article

Ein Schießbefehl ist der Befehl an Schützen, einen (oder mehrere) Schüsse abzugeben. Im Militär- oder Polizeieinsatz dient dieser Befehl dazu, den Einsatz im Hinblick auf das Ziel zu koordinieren.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Schießbefehl mit den Vorkommnissen an der innerdeutschen Grenze in den Jahren 1961 bis 1989 gebraucht. Er meint die (wahrscheinliche) Anordnung an die Grenzsoldaten, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, wenn Personen unerlaubterweise die Grenze der damaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland überwinden wollten.

Schießbefehl in der DDR


Geschichte des Schießbefehls

Nach dem Mauerbau 1961 war die Reisefreiheit für Bürger der DDR in den Westen (z.B. BR Deutschland, Westberlin) sehr eingeschränkt. Nicht wenige Menschen entschieden sich für das illegale Überwinden der Sperranlagen (Berliner Mauer, Eiserner Vorhang), um der DDR-Diktatur zu entkommen und in den Westen zu gelangen. Sie mussten damit rechnen, dabei beschossen zu werden. In den Jahren des Bestehens der innerdeutschen Grenze bzw. der Berliner Mauer wurden zahlreiche Menschen getötet.

Berlin Wall graffiti&death strip.jpg

Grenzzwischenfälle wurden vom die Grenze bewachenden bundesdeutschen Bundesgrenzschutz (BGS) sowie der Bayrischen Grenzpolizei , der Westberliner Polizei und der alliierten Militärpolizei dokumentiert. Eine Aktensammlung war bei der Zentralen Erfassungsstelle in Salzgitter angelegt.

Anfang April 1989 ordnete Erich Honecker als Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates streng vertraulich die Aufhebung des Schießbefehls aufgrund der angespannten politischen Situation (s. Wende) an. In der Anordnung hieß es unter anderem: "...Lieber einen Menschen abhauen lassen, als in der gegenwärtigen Situation die Schußwaffe anzuwenden."

Die Opfer

Insgesamt wurden ca. 260 Menschen bei Fluchtversuchen über die Berliner Mauer nach Westberlin, die innerdeutsche Grenze oder die Ostsee getötet. In Berlin starben in den 28 Jahren der Mauer ca. 190 Flüchtlinge. Eine unbekannte Anzahl wurde schwer verletzt und anschließend inhaftiert. Letzter Mauertoter war am 5. Februar 1989 Chris Gueffroy.

Zu Opfern des Grenzsystems zählen neben den sogenannten Republikflüchtlingen auch einige Grenzsoldaten.

Mauerschützenprozesse

Nachweisliche Todesschützen der DDR-Grenztruppen wurden nach der Wiedervereinigung vor bundesdeutschen Gerichten in den Mauerschützen-Prozessen strafrechtlich verurteilt. Gegen die für das Grenzregime verantwortlichen Kommandeure der Grenztruppen und die Mitglieder im Nationalen Verteidigungsrat (NVR) der DDR wurden ebenfalls Prozesse geführt. Die Richter waren der Ansicht, dass auch die einfachen Grenzsoldaten damals hätten erkennen können und müssen, dass die DDR-Grenzgesetze aufgrund übergeordneter Menschenrechte rechtswidrig waren und sie sich dem Schießbefehl ihrer Grenzoffiziere hätten verweigern müssen. Es gab insofern Ausnahmen von Rückwirkungsverbot nach der Radbruchschen Formel.

Gesetze und Dienstvorschriften der DDR

Einen direkten Befehl zum Schießen auf Menschen, die die innerdeutsche Grenze überwinden wollten, gab es wahrscheinlich nicht. Allerdings gab es vom Politbüro der SED vermutlich eine Richtlinie, nach der Grenzverletzungen auch unter Anwendung einer Schusswaffe grundsätzlich zu verhindern waren. Die Einzelheiten sind aufgrund unterschiedlicher Aussagen der Verantwortlichen und fehlender Dokumente bis heute nicht eindeutig geklärt. Geltendes Recht waren das Grenzgesetz der DDR, die Dienstvorschriften der Grenztruppen der DDR (s. unten) und die Schußwaffengebrauchsbestimmung.

Das Grenzgesetz regelte, dass die Ein- und Ausreise von und nach der DDR nur mit gültigen Dokumenten über zugelassene Grenzübergangsstellen möglich ist. Laut Grenzgesetz der DDR vom 25. März 1982 war das Betreten der Staatsgrenze der DDR nur an den dafür vorgesehenen Grenzübergangsstellen vorgesehen. Darin war auch der Schusswaffengebrauch gemäß § 27 Abs. 2 als äußerstes Mittel "gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als Verbrechen darstellt." In der strafrechtlichen Praxis der DDR wurde die Republikflucht meist als Verbrechen gewertet und mit ca. zwei Jahren Gefängnisstrafe geahndet. Zuvor galten ab 1964 die Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze und die Grenzordnung von 1972. Bereits kurz nach dem Mauerbau forderte am 20. September 1961 der zuständige Nationale Verteidigungsrat (NVR) der DDR in einem einstimmigen geheimen Beschluss: "Gegen Verräter und Grenzverletzer ist die Schußwaffe anzuwenden". Die "Grenzverletzung" war auch nach dem StGB-DDR strafbar.

Der Gebrauch der Schusswaffe an der DDR-Grenze wurde durch die Schußwaffengebrauchsbestimmung geregelt. Diese Bestimmung erlaubte als letztes Mittel (wenn andere Möglichkeiten von körperlicher Gewalt keinen Erfolg versprachen) den Gebrauch der Waffe (nach Anruf und Warnschuss in die Luft) für einen gezielten Schuss in die Beine. Gegen Kinder, schwangere Frauen und offensichtlich geistig behinderte Personen durfte die Waffe nicht eingesetzt werden.

Ausübung des Schießbefehls

Die Dienstvorschriften der Grenztruppen der DDR regelten das System der Sicherung der Staatsgrenze. Vor jedem Einsatz wurden die Grenzsoldaten entsprechend der seit 1974 gültigen Dienstvorschrift DV 018/0/008 "Einsatz der Grenztruppen zur Sicherung der Staatsgrenze, Grenzkompanie" mit folgendem Befehl vergattert:
"Der Zug (...) sichert die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik im Abschnitt der (...) Grenzkompanie mit der Aufgabe, Grenzdurchbrüche nicht zuzulassen, Grenzverletzer vorläufig festzunehmen oder zu vernichten und den Schutz der Staatsgrenze unter allen Bedingungen zu gewährleisten - Vergatterung!"

In der Praxis wurden Personen, die sich unerlaubt im Bereich der Staatsgrenze der DDR aufhielten, vom Posten laut angerufen:

  • "Halt Grenztruppen, stehenbleiben!",
  • "Halt, stehenbleiben, oder ich schieße!",
  • danach wurde ein Warnschuss in die Luft abgegeben (meist aus einem Sturmgewehr Typ Kalaschnikow AK-47),
  • wenn die Person danach nicht stehenblieb und es auch keine andere Möglichkeit gab, sieaufzuhalten, wurde oftmals geschossen.

Schüsse auf das Gebiet Westdeutschlands und Westberlins sollten vermieden werden.

An hohen Feiertagen und bei Staatsbesuchen wurde zeitweise der "Schießbefehl" an der Grenze ausgesetzt, um negative Nachrichten zu vermeiden.

Im Anschluss fand immer eine Untersuchung der "Grenzverletzung" durch die Militärstaatsanwaltschaft und Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) HA I ("Verwaltung 2000") statt. Bei der Angabe der Todesursache auf dem Totenschein wurden verschleiernde Angaben gemacht; für das Begräbnis ergingen an die Familienangehörigen strenge Auflagen, so durften sie z.B. keine Todesanzeige in der Tageszeitung veröffentlichen.

Schusswaffengebrauchbestimmungen der DDR im Grenzdienst

Grenzgesetz der DDR, § 27 "Anwendung von Schußwaffen" (1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.

(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen, die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.

(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.

(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn

a) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können,
b) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder
c) das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde.

Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.

Schießbefehl (allgemein) im Polizei- und Militärwesen


  • Beim Militär soll der Gegner nicht durch vorzeitiges Feuer aufmerksam gemacht werden. So beziehen die Soldaten erst ihre Posten oder ihre Ausgangsposition. Wenn die (nach Meinung des Befehlshabers) optimale taktische Position aller Soldaten/Einheiten erreicht ist oder wenn andere Umstände dazu zwingen (meist ein geändertes oder bisher nicht erkanntes Verhalten des Gegners), wird mit dem Befehl Feuer frei! ein Schießbefehl gegeben.

  • Bei Übungen (z.B. auf einem Schießplatz) dient der Schießbefehl in erster Linie der Sicherheit. Der Befehl "Feuer frei" wird erst gegeben, wenn eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

Siehe auch


Kriegs- und Gefechtsführung | Grenze | NVA | DDR

Schiessbefehl

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Schießbefehl".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld