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Schuldenberatung (SB) oder Schuldnerberatung bezeichnet die Hilfestellung, die Menschen mit Schuldenproblemen in Form von Rat und Hilfe in psycho-sozialer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht von Schuldenberatungsstellen gewährt wird. Insbesondere die Verbraucherzentralen der Bundesländer bezeichnen die Beratung aus Anlass von Schuldenproblemen aus beachtlichen Gründen als Schuldenberatung, ähnlich den Begriffen Rentenberatung, Steuerberatung oder Schwangerschaftsberatung, bei denen der Beratungs-Gegenstand und nicht der zu beratende (männliche!) Personenkreis zum Ausgangspunkt der Begriffsbildung genommen wird.

Ursachen für Schuldenprobleme natürlicher Personen


Die Ursachen der Schuldenprobleme natürlicher Personen sind unter Überschuldung geschildert. Die meisten der ratsuchenden Menschen sind durch ein sogenanntes "kritisches Lebensereignis" in ihre schwierige geldliche Situation geraten, meistens durch Verlust des regelmäßigen Einkommens oder durch Entzweiung einer Partnerschaft.

Wenn dann die verschlechterte Einkommens-Situation nach Vorweg-Abzug des pfändungsrechtlich für den Lebensbedarf zu Belassenden die Erfüllung der Zahl-Pflichten (oft für ein betagtes Verbraucherdarlehen) nicht mehr zulässt, ist zwar die Situation der Zahlungs-Unfähigkeit (Insolvenz) gegeben, nicht jedoch schon die Situation der verbraucher-insolvenzrechtlichen Überschuldung, die neuerdings vermehrt als Zahlungsüberpflichtung bezeichnet wird. Definitionsgemäß ist (nach den aktuellen Vorgaben der Insolvenzordnung) als zahlungsüberpflichtet anzusehen, wer als natürliche Person voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Schulden mit dem Veräußerungserlös seiner zwangsvollstreckungsrechtlich aktuell verwertbaren Vermögensgegenstände zuzüglich der pfändbaren Einkommens-Anteile der nächsten sechs Jahre vollständig zu tilgen. (Lewerenz) Bei einer solchen Sachlage kommt als Problemlösung in erster Linie die gerichtliche Schuldenbefreiung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung für das Verbraucher-Insolvenzverfahren in Betracht.

Arbeitsweise der Beratungsstellen


Gut entwickelte SB-Stellen orientieren sich an einem ganzheitlichen Beratungskonzept, im besten Falle unter Einbindung von Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen, Psychologinnen, Betriebswirten, Ökotrophologinnen und Juristen.

Vordringlichstes Ziel der Einzelberatung ist es zunächst, die elementaren Lebensbedürfnisse der ratsuchenden Menschen und ihrer Angehörigen (z.B. beheizbarer Wohnraum mit Kochgelegenheit, Strom und gesunde Lebensmittel) durch Ausschöpfung aller tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeiten zeitnah abzusichern. Mittelfristig wird dann auch eine psycho-soziale Stabilisierung, die Aktivierung des Selbsthilfe-Potenzials und langfristig die möglichst vollständige Schuldenbefreiung zu bestmöglichen Bedingungen angestrebt. In Deutschland ermöglichen die Regelungen der Insolvenzordnung ("InsO") zahlungsüberpflichteten Menschen eine Schuldenbefreiung durch Gerichtsbeschluss ("Restschuldbefreiung"). Nach Eröffnung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens und Ablauf einer sechsjährigen Treuhandzeit ("Wohlverhaltensperiode") ist Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichts-Beschluss ("Restschuldbefreiung")möglich.

Gesetzliche Regelungen zur Verbraucher-Entschuldung


Die Zahlungsüberpflichtung von Menschen (insolvenzrechtliche Verbraucher-Überschuldung) hatte in den letzten Jahrzehnten des vergangenen Jahrhunderts so stark zugenommen, dass schließlich auch der BRD-Gesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, neue gesetzliche Regelungen zum Zwecke der Verbraucher-Entschuldung einzuführen, um bei den so betroffenen Menschen wieder Zahlungsfähigkeit und damit Marktfähigkeit, insbesondere Arbeitsmarktfähigkeit herzustellen. Schätzungen zufolge sind in Deutschland rund 10% der erwachsenen Bevölkerung als zahlungsüberpflichtet anzusehen. Eine in den Print-Medien immer wieder anzutreffende auf Privat-Haushalte bezogene Bezifferung von "Überschuldung" ist dagegen ohne jede Aussagekraft.

Als zahlungsüberpflichtet gilt ein Mensch, der mit dem Erlös seiner zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände und den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle (Lohn-Pfändungstabelle) pfändbaren Beträgen seines Einkommens der nächsten sechs Jahre seine Abzahlungsverpflichtungen im weiteren Sinne ("Schulden") voraussichtlich nicht vollständig tilgen kann.

Die Höhe des pfändbaren Betrages ist in der gesetzlichen Zumutbarkeitstabelle ("Lohnpfändungstabelle") festgelegt, die als Anlage zu § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) veröffentlicht ist. Die ab Juli 2005 geltende Tabelle weist kleinere Verbesserungen zu Gunsten der zahlungspflichtigen Personen auf. (Bundesgesetzblatt Teil I vom 8.März 2005, Seite 494)

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Schuldenbefreiung durch gerichtliche Zahlungs-Entpflichtung ist beim zuständigen Insolvenzgericht (meistens das Amtsgericht am Ort des örtlich zuständigen Landgerichts) unter Verwendung bestimmter Vordrucke zu beantragen. Die daraufhin durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss bestimmte Treuhandstelle ("Treuhänder") beansprucht danach für die Dauer der insgesamt sechs Jahre langen Treuhandzeit die nach der gesetzlichen Zumutbarkeitstabelle ("Lohnpfändungstabelle") pfändbaren Anteile der Leistungen von Lohnleister ("Arbeitgeber") oder Lohnersatzleister (Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rententräger oder sonstigen Leistungs-Stellen). Im Rahmen des mit der Treuhandzeit beginnenden Insolvenzverfahrens im engeren Sinne verwertet die Treuhandstelle bis zum gerichtlichen "Aufhebungsbeschluss" die noch vorhandenen Vermögensgegenstände, zu denen auch (oft übersehene) Zahlungs-Ansprüche aus Lebensversicherungs-Verträgen gehören.

Das so bei der Treuhandstelle ("Treuhänder") angesammelte Geldvermögen wird dann im Abstand von 12 Monaten nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften an die beteiligten Forderungspersonen ("Gläubiger und Gläubigerinnen") verteilt ("ausgeschüttet").

Während der Treuhandzeit ist der betroffene Mensch verpflichtet, im Falle einer gegebenen Arbeitslosigkeit -in nachweisbarer Weise- ein angemessenes Erwerbseinkommen anzustreben. Im Falle eines Umzugs oder wenn Änderungen bei Lohnleister oder bei Lohnersatzleister (bei Krankengeld die Krankenkasse und bei Renten der Rententräger) eintreten, ist die jeweilige neue Geld-Quelle der Treuhandstelle mitzuteilen. Auch Erbschaften oder Vermächtnisse ("Vermögens-Erwerb von Todes wegen") müssen der Treuhandstelle mitgeteilt werden, die dann die Hälfte des jeweiligen Vermögenswertes zu Gunsten der Forderungspersonen beansprucht. Bei Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtungen ("Obliegenheitsverletzungen") kann das Insolvenzgericht die Zahlungs-Entpflichtung auf Antrag mindestens einer Forderungsperson (Gläubiger oder Gläubigerin) verweigern ("Versagung der Restschuldbefreiung").

Die insolvenzrechtliche Treuhandzeit ("Wohlverhaltensphase") endet nach 72 Monaten mit Ablauf des Tages, der in seiner nach Monat und Tag gebildeten Zahl dem Tage entspricht, an welchem das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Ein erfolgloser "außergerichtlicher Einigungsversuch" muss vor der Beantragung des gerichtlichen Schuldenbefreiungs-Verfahrens ("Insolvenzverfahren") stattgefunden haben. Hier wird eine qualifizierte Beratungskraft im Regelfall vernünftigerweise nicht mehr anbieten, als die Forderungsperson (Gläubiger oder Gläubigerin) voraussichtlich durch das gerichtliche Verfahren erlangen kann. Leider handelt die Gläubigerseite mit ihrer meist ablehnenden Haltung weit überwiegend irrational, so dass auch die qualifiziert beratenen zahlungsüberpflichteten Menschen sich veranlasst sehen, die Gerichte mit vermeidbaren Verbraucher-Insolvenz-Verfahren zu belasten.

Kriterien für "seriöse" SB-Stellen


Schuldnerberatungsstellen galten bis vor Kurzem nur dann als seriös, wenn durch sie von den Ratsuchenden kein Entgelt erhoben wurde. Diese Abgrenzung war um so wichtiger als das sich auf dem Markt der Schuldnerberatung zahlreiche "schwarze Schafe" tummeln, die gegen teilweise hohe Gebühren faktisch keine Gegenleistung erbringen und aufgrund der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes auch nicht dürfen (nähere Informationen dazu im Forum Schuldnerberatung unter der Rubrik "Geschäfte mit der Armut"). Aufgrund fehlender oder nicht ausreichender öffentlicher Finanzierung mussten sich einige Beratungsstellen zu einer Gebühren-Erhebung entschließen, um Personal-Abbau oder gar die Schließung zu vermeiden. Zusätzlich zu den öffentlich finanzierten Beratungsstllen arbeiten auch Berater und Beraterinnen als selbstständige Dienstleistungs-Anbieter, die nach der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmung als "geeignete Stelle" gemäß § 305 Insolvenzordnung anerkannt sind. Letztere leisten in der Regel jedoch keine umfassende ganzheitliche soziale Arbeit. Aus Kostengründen müssen sich diese Anbieter meistens auf eine rechtliche Beratung im Hinblick auf die Beantragung und Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beschränken.

Auskünfte über die Erreichbarkeit der jeweiligen nächsten Beratungsstelle erteilen die zuständigen Kommunalverwaltungen. Im Auftrag des Bundes-Familienministeriums bearbeitet die Redaktion des "Forum Schuldnerberatung" ein Verzeichnis von allen seriösen Schuldnerberatungsstellen in Deutschland. Die Liste ist unter www.forum-schuldnerberatung.de zu erreichen.

Im Jahre 2004 war die Hälfte aller Schuldnerberatungsstellen in Deutschland nur mit einer einzigen Beratungskraft besetzt, so dass oft Wartezeiten von unzumutbarer Dauer entstanden. Grund für dieses unzulängliche Beratungs-Angebot ist die die geringe politische Gewichtung des gesellschaftlichen Nutzens ("Kollateral-Nutzen") eines bedarfsgerechten flächendeckenden Netzes von Beratungsstellen.

Weblinks


Kreditgeschäft | Verbraucherschutz

 

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