Schutzhaft ist ein Rechtsinstitut, das ursprünglich mit den preußischen Gesetzen „zum Schutze der persönlichen Freiheit” vom 24. September 1848 und 12. Februar 1850 eingeführt wurde, auch wenn es damals noch nicht „Schutzhaft” genannt wurde. Der Begriff sollte sich erst später einbürgern. Hiernach war es gestattet, Personen in polizeiliche Verwahrung zu nehmen, wenn der eigene Schutz dieser Person oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erforderten.
Daneben gab es für den in Kriegszeiten verhängten Ausnahmezustand vergleichbare Regelungen. Am 4. Dezember 1916 wurde diesbezüglich ein Reichsgesetz mit klaren Vorgaben erlassen:
In der Zeit des Nationalsozialismus wurde von diesem Instrument, das in den Händen von SA, Gestapo und praktisch gleichbedeutend SS lag, massenhaft Gebrauch gemacht. Es diente nicht irgendwelchen Schutzzwecken, schon gar nicht, wie oft behauptet wurde, dem Schutz der Betroffenen vor dem „Volkszorn”, sondern der Verfolgung politisch und anderweitig missliebig gewordener Personen. Zunächst waren Opfer der Schutzhaft vor allem Mitglieder von KPD und SPD, alsbald auch viele andere Volksgruppen, etwa entschiedene Christen, Sinti und Roma, Homosexuelle, später „Wehrkraftzersetzer”.
Eine wichtige Funktion hatte die Schutzhaft auch als Ergänzung der Strafrechtspflege: Wer aus der Untersuchungs- oder Strafhaft entlassen wurde, entweder weil er die Strafhaft abgesessen hatte oder gar weil er freigesprochen worden war, wurde von der Gestapo zur eigentlichen Bestrafung ins KZ abgeholt. Hitler mißtraute der Justiz und wollte sich ein weiteres Terrorinstrument bewahren, obwohl ihm mit den 1933 zeitgleich eingerichteten Sondergerichten auch seitens der Justiz ein solches zur Verfügung gestellt worden war.
Die Schutzhaft wurde regelmäßig in den über das ganze Herrschaftsgebiet verteilten zahlreichen Konzentrationslagern nach den dort gültigen „Regeln” völliger Rechtlosigkeit vollzogen.
Die erste Welle, vor allem gegen Kommunisten gerichtet, fiel in die Monate März und April 1933. In diesen beiden Monaten wurden allein in Preußen mindestens 25.000 Personen von staatlichen Organen gefangen genommen. Hinzu kamen die damals noch „wilden”, das heißt nichtstaatlichen Verhaftungen durch SA und SS. Da die staatlichen Machtorgane durch Himmlers SS alsbald übernommen wurden, sind in der Folgezeit sämtliche Inhaftierungen als staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu werten.
Die Hoffnung der bürgerlichen Schichten, mit der Niederschlagung des so genannten Röhm-Putsches sei das Ende der Gesetzlosigkeit gekommen, zerschlug sich. Auch diente die Schutzhaft nicht mehr, wie man an sich der angegebenen Rechtsgrundlage – nämlich der Reichstagsbrandverordnung – entnehmen sollte, nur der Verfolgung der Kommunisten, sondern auch anderer Gruppen. Das Kammergericht gab am 8. Dezember 1935 Zeugnis juristischer Beweglichkeit, indem auch die Inhaftierung von Mitgliedern der katholischen Jugendbewegung als Kommunistenbekämpfung wertete und damit billigte.
Theodor Eicke nahm vielmehr in Himmlers Auftrag eine Neugliederung der Konzentrationslager vor und systematisierte den Terror. Seine allgemeinverbindlich gewordene „Disziplinar- und Strafordnung für das Gefangenenlager” vom 1. Oktober 1933 ging von dem Grundsatz aus, dass der Häftling mit äußerster, aber unpersönlicher und disziplinierter Härte zu behandeln war. Eine grausame Prügelstrafe wurde eingeführt. Bei Anzeichen von Flucht war von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Warnschüsse waren verboten. Der Posten, der in Ausübung seiner Pflicht einen Gefangenen erschossen hat, geht straffrei aus.
1935 gab es sieben Lager (KZ Dachau, KZ Esterwegen, KZ Lichtenburg, KZ Sachsenburg, KZ Columbia-Haus in Berlin, KZ Oranienburg und KZ Fuhlsbüttel. In ihnen wurden etwa 7.000 bis 9.000 Gefangene festgehalten.
1936/1937 war der niedrigste Stand mit etwa 7.500 Gefangenen erreicht.
Im Februar 1937 begannen sich die Lager wieder zu füllen. Himmler hatte sich entschlossen, die Lager zu Erziehungs- und vor allem aber zu Produktionsstätten umzufunktionieren. 1938 wurde hierzu die SS-Firma Deutsche Erd- und Steinwerke GmbH (DEST) gegründet, die Ziegelwerke errichtete und Steinbrüche ausbeutete. Zunächst wurden nach freier Auswahl durch die Polizei 2.000 bislang in Strafhaft befindliche „Berufs- und Gewohnheitsverbrecher” eingeliefert. Anfang 1938 kamen erstmals in einem reichsweiten Zugriff festgenommene so genannte „arbeitsscheue Elemente” hinzu. Die Lagerinsassen wurden damit zu Zwangsarbeitern.
1938 wurden nach der Reichspogromnacht etwa 35.000 Juden zur Einschüchterung und um sie zur Auswanderung zu veranlassen, vorübergehend eingeliefert. Kurze Zeit später kamen die meisten wieder frei.
Mit Beginn des Krieges weitete sich das System der Arbeitslager qualitativ und quantitativ sprunghaft aus. Die Zwangsarbeit trat immer mehr in den Vordergrund. Insassen der Konzentrationslager waren nunmehr vor allem Angehörige anderer Staaten, aber auch Vertreter der Kirchen, da Heydrich und Bormann im Kriegsbeginn die Gelegenheit sahen, den Kirchenkampf aufzunehmen.
Ab Kriegsbeginn nahm die Polizei in nennenswertem Umfang auch Personen wegen Arbeitsvertragsbruch, insbesondere Arbeitsniederlegung in Schutzhaft.
Ab Mitte 1941 wurden durch Vermittlung der Arbeitsämter sowjetische Zivilarbeiter in Schutzhaft genommen.
Allein im Oktober 1941 nahm die Gestapo 15.000 Personen in Schutzhaft. Insgesamt befanden sich im März 1942 100.000 Gefangene in Schutzhaft. August 1943 waren es 224.000. Ein Drittel davon waren im KZ Auschwitz (Stammlager, Birkenau und Monowitz). August 1944 befanden sich 524.000 Personen in Schutzhaft, Januar 1945 waren es 714.000. Die Stärke der Wachmannschaften betrug damals 40.000.
Die Sterbequote war hoch (60% aller Lagerinsassen in der zweiten Hälfte des Jahres 1942). Von den gegen Ende des Regimes vorhandenen 700.000 Insassen kamen mindestens noch ein Drittel auf Evakuierungsmärschen um.
Die Gesamtzahl der in den Konzentrationslagern durch Entkräftung und Krankheiten umgekommenen Personen beläuft sich auf mindestens 500.000.
Reichsjustizminister Franz Gürtner verpflichtete 1935 die Gerichte, die Staatspolizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie den Haftbefehl gegen eine Person, die eines politischen Delikts verdächtigt wurde, aufzuheben oder gar nicht erst zu erlassen beabsichtigte.
Die Vereinbarung vom 18. September 1942 führte dazu, dass allein in der Zeit vom 1. November 1942 bis 30. April 1943 14.700 Strafgefangene in Konzentrationslager abtransportiert wurden. Schon am 1. April 1943 waren hiervon 5.900 zumeist in Epidemien „verstorben”.
Bei einer Besprechung mit den Oberlandesgerichtspräsidenten am 10./11. Februar 1943 äußerte Thierack, wenn ein höherer Polizeioffizier es für notwendig halte, einen Polen ohne Gerichtsverfahren zur Abschreckung zu erhängen, werde er auch in Zukunft nicht intervenieren, da der Polizeioffizier nur seine Pflicht tue.
Im Sinne des nationalsozialistischen Strafrechts straffällig gewordene so genannte „Asoziale” und „Fremdvölkische” durften nach einem geheimen Runderlass des RSHA von 1943 an die Justiz übergeben werden, wenn „ein öffentliches Gerichtsverfahren stimmungspolitisch sinnvoll schien und sichergestellt war, dass das Verfahren mit der Todesstrafe enden würde”. Ansonsten kamen diese Personen sofort in Schutzhaft. Ermittlungsvorgänge gegen Polen wurden ohnehin, trotz der in der so genannten Polenstrafrechtsverordnung grundsätzlich vorgesehenen Todesstrafe, schon seit Januar 1942 nur noch in Ausnahmefällen an die Justiz abgegeben.
Polnische und russische Zwangsarbeiter wurden, was der häufigste Exekutionsfall war, umstandslos von der Polizei erschossen, wenn sie mit deutschen Frauen ein Liebesverhältnis bzw. mit ihnen Geschlechtsverkehr ausgeübt hatten. Auf dieselbe Weise wurden „Arbeitsvertrag”sbruch beispielsweise durch Verlassen des (Zwangs)Arbeitsplatzes geahndet.
Aber auch gegen die in der Schutzhaft regelmäßigen Misshandlungen bis hin zur Todesfolge bestand kein Rechtsschutz.
Hinzu kamen verschiedene Amnestiegesetze, von den zugunsten der Täter, sofern die Justiz überhaupt die Taten aufgegriffen hatte, großzügigst Gebrauch gemacht wurde.
Ermittlungen der Justiz waren, sofern die Opfer überhaupt noch lebten, bereits dadurch erschwert, dass die Betroffenen bei Entlassung aus dem KZ eine Erklärung unterschreiben mussten, mit der sie sich zu absolutem Schweigen über die Verhältnisse im Lager verpflichteten. Die Drohung mit erneuter Schutzhaft bewirkte, dass misshandelte Häftlinge nur ganz selten überhaupt bereit waren, als Zeugen zur Verfügung zu stehen.
Nur die hohen Todeszahlen sprachen für sich. Die Justiz war zumindest anfänglich mit diesen Todesfällen befasst, weil die Staatsanwaltschaft nach § 159 StPO bei allen Fällen eines nicht natürlichen Todes einzuschalten war (und ist).
Anhand zweier typischer Einzelfälle aus der Anfangszeit sei die Behandlung der Gefangenen und die strafrechtliche Aufarbeitung des begangenen Unrechts geschildert:
Die Arbeitsbedingungen der Justiz waren bereits damals so schwierig geworden, dass der zuständige Staatsanwalt die Anträge im geschilderten Fall des Kaufmanns Schloß nur einer ihm zuverlässig erscheinenden Schreibkraft nach Dienstschluss diktieren konnte und selbst zum Untersuchungsrichter bringen musste, weil er befürchtete, die Anträge würden sonst auf dem Dienstweg verschwinden. Der Untersuchungsrichter wollte so, wie es auch sonst üblich und gesetzlich geregelt war, die Verhaftung der Angeschuldigten mit Hilfe der Mordkommission der Münchener Polizeidirektion durchführen. Dort wurde ihm „lächelnd” bedeutet, dafür sei allein die politische Polizei zuständig. Am selben Tag schaltete sich auf Betreiben des Leitenden Oberstaatsanwaltes das bayerische Justizministerium ein. Ergebnis war, dass der Oberstaatsanwalt angewiesen wurde, die genannten Fälle mit Himmler, also dem Chef der Organisation, die für die Morde verantwortlich war, zu besprechen. Eine irgendwie geartete Mitwirkung oder ein Mitspracherecht Himmlers war allerdings vom Gesetz gar nicht vorgesehen. Himmler sicherte zwar Kooperation bei der Aufklärung der Straftaten zu, sorgte jedoch dafür, dass die Akten, die er sich über Justiz- und Innenministerium besorgt hatte, in seiner Organisation verschwanden. Die Fälle wurden nicht aufgeklärt.
Die SS war sich bereits damals ihrer Macht so sicher, dass der Lagerkommandant Wäckerle eine Lagerordnung verfassen und der Justiz präsentieren konnte, wonach über das Lager das Standrecht verhängt sei und als Lagerstrafe vom Kommandanten sowie von ihm ausgewählten Offizieren gegen denjenigen die Todesstrafe verhängt werden durfte, der den Gehorsam verweigerte. Eine Rechtsgrundlage gab es hierfür nicht. Wäckerle berief sich nur auf eine Genehmigung durch Himmler.
Der neue Lagerkommandant Theodor Eicke erließ am 1. Oktober 1933 eine „Disziplinar- und Strafordnung”, wonach „kraft revolutionären Rechts” als Aufwiegler gehängt werden solle, der „wahre oder unwahre Nachrichten zum Zwecke der gegnerischen Greuelpropaganda über das Konzentrationslager (...) hinausschmuggelt”.
Staatsanwaltschaft und Gericht wurde mitgeteilt, bis auf weiteres erhielten sie keinen Zugang mehr zum Lager.
Diese Vorgänge waren auch der Staatsanwaltschaft bekannt geworden, die sich jedoch erst nach dem Röhm-Putsch und damit der Entmachtung der SA entschloss, in dieser Sache etwas zu unternehmen. Sie konnte sich dabei auf Informanten aus dem Kreis der SA stützen. Obwohl der im Justizministerium zuständige Beamte den Informanten regelrechte Schutzbriefe ausgestellt hatte, wurde einer von ihnen, sobald die Ermittlungen bekannt geworden waren, vom Kreisleiter der NSDAP in Schutzhaft genommen. Erst durch Intervention auf Ministeriumsebene kam dieser Informant nach 5 Tagen wieder frei. Die Gauleitung der NSDAP entfesselte gegen den ermittelnden Staatsanwalt ein Kesseltreiben, zog ihn, der selbst Parteigenosse war, gar vor das Parteigericht und erreichte bei dem Parteigenossen und Staatssekretär im Preußischen Justizministerium Freisler, dass die Ermittlungsakten an die Gauleitung abgegeben wurden. Damit war das Ermittlungsverfahren zunächst zerschlagen.
Nach einer durch eine Vorsprache von örtlichen Parteiangehörigen beim persönlichen Adjutanten von Göring erzwungen Wiederaufnahme des Verfahrens entledigte sich die Partei der Sache durch die Einleitung eines Verfahrens vor dem obersten Parteigericht gegen die in dieser Sache Hauptbeschuldigten. Das Gericht verhängte gegen sie am 1. April 1935 eine äußerst milde, kaum als solche zu bezeichnende Strafe, nämlich nur eine „Verwarnung”. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die bisherigen Ermittlungen höchst einseitig geführt worden seien; man habe nur unglaubwürdige Staatsfeinde angehört. Zwar seien die Angeschuldigten über das „zur Brechung des Widerstandes erforderliche Maß hinausgegangen” und hätten „damit gegen den vom Führer gegebenen Befehl, daß der nationalsozialistische Staat seine Gegner wohl unschädlich zu machen weiß, darüber hinaus aber auf jede Rache verzichtet, verstoßen” (...). Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es die SA im Wuppertaler Industriegebiet mit besonders hartnäckigen kommunistischen Gegnern zu tun gehabt habe, die sich auch nach der Machtergreifung immer wieder illegal zu organisieren versucht hätten. Gerade das Verhalten der Staatsanwaltschaft habe diesen Elementen wieder Auftrieb gegeben.
Damit war das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren praktisch kaltgestellt. Der ermitteltende Staatsanwalt wurde in der Folgezeit persönlich bedroht und nächtlich angerempelt und musste sich nach einem anderen Ort versetzen lassen. Den Schlusspunkt setzte Hitler mit einem Niederschlagungsbeschluss vom 10. Februar 1936.
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