Der Ausdruck Schutzbereich bezeichnet in der deutschen Grundrechtsdogmatik den Tatbestand bzw. das Schutzgut eines Grundrechts.
Die Frage, ob der "Schutzbereich eröffnet" ist, also ob das Grundrecht im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt thematisch einschlägig ist, ist die erste Stufe der Grundrechtsprüfung, wie sie beispielsweise durchgeführt werden muss, um die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht beurteilen zu können: Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechts ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung eingegriffen wurde.
Alle staatliche Gewalt, egal ob Legislative, Exekutive oder Judikative, sind also an die Grundrechte gebunden. Das umfasst insbesondere sowohl Bund als auch Länder und nachgeordnete juristische Personen (Gemeinden, Landkreise, Universitäten, Sparkassen) unabhängig von ihrer Rechtsform (also etwa auch eine vom Staat betriebene Aktiengesellschaft).
Grundrechte verpflichten dagegen nicht die Bürger. Schon gar nicht gegenüber dem Staat, aber auch nicht untereinander: es gibt keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Denn dann stünde Freiheit gegen Freiheit, Grundrecht gegen Grundrecht. Allerdings ist eine mittelbare Drittwirkung anerkannt: bei der Konkretisierung von Generalklauseln des Privatrechts (etwa: "Sittenwidrigkeit", §§ 138, 826 BGB) haben die Gerichte als Grundrechtsverpflichtete die Grundrechte als objektive Werteordnung bei der Auslegung zu beachten ("Lüth-Urteil"), was naturgemäß Einfluss auf den Prozessausgang und damit die Parteien als Privatpersonen hat.
Auf EU-Ausländer, die nach Art. 12 EG-Vertrag entsprechend den deutschen Staatsbürgern behandelt werden müssen, sollen - so eine Ansicht - die Deutschengrundrechte analog angewandt werden oder - so andere - für sie soll das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit durch gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung den spezielleren Grundrechten entsprechend ausgestaltet werden.
Wann die Grundrechtsfähigkeit beginnt - Verschmelzung, Einnistung, Geburt - ist insbesondere in Hinblick auf das Recht auf Leben (Abtreibung!) umstritten. Mit dem Tod (Hirntod) endet die Rechtsfähigkeit und damit auch die Grundrechtsträgerschaft.
Dabei ist der Begriff der "juristischen Person" weiter als im privatrechtlichen Sinne: das höherrangige Verfassungsrecht wird von diesen Normen nicht beeinflusst. So können insbesondere auch der nicht eingetragene Verein, Personenhandelsgesellschaften oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sich auf Grundrechte berufen, "soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind". Wann das der Fall sein soll, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht stellt auf das "personale Substrat" ab, greift also auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen zurück. Für die Literatur ist dagegen entscheidend, ob eine grundrechtstypische Gefährdungslage besteht.
Bei manchen Grundrechten ist umstritten, ob sie nicht aus Sinn und Zweck schon unmittelbar, also ohne, dass es der Anwendung von Art. 19 Abs. 3 GG bedürfte, auf bestimmte juristische Personen anwendbar sind. In Frage käme etwa die Religionsfreiheit in Bezug auf Religionsgemeinschaften oder die Koalitionsfreiheit in Bezug auf Gewerkschaften.
Ausnahmsweise können sich auch staatliche juristische Personen auf weitere Grundrechte berufen, sofern sie gerade zu deren effektiver Wahrnehmung existieren (etwa die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten in Bezug auf die Rundfunkfreiheit oder die Universitäten in Bezug auf die Wissenschaftsfreiheit).
Obgleich Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sich Kirchen und vergleichbare Religionsgemeinschaften auf (soweit dem Wesen nach auf sie anwendbar, Art. 19 Abs. 3 GG) alle Grundrechte berufen: sie sind trotz ihrer Rechtsform nicht Teil der staatlichen Gewalt, also nicht grundrechtsverpflichtet, sondern grundrechtsberechtigt.
Generell sind Grundrechte Abwehrrechte des status negativus, berechtigen also nicht zu staatlichen Leistungen, sondern schützen nur vor staatlichen Übergriffen. Das Recht, seine Arbeitsstelle frei wählen zu können, schützt also nur davor, dass der Staat eine bestimmte Arbeitsstelle vorschreibt, gewährt dagegen keinen "Anspruch" auf einen Arbeitsplatz. Nur ausnahmsweise kommen derivative Teilhaberechte in Betracht. Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gewährt aber Anspruch auf Sicherung eines minimalen Lebensunterhalts. Zu Leistungsrechten des status positivus "kippen" Abwehrrechte dort, wo der Staat Lebenbereiche "monopolisiert" hat. Beispielsweise wird aus der Ausbildungsfreiheit (vor staatlichen Eingriffen) ein Recht auf gleichberechtigte Einstellung, wenn eine Ausbildung nur durch den Staat geschehen kann (Referendariat bei Lehramts- und Juristenausbildung). Das Freiheitsrecht wird insoweit zu einem Gleichheitsrecht.
Umstritten ist, ob verfassungsimmanente Schranken schon den Schutzbereich des vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts einschränken oder lediglich einen Eingriff rechtfertigen können. Beispielsweise könnte man das Töten eines anderen Menschen als "Kunstwerk" angesichts des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 1. Alt. GG) schon nicht als von der Kunstfreiheit umfasst ansehen oder aber das strafrechtliche Tötungsverbot (§ 212 StGB) als durch das Recht auf Leben gerechtfertigten Eingriff in die Kunstfreiheit verstehen.
Allerdings setzt die Verfassung auch den Einschränkungen selbst Schranken ("Schranken-Schranken"): Übermaßverbot, Wesensgehaltsgarantie, Zitiergebot, Verbot des Einzelfallgesetzes usw.
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