US- Solders with 9 mm Pistol.jpg|right|200px|thumb|Schusswaffengebrauch bei der United States Army (Beretta 92)]] Der Schußwaffengebrauch ist die Auslösung eines Schusses aus einer Schußwaffe durch einen Schützen. Der Schusswaffengebrauch kann der Notwehr, der Nothilfe oder dem Vollzug einer hoheitlichen Maßnahme dienen.
Beim Schießen auf Lebewesen kann der Schußwaffengebrauch ein ethisches Problem darstellen, zudem bedarf es eines Rechtfertigungsgrundes, um nicht wegen eines Tötungsdeliktes (beim Gebrauch gegen Personen) oder nach dem Tierschutzgesetz (beim Gebrauch gegen Tiere) verdächtigt zu werden.
Der Einsatz der Schußwaffe gegen Personen kann zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen *.
In Deutschland sind verschiedene Amtsträger befugt, Schusswaffen zu gebrauchen („dienstlicher Schusswaffengebrauch“): Förster, Justizivollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamte und die Bundeswehr im Wachdienst oder im Verteidigungsfall.
Der Schusswaffengebrauch ist - außer im Jagdrecht - eine Form des unmittelbaren Zwanges (UZ). Er soll immer das letzte Mittel sein.
Sie können je nach Gesetz und Situation polizeirechtlicher Natur (Gefahrenabwehr) oder auch repressiver Natur sein (Strafverfolgung). In den meisten Polizeigesetzen der Länder ist ein Schusswaffengebrauch zulässig, wenn die Person eines Verbrechens verdächtig ist.
Schusswaffengebräuche sind, außer bei gegenwärtigen Gefahren, anzudrohen. Die Androhung ergeht in der Regel mündlich (durch Zuruf) oder einer Abgabe eines Warnschusses.
Problematisch bei Schusswaffengebräuchen sind Unbeteiligte, z. B. Querschläger im Räumen, fahrende Fahrzeuge oder eine Person läuft unabsichtlich in das Schußfeld.
Der polizeiliche Schußwaffengebrauch, d. h. primär der Einsatz der Schußwaffe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben wird von den Polizeivollzugsbeamten regelmäßig situativ geübt, z. B. anhand von Videos oder Dia-Projektionen in der Waffen- und Schießausbildung bzw. im Schießtraining. Damit wird u. a. die Entscheidungsfindung und der Ablauf des Schießens („Waffenhandling“) automatisiert. In aller Regel rückt die Kriminalpolizei zum Ereignisort aus, wenn ein Amtsträger eine Schusswaffe gebraucht hat. Der Finale Rettungsschuss ist eine Tötung eines Aggressors, um ein anderes Leben zu erhalten, was ein erhebliches ethischen Problem impliziert (ähnlich den Renegadefällen).
Die Androhung ist Ausfluß der Verhältnismäßigkeit im weitesten Sinne: Dem Betroffenen soll bewußt gemacht werden, welches Risiko er eingeht, wenn er sein Verhalten nicht ändert. Ziel der Androhung des UZ (unmittelbarer Zwang) ist damit die Zwangsvermeidung. Jede Androhung bedarf rechtlich auch der Voraussetzungen für den (gezielten) Schußwaffengebrauch als solchen.
Ziel eines Schußwaffengebrauchs ist u. a. die Verhinderung der Flucht von Verdächtigen oder Verurteilten und die Abwehr gegenwärtiger konkreter Gefahren für eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben (z. B. Amoklagen).
Der Schußwaffengebrauch ist meist gesetzlich normiert (in vielen Bundesländern durch Polizeirecht der Länder). In den Bundesländern, in denen der Schusswaffengebrauch nicht gesetzlich fixiert ist, gilt z. B. das Recht der Notwehr, der Nothilfe oder die polizeiliche Generalklausel.
Die rechtlichen Vorgaben sind meist komplex und müssen im Ernstfall in Sekundenbruchteilen abgeprüft werden *.
Weblinks: http://www.feliz.de/html/schuss.htm
In Deutschland dient der Schußwaffengebrauch vor allem dem Verhindern des Entweichens von Gefangenen. Es kommen folgende Rechtsnormen in Betracht: § 100 Abs. 1 Satz 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und § 178 Abs. 3 StVollzG sowie § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. Im Strafvollzugsrecht gilt die Besonderheit, daß die Justizvollzugsbeamten zwar Bedienstete eines Bundeslandes (Justizverwaltung) sind, jedoch beim Schusswaffengebrauch ein Bundesgesetz (das Strafvollzugsgesetz) anwenden.
Für Bundesbedienstete gilt das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG).
In der deutschen Bundeswehr gilt im Friedensfall speziell das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwBwG). Im Verteidigungsfall gelten die Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung sowie die korrekte Anwendung einschlägiger Dienstvorschriften und Befehlen bzw. Anordnungen.
Waffe | Tätigkeit | Ethische Handlung | Strafverfahrensrecht | Strafvollzugsrecht | Polizei- und Ordnungsrecht | Polizeieinsatzart | Wehrrecht (Wache) | Kriegs- und Gefechtsführung
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Schusswaffengebrauch".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world