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Der Ausdruck Schulträger bezeichnet Einrichtungen, die in der Funktion eines Eigentümers Schulen betreiben. An öffentlichen Schulen in Deutschland sind Schulträger in der Regel entweder die Gemeinden oder die Kreise für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Sonderschulen. Der Land-/ Stadtkreis kann der Schulträger bei beruflichen Gymnasien und das Land für Heimsonderschulen, Gymnasien in Aufbauform mit Heim und Kollegs sein. Andere Träger einer Schule können auch Vereine, wie z. B. in der Waldorfschule oder auch Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern sein.

Die Aufgaben des Schulträgers umfassen:

  • die Einrichtung einer Schule, also ob überhaupt eine Schule eingerichtet wird, deren Lage sowie das Inventar
  • die Namensgebung der Schule
  • die Festlegung des Schulbezirks, soweit nach den Schulgesetzen der Länder vorgesehen, für die Grundschulen, Hauptschulen, Berufsschulen und Sonderschulen
  • die Einstellung und Entlassung des nicht lehrenden (oder auch technischen) Personals
  • die Entscheidung über die Verwendung der Schulräume zu anderen als schulischen Zwecken, beispielsweise die Vergabe der Aula für die Aufführung eines Theaterstückes, oder die Nutzung der Turnhalle durch Sportvereine oder die Nutzung der Schulräume für Näh-, Bastel- und Sprachkurse sowie die leihweise Überlassung von Materialien (z.B. Nähmaschinen, Werkzeuge, Musikinstrumente, Einrichtungsgegenstände (Schulküche)).

Schulwesen

 

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