Eine Schlichtung ist die außergerichtliche Beilegung eines Rechtstreites zwischen streitenden Parteien durch einen von einer neutralen Instanz vorgeschlagenen Kompromiss, der von den Parteien akzeptiert wird.
Eine Schlichtung kann von jedem der beiden Tarifpartner gefordert werden. Sie ist aber nur möglich, wenn beide der Schlichtung zustimmen. Schlichtungsverfahren in Tarifverhandlungen können von Fall zu Fall formlos vereinbart werden; in der Regel wird dann ein neutraler Vermittler eingeschaltet, der nach Gesprächen mit beiden Tarifparteien einen Kompromissvorschlag vorschlägt. Einzelne Schlichtungsverfahren sind aber vertraglich festgelegt, sodass Schlichtungsverfahren auf einer festen Rechtsgrundlage stattfinden.
So gilt im Öffentlichen Dienst seit dem Arbeitskampf von 1974 auf Bundesebene für Lohn- und Tarifgehaltsvereinbarungen ein verbindliches Schlichtungsabkommen. Nach diesem Verfahren kann innerhalb von 24 Stunden nach Scheitern der Tarifverhandlungen jede der beiden Seiten eine Schlichtung verlangen. Die Gegenseite ist verpflichtet, daran teilzunehmen. Die Schlichtungskommission zählt 20 Mitglieder: neun Vertreter der Gewerkschaft, jeweils drei von Bund, Ländern und Gemeinden, sowie zwei unparteiische Vorsitzende, die von den Tarifparteien jeweils auf zwei Jahre berufen werden und sich von Schlichtung zu Schlichtung im Vorsitz der Verhandlungen ablösen. Nur der jeweilige Vorsitzende ist stimmberechtigt. Spätestens zehn Tage nach Schlichtungsbeginn muss eine Einigungsempfehlung vorliegen, die mindestens eine einfache Mehrheit hat. Über den Schlichterspruch muss verhandelt werden; erst wenn darüber keine Einigung erzielt wird, gelten die Verhandlungen als gescheitert. Bis dahin gilt die Friedenspflicht und keine Seite darf bis dahin einen Arbeitskampf beginnen.
Die Schlichtung erstreckt sich nicht nur auf das Arbeitsrecht, sondern kommt in allen Bereichen der Rechtsordnung vor. Sie kommt immer dort zum Tragen, wo sich zwei Parteien nicht auf eine vertragliche Regelung einigen können, dies aber wollen oder sogar müssen. In diesen Fällen ist der Schlichter dazu berufen, einen Einigungsvorschlag, also einen Vorschlag für einen Vertrag zu machen. Je nach Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens ist dieser Vorschlag bindend und setzt somit zwingend die vertragliche Vereinbarung fest (etwa beim zwingenden Einigungsverfahren im Betriebsverfassungsrecht, beim Schiedsamtsverfahren im Krankenversicherungsrecht nach § 89 SGB V), oder der Schlichter kann nur einen unverbindlichen Vorschlag machen, den die Parteien dann annehmen oder verwerfen können (Tarifvertragsrecht, aber auch bei § 317 BGB oder im freiwilligen Verfahren vor der betrieblichen Einigungsstelle).
Vom Schiedsverfahren unterscheidet sich die Schlichtung dadurch, dass bei dieser ein Vertrag gefunden und gegebenenfalls ersetzt werden soll, bei jener hingegen eine Rechtsstreitigkeit außergerichtlich beigelegt werden soll: Während bei der Schlichtung etwas Neues geschaffen wird (ein Vertrag), wird beim Schiedsverfahren von einem Schiedsmann ein Sachverhalt danach beurteilt, ob er mit der bestehenden Rechtsordnung übereinstimmt bzw. welche von beiden Parteien Recht hat.
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