Die gesetzlich bestimmte Schriftform ist in § 126 BGB definiert. Sie ist gewahrt durch den Text einer Urkunde, die der Aussteller eigenhändig, d.h. handschriftlich unterschreibt. Der Text kann beliebig erstellt sein, also etwa gedruckt, maschinenschriftlich oder handschriftlich. Der Aussteller muss ihn nicht selbst verfassen; er kann fremde Vordrucke oder vorfomulierte Formulare benutzen. Es genügt, dass er den Text durch seine Unterschrift als seine Erklärung gelten lässt. Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen und den Text abschließen. Statt der Unterschrift genügt auch ein notariell beglaubigtes Handzeichen.
Bedarf ein Vertrag der Schriftform, so muss der unterschriebene Text die vertragswesentlichen Umstände (etwa Vertragspartner, Vertragsobjekt, Hauptpflichten) wiedergeben. Ob er sie wiedergibt, kann je nach zugrunde zu legender Formstrenge unterschiedlich zu beurteilen sein. Der rechtliche Sinngehalt einer Erklärung ist, auch wenn sie in einem Text niedergelegt ist, durch Auslegung zu ermitteln. Berücksichtigt man bei geringer Formstrenge auch Umstände außerhalb des Urkundentextes für seine Auslegung, so kann es für die Einhaltung der Schriftform schon genügen, wenn der Text die Einigung über die vertragswesentlichen Umstände hinreichend andeutet. Eine hinreichende Andeutung kann vorliegen, wenn der niedergelegte Text einen tragfähigen Rückschluss auf die Einigung über den vertragswesentlichen Umstand ermöglicht. Bei voller Formstrenge wird man demgegenüber den Urkundentext allein aus sich heraus und ohne Berücksichtigung außerurkundlicher Umstände auszulegen haben.
Die Rechtsprechung in Deutschland legt beispielsweise formbedürftige Mietverträge, Bürgschaften oder Testamente unter Berücksichtigung außerurkundlicher Umstände aus.
Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die Einzelheiten dazu regelt das Gesetz in den §§ 126a, 126b BGB zur elektronischen Form und zur Textform.
Wenn die Schriftform nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, sondern durch Vertrag vereinbart wurde (gewillkürte Schriftform), gelten nach § 127 BGB geringere Anforderungen. Es reicht dann die telekommunikative Übermittlung, also zum Beispiel Telefax oder E-Mail.
Das Gesetz kennt als weitere Formen rechtsgeschäftlicher Erklärungen die Vereinbarte Form, die öffentliche Beglaubigung, die notarielle Beurkundung und die Abgabe vor einer Behörde (Beispiel: Eheschließung vor einem Standesbeamten].
Siehe: Form
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