Zitat aus der Diskussion zum Artikel: Der § 7 Abs. 4 SGB VI hat seit 1999 einige Änderungen (Abschwächungen) erfahren. Unter Freie Berufe steht sogar, das Gesetz sei ganz abgeschafft. Die Aktualität des vorliegenden Artikels ist somit fraglich bzw. sollte Freie Berufe korrigiert werden. --AndreasPraefcke AndreasPraefcke 12:29, 27. Jun 2005 (CEST)
Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) zählt. Scheinselbstständigkeit löst Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus - § 2 Nr.10 SGB VI *. Der Begriff wurde mit der Formulierung von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV *) im Jahr 1999 in das deutsche Sozialrecht eingeführt.
Die Scheinselbstständigkeit kann zum Beispiel unter folgenden Umständen vorliegen:
Sozialversicherungsrechtlich gesehen gelten diese Personen als Arbeitnehmer (auch wenn ihr Vertragsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn nicht als Arbeitsverhältnis angesehen wird), so dass für sie Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind. Hierbei kann der Arbeitgeber (mit Ausnahme der zurückliegenden drei Monate) rückwirkend für bis zu 4 Jahre zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden.
Für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss gem. § 421 l SGB III („Ich-AG“) beantragen, wird vermutet, dass sie selbstständig sind.
Rentenversicherungspflichtige arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind häufig arbeitsrechtlich als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen
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"Scheinselbstständigkeit".
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