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Art. 1 lit. a des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 7. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 203) definiert die Schuldknechtschaft (Obnoxiation) als: „die Rechtsstellung oder Lage, die dadurch entsteht, dass ein Schuldner als Sicherheit für eine Schuld seine persönlichen Dienstleistungen oder diejenigen einer unter seiner Kontrolle stehenden Person verpfändet, wenn der in angemessener Weise festgesetzte Wert dieser Dienstleistungen nicht zur Tilgung der Schuld dient oder wenn diese Dienstleistungen nicht sowohl nach ihrer Dauer wie auch nach ihrer Art begrenzt und bestimmt sind."

Es handelt sich dabei, wie bei allen sklavereiähnlichen Verhältnissen, um ein auf Dauer angelegtes Abhängigkeitsverhältnis, das von einer einseitigen wirtschaftlichen Ausbeutung und dadurch geprägt ist, dass der Gläubiger allein und willkürlich über die Art und die Dauer der Abhängigkeit entscheiden kann.

Schuldknechtschaft ist in Deutschland verboten und unter Strafe gestellt: § 233 StGB (D) Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft.

Die Schuldknechtschaft war bei den alten Griechen, Römern und Germanen ein Mittel, Geldschulden einzutreiben (also persönliche Haftung). Der Schuldner wurde wegen nicht gezahlter Geldschulden, insbesondere wenn er sich zur Vermeidung der Schuldknechtschaft zur Zahlung verpflichtet hatte, dem Gläubiger als Sklave, zur Abarbeitung der Schuld, zum Verkauf, selbst mit dem recht, sich am Leib des Schuldners zu halten - ihn buchstäblich in Stücke zu hauen - zugesprochen.

In Athen wurde dieses Recht durch Solon abgeschafft, in Rom hörte wohl die strengste Form (in partes secanto), wie sie in dem Zwölftafelgesetz festgeschrieben war, schon früh auf. Erwähnt wird die Schuldhaft aber noch unter den Kaisern, wo sie allerdings durch die Verbesserung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners in den Hintergrund getreten war.

Die Schuldknechtschaft hielt sich bis ins Mittelalter hinein und wurde durch die reine Privathaft und zu Beginn der frühen Neuzeit durch die öffentliche Schuldhaft im Schuldturm ersetzt.

Noch heute ist die Schuldknechtschaft -obwohl weltweit als Form der Sklaverei verboten- in vielen Ländern verbreitet, so in Indien (wo sie als bonded labour bezeichnet wird) oder in Lateinamerika (wo sie peonaje, "Knechtschaft, heißt).

Literatur


Steffen Breßler: Schuldknechtschaft und Schuldturm. Zur Personalexekution im sächsischen Recht des 13.-16. Jahrhunderts. 487 S. Berlin: Duncker & Humblot 2004. ISBN: 3428113489

Rechtsgeschichte | Sklaverei

Debt bondage | Kvazaŭsklavigo pro ŝuldoj

 

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