Unter Schuldrechtsmodernisierung versteht man in Deutschland die im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I Seite 3138) geregelten Änderungen des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz, bisweilen auch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genannt und SMG abgekürzt, ist zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen. Es hat auch alle Paragrafen des BGB mit amtlichen Überschriften versehen. Die vollständige Neubekanntmachung des BGB vom 2. Januar 2002 (BGBl I Seite 42) berücksichtigt die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts und einer größeren Zahl weiterer vorangehender Änderungsgesetze.
Andererseits bestand auch interner Reformbedarf. In dem bis zum Ende 2001 geltenden Recht wurde neben der Unmöglichkeit (Beispiel: Das verkaufte Gemälde wird vor der Übereignung zerstört) lediglich der Verzug als Fall der Leistungsstörung erwähnt. Demgegenüber blieb die Schlechtleistung (Beispiel: Der verkaufte Weizen ist verdorben und tötet die damit gefütterten Hühner) unberücksichtigt. Sie wurde mit Hilfe des von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts der positiven Vertragsverletzung bewältigt. Für weitere Fallkonstellationen bot das Gesetz in seiner früheren Fassung ebenfalls keine Lösung an, so etwa für die Schadensersatzpflicht aufgrund eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) sowie für den Fall einer Änderung derjenigen Umstände, die nach Auffassung beider Parteien dem Vertragsschluss zugrundelagen (Wegfall der Geschäftsgrundlage).
Seit der Schuldrechtsmodernisierung gibt es nunmehr den Tatbestand der Pflichtverletzung (§ 280 BGB) als zentralen Begriff des neuen Leistungsstörungsrechts, der die bisherigen Leistungsstörungen Verzug und Unmöglichkeit, aber auch die mangelhafte Leistung und die Verletzung von Neben- und Schutzpflichten umfasst. Die Pflichtverletzung führt zur Schadensersatzpflicht, wenn nicht der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Die Rechtsinstitute der Culpa in contrahendo und der Wegfall der Geschäftsgrundlage wurden in den §§ 311a und 313 BGB gesetzlich geregelt.
Auch das früher separat im AGB-Gesetz geregelte Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde in das allgemeine Schuldrecht integriert: §§ 305 ff.
Darüber hinaus wurde auch die früher uneinheitliche gesetzliche Regelung der Verjährung neu gefasst.
Durch die Neufassung des § 497 BGB sind Schuldner gegenüber Kreditinstituten bei Darlehenskündigung wesentlich besser gestellt.
Überleitungsvorschriften zum Inkrafttreten enthalten Art. 229 §§ 5-7 EGBGB.
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