Ein Schießbefehl ist der Befehl an Schützen, einen (oder mehrere) Schüsse abzugeben. Im Militär- oder Polizeieinsatz dient dieser Befehl dazu, den Einsatz im Hinblick auf das Ziel zu koordinieren.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Schießbefehl mit den Vorkommnissen an der innerdeutschen Grenze in den Jahren 1961 bis 1989 gebraucht. Er meint die (wahrscheinliche) Anordnung an die Grenzsoldaten, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn Personen unerlaubterweise die Grenze der damaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland überwinden wollten.
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Grenzzwischenfälle wurden vom die Grenze bewachenden bundesdeutschen Bundesgrenzschutz (BGS) sowie der Bayrischen Grenzpolizei , der Westberliner Polizei und der alliierten Militärpolizei dokumentiert. Eine Aktensammlung war bei der Zentralen Erfassungsstelle in Salzgitter angelegt.
Anfang April 1989 ordnete Erich Honecker als Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates streng vertraulich die Aufhebung des Schießbefehls aufgrund der angespannten politischen Situation (s. Wende) an. In der Anordnung hieß es unter anderem: "...Lieber einen Menschen abhauen lassen, als in der gegenwärtigen Situation die Schußwaffe anzuwenden."
Zu Opfern des Grenzsystems zählen neben den sogenannten Republikflüchtlingen auch einige Grenzsoldaten.
Das Grenzgesetz regelte, dass die Ein- und Ausreise von und nach der DDR nur mit gültigen Dokumenten über zugelassene Grenzübergangsstellen möglich ist. Laut Grenzgesetz der DDR vom 25. März 1982 war das Betreten der Staatsgrenze der DDR nur an den dafür vorgesehenen Grenzübergangsstellen vorgesehen. Darin war auch der Schusswaffengebrauch gemäß § 27 Abs. 2 als äußerstes Mittel "gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als Verbrechen darstellt." In der strafrechtlichen Praxis der DDR wurde die Republikflucht meist als Verbrechen gewertet und mit ca. zwei Jahren Gefängnisstrafe geahndet. Zuvor galten ab 1964 die Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze und die Grenzordnung von 1972. Bereits kurz nach dem Mauerbau forderte am 20. September 1961 der zuständige Nationale Verteidigungsrat (NVR) der DDR in einem einstimmigen geheimen Beschluss: "Gegen Verräter und Grenzverletzer ist die Schußwaffe anzuwenden". Die "Grenzverletzung" war auch nach dem StGB-DDR strafbar.
Der Gebrauch der Schusswaffe an der DDR-Grenze wurde durch die Schußwaffengebrauchsbestimmung geregelt. Diese Bestimmung erlaubte als letztes Mittel (wenn andere Möglichkeiten von körperlicher Gewalt keinen Erfolg versprachen) den Gebrauch der Waffe (nach Anruf und Warnschuss in die Luft) für einen gezielten Schuss in die Beine. Gegen Kinder, schwangere Frauen und offensichtlich geistig behinderte Personen durfte die Waffe nicht eingesetzt werden.
In der Praxis wurden Personen, die sich unerlaubt im Bereich der Staatsgrenze der DDR aufhielten, vom Posten laut angerufen:
Schüsse auf das Gebiet Westdeutschlands und Westberlins sollten vermieden werden.
An hohen Feiertagen und bei Staatsbesuchen wurde zeitweise der "Schießbefehl" an der Grenze ausgesetzt, um negative Nachrichten zu vermeiden.
Im Anschluss fand immer eine Untersuchung der "Grenzverletzung" durch die Militärstaatsanwaltschaft und Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) HA I ("Verwaltung 2000") statt. Bei der Angabe der Todesursache auf dem Totenschein wurden verschleiernde Angaben gemacht; für das Begräbnis ergingen an die Familienangehörigen strenge Auflagen, so durften sie z.B. keine Todesanzeige in der Tageszeitung veröffentlichen.
Grenzgesetz der DDR, § 27 "Anwendung von Schußwaffen" (1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.
(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.
(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.
(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn
(5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.
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