Die Schenkung ist nach deutschem Schuldrecht eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB).
Beispiel Altersarmut Eine 63 jährige Frau verschenkt 25.000 € an eine gemeinnützige Institution. Zwei Jahre später geht sie in Rente. Auf Grund der üblicherweise sehr geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt sie über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Damit hat sie ihre Bedürftigkeit nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches selbst verschuldet. Denn es gilt: Hätte die Frau auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen. Folgend ergibt sich, dass sie keinerlei Sozialhilfe erhält und die Schenkung zurück fordern muss. Generell gilt, dass die Schenkungen der letzten zehn Jahre zurück gefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte. Das gilt für Immobilien genau so wie für Sparbücher und andere Vermögenswerte, wie z.B. Antiquitäten (Anmerkung: Die Kosten für ein Alten- und Pflegeheim liegen bei monatlich ca. 3.000,- Euro und können oft nicht durch die Ersparnisse gedeckt werden.). In etwa 360.000 Fällen jährlich fordern in diesen Fällen die betreuenden Sozialämter die Schenkungen der letzten zehn Jahre ausgesprochen konsequent von den Angehörigen zurück. Die sich aus diesen Fällen ergebenden Gerichtsverfahren gehen zum Teil über Jahre.
Der Vermögenszuwachs des Beschenkten unterliegt der Schenkungssteuer.
Siehe auch: Konstantinische Schenkung, Stiftung
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