Terminologie. Möglicherweise sind medizinische Mittel, die kontrazeptiv eingesetzt wurden - um etwa Menstruationsblut auszutreiben - auch als Abtreibungsmittel verwendet worden, ohne daß die Abtreibung als solche benannt wurde. Das ist auch deshalb nicht mehr einfach zu deuten, weil der Prozeß der Zeugung anders als heute interpretiert wurde und eine Befruchtung noch nicht als der Beginn der Schwangerschaft, sondern als Teil eines längeren Prozeß interpretiert wurde. So konnte die Auslösung einer ausgebliebenen Menstruation auch eine Abtreibung gewesen sein, da eine beginnende Schwangerschaft nicht als solche betrachtet wurde.
Von Bedeutung war für die griechischen Ärzte auch der Grund einer Abtreibung. Laut Soranos gab es zwei Gruppen. Die erste legte den hippokratischen Eid in der Weise aus, daß Abtreibungen untersagt waren. Andere Ärzte hießen Abtreibungen aus therapeuthischen Gründen oftmals gut. Abtreibungen wegen sozialer und kosmetischer Gründe wurden jedoch meist abgelehnt.
Im römischen Recht der Republik und der frühen Kaiserzeit gab es kein Verbot der Abtreibung, da der Fötus nicht als unabhängiges Leben, sondern als Teil der Mutter angesehen wurde. Somit hatte ein ungeborenes Kind keinen Rechtsstatus. Unter Septimius Severus und Antoninus Pius wurde Abtreibung dann verfolgt und mit zeitweiser Verbannung bestraft, wenn die Frau eine Abtreibung ohne Erlaubnis ihres Mannes vornahm. Abtreibung war demnach sozial und rechtlich akzeptiert, wenn Vater oder Ehemann die Zustimmung gaben und die Frau die Abtreibung überlebte. Tat sie das nicht, war dies ein Strafdelikt, das auf den Trankverabreicher zurückfiel.
Das üblichste Abtreibungsmittel war die Gabe eines Abtreibungstrankes. Allerdings war die Gabe nicht ungefährlich, da sie zu Magenverstimmungen und Kopfbeschwerden führen konnten. Soranos rät, zunächst körperlich anstrengende Übungen und starke Massagen anzuwenden. Dazu sollte es Umschläge und Bäder geben. Schließlich folgte der Aderlaß und Schütteln. Wenn dann nichts anderes mehr hilft, sollten milde Zäpfchen eingesetzt werden. Spitze Gegenstände sollen wegen des damit verbundenen Risikos möglichst nicht eingesetzt werden. Dennoch gibt es schriftliche Zeugnis über die Verwendung während der gesamten römischen Kaiserzeit.
Allerdings galten auch bereits geborene Babys nach römischem Recht noch nicht als vollkommen menschlich. Daher war ein weiteres häufig verwendetes Mittel zur Geburtenregelung die Tötung des Kindes nach der Geburt. Dies hing damit zusammen, dass die Abtreibung der Leibesfrucht mit den damaligen unvollkommenen Mitteln mit der Gefahr verbunden war, dass die Mutter stirbt oder bleibende körperliche Schäden erleidet. Daher wurden Kinder häufig ausgetragen und dann entweder ihrem Schicksal überlassen (Aussetzung) oder direkt nach der Geburt getötet. Der Fund der Überreste von etwa 100 Kleinkindern im einem römischen Bad in Askalon wird dieser Methode der Geburtenregelung zugeordnet.
Das antike Judentum trat gegen Kindstötung auf, wie zum Beispiel im Kult des Moloch praktiziert worden war, und lehnte auch Abtreibungen ab, es sei denn, das Leben der Mutter war durch die Schwangerschaft gefährdet. Beispielsweise verurteilte Philo von Alexandria (1. Jahrhundert) die Nichtjuden wegen der weit verbreiteten Praktiken von Abtreibung und Kindstötung.
Die orthodoxe Kirche beruft sich auf die Kirchenväter und hat Abtreibung immer als Sünde gesehen. Auch namhafte evangelische Theologen (im 20. Jahrhundert z. B. Dietrich Bonhoeffer und Karl Barth) haben sich entschieden gegen die Tötung des ungeborenen Lebens ausgesprochen.
Zum Thema Abtreibung existieren im Islam verschiedene Haltungen. Generell wird die Tötung ungeborenen Lebens missbilligt. Der Koran untergliedert die Entwicklung im Mutterleib in drei Phasen. In überlieferten Aussprüchen des Propheten Mohammed ist davon die Rede, dass jede dieser drei Phasen 40 Tage dauern würde. Laut dieser Tradition empfängt der „Klumpen Fleisch“ am 120. Tag der Schwangerschaft die Seele, die ihm von einem Engel eingehaucht wird. Nach anderer Interpretation wird der Mensch bereits nach 40 Tagen beseelt. Nach Meinung einiger Gelehrter darf deshalb bei körperlichem oder seelischen Leiden der Mutter abgetrieben werden. In den letzten 20 Jahren wurden von manchen Gelehrten zudem auch die Abtreibung eines behinderten Embryo und eines Embryo, der aus einer Vergewaltigung entstand, unter bestimmten verfahrensrechtlichen Auflagen erlaubt. Andere Gelehrte stufen wiederum die Entfernung der Leibesfrucht ebenso als schwere Sünde ein, da die Frucht als Teil des weiblichen Körpers betrachtet wird und dieser Körper von Allah anvertraut wurde und damit unantastbar ist. Nach dem 120. Tag ist Abtreibung verboten, ausgenommen die Geburt gefährdet mit Sicherheit das Leben der Mutter.
In der Frauenbewegung war die Abtreibung seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Thema. Während Feministinnen der Frühzeit eher zur Ablehnung der Abtreibung tendierten, setzte sich vor allem ab den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts die Forderung mit dem Argument der „Selbstbestimmung der Frau“ durch („ob Kinder oder keine, bestimmen wir alleine“; „mein Bauch gehört mir“). So setzte sich die Frauenbewegung politisch für die Straffreiheit der Abtreibung, teilweise auch für ein Recht dazu, ein. Gräfin Bülow von Dennewitz aus Dresden war Vorkämpferin des Rechtes auf „Geburtenregelung“. Nach der Einführung der Antibabypille Mitte des 20. Jahrhunderts wurden die Diskussionen auch innerhalb der Frauenbewegung sehr kontrovers geführt, da nun im Gegensatz zu vorher einigermaßen sichere Verhütungsmittel zur Verfügung standen.
Linke Politiker und Ärzte wie der Arzt und Schriftsteller Friedrich Wolf (Theaterstück „Cyankali“) unterstützten diese Forderung aus sozialistischen Gründen. In der DDR bestand seit 1972 die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs bis zur 12. Woche. In der Bundesrepublik Deutschland wurde heftig darum gekämpft, besonders die Anzeigenkampagne nach französischem Vorbild, bei der sich hunderte von Frauen „outeten“, trieb die Diskussion voran.
Durch das im Zuge der voranschreitenden Gleichberechtigung entstandene Bedürfnis, auch die Rechte der Männer durchzusetzen, sind in jüngster Vergangenheit neue Gesichtspunkte vermehrt aufgetaucht. So fordern Männer nunmehr nicht aus traditionellen oder patriarchalen Gründen sondern zur Durchsetzung der Gleichberechtigung ein gesetzlich geregeltes Mitspracherecht der Väter zum Schwangerschaftsabbruch der Frau. Demnach dürfe die Entscheidung über die Abtreibung nicht unter Ausschluss der Väter stattfinden, da es sich nicht allein um die Entscheidung einer Frau über ihren Körper sondern auch um eine Entscheidung über das Schicksal der gemeinsamen Leibesfrucht handele, durch die also auch der Vater und das ungeborene Kind direkt betroffen seien. Zwar wird zumeist eingeräumt, dass Mütter wesentlich stärker von der Entscheidung betroffen sind, zumindest in Fällen, in denen die Entscheidung jedoch nicht auf medizinischen sondern rein sozialen oder wirtschaftlichen Überlegungen basiert, sollte es dem Vater möglich sein, durch verstärkte Übernahme der Verantwortung für das Kind und die schwangere Mutter die Abtreibung ihres gemeinsamen Kindes zu verhindern.
Da die für Gleichberechtigung kämpfende Männerrechtsbewegung noch in den Kinderschuhen steckt haben sich diese Ansichten zwar noch nicht durchgesetzt. Im Zuge der steigenden gesellschaftlichen und vor allem rechtlichen Verwirklichung der Gleichberechtigung ist jedoch zu erwarten, dass auch diese Ansichten in den kommenden Jahrzehnten Einfluss auf die Abtreibungsdebatte haben könnten.
Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland rechtswidrig, nach des Strafgesetzbuches. Er ist jedoch straffrei, wenn er innerhalb von zwölf Wochen nach der Befruchtung (d.h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung) durchgeführt wird und wenn vor dem Eingriff eine Schwangerschaftskonfliktberatung stattgefunden hat. Bis zur Geburt ist die Abtreibung rechtskonform, wenn Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Mutter besteht und dies nur durch eine Abtreibung verhindert werden kann (die so genannte medizinische Indikation, Abs. 2). Bis zur zwölften Schwangerschaftswoche ist eine Abtreibung auch dann rechtskonform, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung oder vergleichbaren Sexualstraftat ist (die so genannte kriminogene Indikation, § 218a Abs. 3). Das Gesetz regelt an dieser Stelle nicht konkret, wer für die Beurteilung in solchen Fällen zuständig ist; allerdings muss nach Abs. 1 die Beurteilung einer medizinischen oder kriminogenen Indikation durch einen unabhängigen Arzt erfolgen, der die Abtreibung nicht selbst vornimmt. Im Falle einer Abtreibung nach Beratung zwischen der 12. und 22. Woche bleibt die Mutter selbst straffrei, der Arzt handelt jedoch strafbar. Sollte das Kind die Abtreibung überleben, muss Erste Hilfe geleistet werden. Erleidet die Schwangere einen Hirntod und wird wie im Fall des Erlanger Babys künstlich am Leben erhalten, kann das Beenden der lebenserhaltenden Maßnahmen einen Schwangerschaftsabbruch durch Unterlassen darstellen. In der Rechtsprechung gibt es starke – häufig auch regionale – Unterschiede, die Verfolgung von Rechtsverstößen angeht.
Handlungen, deren Wirkung vor der Nidation einsetzt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht ein Täter keinen Schwangerschaftsabbruch, sondern ein Tötungsdelikt, sobald die Eröffnungswehen eingesetzt haben, da zu diesem Zeitpunkt „die Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ angenommen wird (BGHSt 32, 194).
Seit 1975 ist in Österreich ein von einem Arzt nach vorhergehender Beratung vorgenommener Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate straffrei. Ein späterer Schwangerschaftsabbruch ist straffrei, wenn die Schwangerschaft für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bedeutet (medizinische Indikation), wenn die Schwangere zum Zeitpunkt ihrer Schwängerung noch nicht 14 Jahre alt war, oder wenn das Kind schwer behindert geboren werden würde (eugenische Indikation).
Niemand ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, außer bei Lebensgefahr für die Schwangere. Niemand darf wegen Mitwirkung oder Verweigerung der Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch benachteiligt werden.
Seit dem 1. Oktober 2002 ist der Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Schwangerschaftswoche auch in der Schweiz landesweit entkriminalisiert. Dies nach einer Volksabstimmung bei der die sogenannte Fristenlösung eine Zustimmung von 72,2 Prozent der Stimmbürger fand. Artikel 118 bis 120 des Strafgesetzbuches regeln den Schwangerschaftsabbruch. Bis zur 12. Schwangerschaftswoche wird die Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch der Frau überlassen und die Abtreibung ist in diesem Fall straffrei. Die Frau muss dabei schriftlich eine Notlage geltend machen. Zudem muss der Arzt oder die Ärztin ein eingehendes Gespräch führen und die Frau beraten.
Viele Länder Lateinamerikas, Afrikas und Asiens haben eine sehr restriktive Gesetzgebung in Sachen Abtreibung, was sich allerdings nicht in der Zahl der in diesen Staaten vorgenommenen Abtreibungen niederschlägt. Tendenziell wird in Ländern wie den Niederlanden und der Schweiz, wo legal abgetrieben werden kann und gleichzeitig Mittel zur Empfängnisverhütung leicht erhältlich und in den Schulen eingehende Sexualaufklärung stattfindet, eher weniger oft abgetrieben als in Ländern mit restriktiver Gesetzgebung, schlechtem Zugang zu Verhütungsmitteln und einer restriktiven Sexualpolitik oder -moral. Die Rechtslage hat insgesamt kaum Einfluss auf das Abtreibungsverhalten, sehr wohl aber Einfluss auf die Sterblichkeitsrate von Frauen in gebärfähigem Alter. In Rumänien beispielsweise stieg die Mortalität unter Frauen der fraglichen Alterskohorten nach einer Verschärfung der Abtreibungsgesetze 1966 so stark an, dass sie schließlich um einen Faktor 10 über der anderer europäischer Länder lag. Als die Gesetze 1989 wieder gelockert wurden, sank die Sterblichkeitsrate fast augenblicklich wieder auf das Vergleichsniveau. Wie sich das Verbot des Abbruchs auf das Leben der betroffenen Frauen auswirkt ist am Beispiel Polen nachzulesen unter: http://www.federa.org.pl/english/report96/rap96_1.htm. Ferner hat eine Frau aus Polen den Polnischen Staat vor dem Europäischen Gerichtshof angeklagt, weil sie keinen Abbruch in Polen bekam, obwohl sie einen medizinischen Grund dafür hatte: http://diestandard.at/?url=/?id=2367976
In Kanada wurde das Verbot des Abbruchs vom Verfassungsgericht im Jahr 1988 ersatzlos gestrichen. Kanada ist somit eines der sehr wenigen Länder, in denen es kein Gesetz zum Abbruch gibt und lediglich die Betroffenen (die Frau und der ArztIn) das Vorgehen entscheiden.
Aus Indien und der Volksrepublik China wird von einer Zunahme der Zahl der Abtreibungen weiblicher Föten berichtet, die nach Bestimmungung des Geschlechts durch eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt werden. Dies hängt vor allem mit der staatlichen Ein-Kind-Politik zusammen, die das Bevölkerungswachstum in China bremsen soll. Da Männer jedoch gesellschaftlich besser angesehen sind (als Erben etc.), entscheiden sich viele Eltern gegen die Geburt ihrer Tochter. Mädchen bedeuten auch oft eine finanzielle Belastung, da die Ausrichtung einer „standesgemäßen Eheschließung“ enorme Summen verschlingen kann.
Als Abtreibungsquote wird die Anzahl der Abtreibungen pro 1000 Frauen in einer territorialen Einheit pro Jahr bezeichnet. In Deutschland beträgt diese Quote 7.6, in Frankreich 16.2, und in Großbritannien 16.6. In Rumänien beträgt sie 51.6 und in Russland 54.2. Die niedrigste Abtreibungsquote Europas hat die Schweiz mit 6.8 (2003). Entgegen den Befürchtungen der Gegner der Fristenregelung stieg die Abtreibungsquote in der Schweiz infolge der Neuregelung von 2002 im Vergleich zu vorher somit nicht an.
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